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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.02.2019, RV/7102175/2018

Nicht erfolgte Mängelbehebung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. über die Beschwerde der Beschwerdeführerin, Adr, vertreten durch Steuerberater GmbH vom  gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom und betreffend Säumniszuschlag zur Steuernummer 03 1**/**** beschlossen:

I. Die Beschwerden werden gem. § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf / Sachverhaltsdarstellung

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf als belangte Behörde einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 8.477,79 fest.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf als belangte Behörde einen ersten Säumniszuschlag in Höhe € 847,78 fest. Dieser Bescheid war direkt an die Beschwerdeführerin gerichtet und als Zustelladresse der Sitz der Beschwerdeführerin in der R*straße, 1***Ort angeführt.
Vorausgegangen war beiden Säumniszuschlagbescheiden eine Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin, die unter anderem mit einem Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer in Höhe von € 42.388,98 geendet hatte. Der Haftungsbescheid weist einen steuerlichen Vertreter als Zustellbevollmächtigten aus.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren steuerlichen Vertreter, der "in Auftrag und Vollmacht" tätig wurde, die Frist zur Einbringung einer Beschwerde bis zum zu verlängern. Sowohl in der Überschrift als auch im Text dieses Schreibens wurden die Bescheide, für welche um die Fristverlängerung ersucht wurde, wie folgt bezeichnet:


Der Text lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Zu obiger Steuernummer ergingen die (Schätz-) Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2014, Anspruchszinsen 2014, KöSt.-Vorauszahlungen für 2016, SZA für 2014, KA 01-12/2014, alle vom , sowie SZA für KA 01-12/2014, vom . [...]"

Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Säumniszuschlagsbescheid vom von Amts wegen wieder aufgehoben und dies damit begründet, dass "bereits ein SZA festgesetzt" wurde.

Mit Schriftsatz vom wurde eine weitere Fristverlängerung der Beschwerdefrist bis mit derselben Textpassage beantragt.

Mit Bescheid vom , nachweislich zugestellt am , wurde das zweite Fristverlängerungsersuchen abgewiesen. Dieser Abweisungsbescheid war direkt an die Beschwerdeführerin gerichtet und an ihre Sitzanschrift adressiert.

Bereits am , somit vor der Zustellung des Abweisungsbescheides, wurde ein drittes Fristverlängerungsersuchen mit demselben Text wie im Schriftsatz vom eingebracht. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde soll bis verlängert werden.

Am , somit am Tag der Zustellung des Abweisungsbescheides hinsichtlich der zweiten Fristverlängerung, wurde als Reaktion auf den Abweisungsbescheid vom eine Beschwerde mit folgendem Wortlaut erhoben:
"Beschwerdeführerin
(Schätz-) Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2014, Anspruchszinsen 2014, KöSt.-Vorauszahlungen für 2016, SZA für 2014, KA 01-12/2014, alle vom , sowie SZA für KA 01-12/2014, vom
Beschwerdefristverlängerungsansuchen v. und
Bescheid-Abweisung vom
Beschwerde und Stundungsansuchen

Sehr geehrte Damen und Herren !

Zu obiger Steuernummer erging der Bescheid vom , zugestellt am , wonach das Fristverlängerungsansuchen vom zur Einbringung einer Beschwerde gegen die (Schätz-) Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2014, Anspruchszinsen 2014, KöSt.-Vorauszahlungen für 2016, SZA für 2014, KA 01-12/2014, alle vom , sowie SZA für KA 01-12/2014, vom , abgewiesen wird.

Im Hinblick auf das sofortige Erfordernis der Einbringung eines Rechtsmittels gegen obgenannte Bescheide wird erhoben nachstehende BESCHWERDE und höflich gebeten, die Begründung aus Rehabilitationsgründen nach Operation - wie schon mitgeteilt - nachreichen zu dürfen."

Mit Bescheid vom , somit nach Einlagen der Beschwerde bei der belangten Behörde, wurde das dritte Fristverlängerungsersuchen abgewiesen und wieder direkt an die Beschwerdeführerin adressiert.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Mängel, die Ihrer Beschwerde vom anhaften, zu beheben. Auszugsweise lautet dieser Mängelbehebungsauftrag wie folgt:
"Ihre Beschwerde vom gegen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2014, Anspruchszinsen 2014, KöSt-Vorauszahlungen für 2016, SZA für 2014, KA 01-12/2014 vom und SZA für KA01-12/2014 vom , Bescheid-Abweisung vom weist durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf:
Eine Beschwerde muss gemäß § 250 ff BAO folgende Bestandteile enthalten:
a. die Bezeichnung des Bescheides gegen den sie sich richtet;
b. die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c. die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d. sowie eine Begründung
Die Positionen b., c. und d. fehlen.
[...]"

Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bei Versäumung der gesetzten Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt. Als Mangel wurde neben der fehlenden Begründung auch die fehlende Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird und die fehlende Erklärung, welche Änderung beantragt werde, genannt.

Der Mängelbehebungsauftrag weist folgende Adressierung auf:
"Firma
Beschwerdeführerin
c/o XY_Management GmbH
S*gasse
1***Ort2"

Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom kam die Beschwerdeführerin diesem Mängelbehebungsauftrag insoweit nach, als sie begründend folgendes darlegte:
"Hiermit wird zur Beschwerde vom innerhalb offener Frist die

Beschwerdeergänzung

nachgereicht und ausgeführt wie folgt:

Da der Körperschaftsteuerbescheid im Schätzungswege erstellt wurde entspricht dieser nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und ist somit evidentermaßen unrichtig.
Es wird daher beantragt diesen zu beheben und die Veranlagung auf Basis der gleichzeitig eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2014, die aufgrund der ordnungsgemäß geführten Buchhaltung erstellt wurde, zu veranlagen, sohin auf Basis des Ergebnis von - € 29.399,92 die Mindest-KöSt. festzusetzen. Die USt. wurde lt. den gebuchten Daten erledigt."

Zusätzlich enthielt dieses Scheiben noch einen Stundungsantrag. Beigelegt war die erwähnte Körperschaftsteuererklärung 2014, welche vom steuerlichen Vertreter unterzeichnet wurde.

Beschwerdevorentscheidungen

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung ist direkt an die Beschwerdeführerin adressiert. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Beschwerde gemäß § 260 BAO mit Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen ist, wenn sie nicht zulässig ist. Diese Unzulässigkeit ergibt sich nach Ansicht des Finanzamtes daraus, dass der Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom mit Bescheid vom (Aufhebungsbescheid) aufgehoben wurde. Die Beschwerdevorentscheidung, die direkt an die Beschwerdeführerin adressiert ist, wurde nachweislich am durch Hinterlegung zugestellt.

Mit einer weiteren Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde "gegen den Haftungsbescheid betreffend KESt 01-12/2014 und den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom " durch die belangte Behörde entscheiden. Der Beschwerde gegen diese Bescheide wurde stattgegeben und die angefochtenen Bescheide wurden aufgehoben. Hinsichtlich des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages vom wird in der Begründung angeführt, dass dieser Bescheid als Folge der Aufhebung des Haftungsbescheides ebenfalls aufzuheben sei. Diese Beschwerdevorentscheidung, die direkt an die Beschwerdeführerin adressiert ist, wurde nachweislich am durch Hinterlegung zugestellt.

Vorlageantrag

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren steuerlichen Vertreter (der wieder "in Auftrag und Vollmacht der Steuerpflichtigen" tätig wurde), die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bis zu verlängern. In der Überschrift sind die Bescheide bzw. Beschwerdevorentscheidungen, auf die sich die Fristverlängerung bezieht, wie folgt angeführt:

 
Der Text dieses Schriftsatzes lautet wie folgt:
"Zu obiger Steuernummer ergingen die BVE-Bescheide betreffend die Beschwerde vom wie folgt: Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2014, Zinsen 2014, KöSt.-VZ für 2018, alle vom , zugestellt am , sowie BVE-Bescheide Anspruchszinsen 2014, SZA für 2014, alle vom , zugestellt am , sowie BVE-Bescheid KöSt.- VZ für 2016, vom , zugestellt am , sowie BVE-Bescheid KA 01-12/2014 und SZA für KA 01-12/2014, vom , zugestellt am .

Hiermit wird in Auftrag und Vollmacht der Steuerpflichtigen innerhalb offener Frist höflich gestellt der Antrag, die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bis zu verlängern, da erforderliche Abklärungen mit der Mandantschaft und auch den Steuerberater der CD_GmbH noch nicht erfolgen konnten."

Mit Schriftsatz vom Montag, , wurde eine weitere Fristverlängerung zur Einbringung eines Vorlageantrages mit derselben Textpassage beantragt.

Mit Bescheid vom wurde das zweite Fristverlängerungsersuchen abgewiesen. Dieser Bescheid ist wie folgt adressiert:
"Firma
Beschwerdeführerin
zH: S***M***
W***
2***Ort3
"

Die Zustellung erfolgte nachweislich durch Hinterlegung am .

Am wurde durch den steuerlichen Vertreter ein Vorlageantrag gestellt und dabei angeführt, dass der Abweisungsbescheid hinsichtlich der begehrten Fristverlängerung am zugestellt worden wäre. Dieser Vorlageantrag lautet wie folgt:
"Beschwerdeführerin
(Schätz-)Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2014, Anspruchszinsen 2014, KÖSt.-Vorauszahlungen für 2016, SZA für 2014, KA 01-12/2014, alle vom , sowie SZA für KA 01-12/2014, vom
Beschwerde vom / Mangelbehebung vom
- BVE-Bescheide Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2014, Zinsen
  2014, KÖSt.-VZ für 2018, alle vom , zugestellt am
 
- BVE-Bescheide Anspruchszinsen 2014, SZA für 2014, alle vom
   , zugestellt am
- BVE-Bescheid KÖst.-VZ für 2016, vom , zugestellt am
 
Fristverlängerung v. für Vorlageantrag / Bescheid Nichtstattgabe v.
VORLAGEANTRAG

Sehr geehrte Damen und Herren !

Zu obiger Steuernummer erging der Bescheid vom , unserer Klientin zugestellt am , wonach dem Fristverlängerungsansuchen vom zur Einbringung eines Vorlageantrages hinsichtlich der BVE-Bescheide betreffend die Beschwerde vom (Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2014, Zinsen 2014, KöSt.-VZ für 2018, alle vom ), sowie der BVE-Bescheide Anspruchszinsen 2014, SZA für 2014, alle vom , sowie des BVE-Bescheides KöSt.-VZ für 2016, vom , sowie des BVE-Bescheides KA 01-12/2014 und SZA für KA 01-12/2014, vom , nicht stattgegeben wird.

Im Hinblick auf das sofortige Erfordernis der Einbringung des Vorlageantrages wird sohin erhoben nachstehender
                                                        ANTRAG,
die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Begründend wird ergänzend ausgeführt, dass Baumeister EF in seiner Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt hat, dass er nicht nur die Bauaufsicht auf der dortigen Baustelle übernommen hat, sondern von der CD_GmbH sämtliche Bauarbeiten am gegenständlichen Objekt damals übernommen wurden, worüber auch ordnungsgemäße Faktura ausgestellt wurde. Hinsichtlich der unzutreffenden Ausführungen der Abgabenbehörde betreffend Glaubwürdigkeit in diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass es sowohl aus gewerberechtlichen Erfordernissen als auch Verrechnungsgründen mit den Auftraggebern erforderlich war, dass hier eine Baugesellschaft die gegenständlichen Arbeiten verrichtet! Diese wurden auch unstrittig vorgenommen.

Welche freie Beweiswürdigung hier vorgenommen wurde, bleibt auch deshalb unklar, da ja - trotz entsprechender Anträge - Baumeister EF von der Abgabenbehörde dazu nicht mehr befragt wurde. Es wird daher auch ausdrücklich die Einvernahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere der vorgenannten Ausführungen betreffend Übernahme der gegenständlichen Bauarbeiten durch die CD_GmbH von Baumeister EF nochmals ausdrücklich beantragt.

Weiters wird die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt.

Ergänzend wird weiters festgehalten, dass unabhängig von der beantragten Vorlage an das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der KÖSt-VZ (2014 und 2018) sofortige Änderung nochmals ausdrücklich beantragt wird, zumal aufgrund der schlechten Geschäftsergebnisse in den Jahren bis 2017 sich keine Gewinne ergaben, welche eine Körperschaftssteuer über der Mindestkörperschaftssteuer ergeben, sodass entsprechende Festsetzung mit der Mindestkörperschaftssteuer ab dem Jahr 2016 höflich beantragt wird.

Im übrigen wird wie bisher antragsgemäße Erledigung beantragt."

Vorlagebericht

Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages einen Monat ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beträgt, wobei diese Frist auf Antrag verlängerbar ist und ein solcher Fristerstreckungsantrag die Vorlageantragsfrist hemmt. Da die Beschwerdevorentscheidung nach Ansicht des Finanzamtes am Dienstag, , zugestellt wurde und am Donnerstag, , der erste Fristverlängerungsantrag eingebracht wurde, der zweite Fristverlängerungsantrag mit Bescheid vom , zugestellt am , abgewiesen wurde, ist der Vorlageantrag am verspätet. Daher beantragt das Finanzamt die Zurückweisung der Vorlage wegen Verspätung und in eventu "die Beschwerdeerledigung gemäß BVE".

Im Vorlagebericht wurde durch die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass eine Zustellvollmacht für Frau S***M*** bestehe. Ein steuerlicher Vertreter ist hingegen im Vorlagebericht nicht angeführt (weder als allgemeiner Vertreter noch als Zustellbevollmächtigter).

Hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes "Säumniszuschlag" enthält der Vorlagebericht nur einen angefochtenen Bescheid, nämlich jenen Säumniszuschlagsbescheid vom . Dem Vorlagebericht angeschlossen war unter anderem eine Zweitschrift eines Bescheides vom , mit dem der erste Säumniszuschlag für den Zeitraum 2014 in Höhe von € 847,78 aufgehoben wurde. Als Begründung ist angeführt, dass für die "KA 1-12/2014" bereits ein "SZA" festgesetzt wurde. Adressiert war der Bescheid vom direkt an die Beschwerdeführerin an ihre Sitzadresse. 

In den elektronisch vorgelegten Aktenteilen findet sich unter der ON 47 eine "Notiz zur Fristverlängerung", die wie folgt lautet: 

Aufforderung zur Stellungnahme

Mit Schreiben vom richtete das Bundesfinanzgericht ein Schreiben an die Beschwerdeführerin (zu Händen ihres steuerlichen Vertreters), in dem um Stellungnahme bzw Bekanntgabe zu drei Themen ersucht wurde.

Zunächst wird darin geschildert, dass sich in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten auch ein Bescheid vom befindet, mit dem der beschwerdegegenständliche Säumniszuschlagsbescheid vom  wieder aufgehoben wurde und dieser Bescheid auch am Abgabenkonto verbucht wurde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass auch in der Beschwerdevorentscheidung vom die belangte Behörde die Zurückweisung der Beschwerde damit begründet hatte, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid wieder aufgehoben wurde. Zu diesem Sachverhalt wurde die Beschwerdeführerin um Stellungnahme ersucht.

Danach wurde die Beschwerdeführerin um Stellungnahme ersucht, warum sie im Vorlageantrag das Zustelldatum des Bescheides, mit dem das Fristverlängerungsersuchen vom abgewiesen wurde, mit genannt wurde, zumal am Rückschein die Hinterlegung dieses Schriftstücks per vermerkt wurde.

Schließlich wurde noch um Bekanntgabe ersucht, ob für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eine Zustellvollmacht besteht.

Am langte die mit datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Sie lautet wie folgt:
"Wir erhielten Aufforderung zur Stellungnahme vom . Wir teilen dazu aufforderungsgemäß mit, dass seit über 3 Jahren umfassende Vollmacht, welche auch eine Zustellvollmacht beinhaltet, erteilt wurde. Es wurde deshalb auch Vollmacht in Finanzonline gesetzt und mehrere Stundungen, Fristverlängerungen etc. unter Berufung auf die erteilte Vollmacht von uns als bevollmächtigter Steuerberater vorgenommen.

Wie insbesondere in unserem obgenannten Schreiben grundsätzlich auch zutreffend festgehalten wird, erfolgte sämtlicher Schriftverkehr von unserer Kanzlei in Vollmacht der Steuerpflichtigen. Der Bescheid vom ist uns erst am zugekommen, da er zuvor bei unserer Klientin, an die er adressiert war, hinterlegt war sodass die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig erfolgte, in eventu wird auch Wiederaufnahme, sowie in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt..

Die Aufhebung des SZ wird zur Kenntnis genommen."

Beschluss

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom , nachweislich zugestellt am , hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin aufgefordert,
-) bekannt zu geben, wann der Säumniszuschlagsbescheid vom zugestellt wurde und aufgefordert, eine Kopie dieses Bescheides vorzulegen;
-) bekannt zu geben, wie die Beschwerdevorentscheidung vom zum steuerlichen Vertreter (als Zustellbevollmächtigten) gelangt ist;
-) bekannt zu geben, ob bzw. wann die Beschwerdeführerin den Aufhebungsbescheid vom erhalten hat;
-) bekannt zu geben, wie die Beschwerdevorentscheidung vom zum steuerlichen Vertreter (als Zustellbevollmächtigten) gelangt ist;
-) bekannt zu geben, wie und wann der Mängelbehebungsauftrag vom zum steuerlichen Vertreter (als Zustellbevollmächtigten) gelangt ist;

Mit demselben Beschluss wurde die belangte Behörde um Bekanntgabe ersucht, ob der Aufhebungsbescheid vom mittels Zustellnachweis zugestellt wurde.

Dazu hat die belangte Behörde mit einer Nachreichung vom mitgeteilt, dass der Aufhebungsbescheid händisch und ohne Zustellnachweis erlassen wurde. Diese Bescheidaufhebung wäre nötig gewesen, weil mit dem händischen Bescheid vom der erste Säumniszuschlag fälschlicherweise mit 20 % - statt mit 2 % - festgesetzt wurde und bereits am ein Säumniszuschlagsbescheid in Höhe von 2 % automationsunterstützt erlassen wurde.

Mit Schreiben vom , gerichtet an die Beschwerdeführerin, zu Händen ihres steuerlichen Vertreters, wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie offensichtlich übersehen hat, die im Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom gestellten Fragen zu beantworten. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, diese Antwort bis nachzuholen. Für den Fall, dass keine Beantwortung erfolgt, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass vom Bundesfinanzgericht davon ausgegangen wird, dass
-) der Säumniszuschlagsbescheid 2016 vom
-) die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Säumniszuschlagsbescheid vom
-) der Aufhebungsbescheid vom
-) die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Säumniszuschlagsbescheid vom und
-) der Mängelbehebungsauftrag vom
ordnungsgemäß zugestellt wurden.

Dieses Schreiben wurde durch die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin nachweislich am  übernommen. Eine Beantwortung erfolgte nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit Sitz in Wien, die im Jahr 2012 gegründet wurde. Alleingeschäftsführerin seit der Gründung ist Frau S***M***.  

Am fand eine Schlussbesprechung anlässlich einer Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin für die Jahre 2012-2014 statt. Gegenstand dieser Schlussbesprechung war unter anderem eine Kapitalertragsteuer in Höhe von € 42.388,93.

Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer in Höhe von € 42.388,93 herangezogen. Diese bescheidmäßige Vorschreibung wurde am am Abgabenkonto verbucht. Am selben Tag wurde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 8.477,79 im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuernachforderung vorgeschrieben/verbucht. Am erfolgte eine nachweisliche Zustellung an die Beschwerdeführerin. 

Mit Bescheid vom wurde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 847,78 vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist an die Beschwerdeführerin adressiert.

Am langte bei der belangten Behörde ein Fristverlängerungsansuchen, das in Auftrag und Vollmacht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Bescheide vom und vom gestellt wurde, ein. Die Frist sollte bis verlängert werden. 

Am erließ die belangte Behörde einen Bescheid, mit dem der erste Säumniszuschlag 2014 in Höhe von € 847,78 von Amts wegen aufgehoben wurde. Die Aufhebung wurde auch am Abgabenkonto verbucht. Dieser Bescheid ist direkt an die Beschwerdeführerin adressiert.

Am langte bei der belangten Behörde ein weiteres Fristverlängerungsansuchen bis ein. Am langte bei der belangten Behörde ein weiteres Fristverlängerungsansuchen bis ein.

Am wurde ein Bescheid der belangten Behörde, mit dem das Fristverlängerungsersuchen vom (bis ) abgewiesen wurde, erlassen. Dieser Bescheid ist direkt an die Beschwerdeführerin adressiert.
Ebenfalls am langte bei der belangten Behörde die Beschwerde gegen die Säumniszuschlagsbescheide vom und vom ein. Die Begründung sollte nachgereicht werden.

Am erließ die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Beschwerde vom , der an die Beschwerdeführerin "c/o XY_Management GmbH, S*gasse, 1***Ort2" adressiert war und sich auf beide Säumniszuschlagsbescheide vom und vom bezog und als Mangel (unter anderem) die fehlende Begründung nennt.

Am langte bei der belangten Behörde eine Beschwerdeergänzung ein, in der jedoch keine Begründung hinsichtlich der beiden Säumniszuschlagsbescheide enthalten ist. Ebenso wenig ist darin eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden und welche Änderungen beantragt werden.

Am hat die belangte Behörde zwei Beschwerdevorentscheidungen erlassen. Einerseits erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde gegen den ersten Säumniszuschlag vom und andererseits erfolgte die Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages vom . Beide Beschwerdevorentscheidungen sind direkt an die Beschwerdeführerin gerichtet.

Am langte das erste Fristverlängerungsersuchen hinsichtlich der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bei der belangten Behörde ein. Das zweite Fristverlängerungsansuchen wurde am zur Post gegeben, langte am bei der belangten Behörde ein und wurde mit Bescheid vom , der direkt an die Beschwerdeführerin (zu Händen ihrer Geschäftsführerin) adressiert ist, abgewiesen. Dagegen wurde durch den steuerlichen Vertreter am  ein Vorlageantrag gestellt. Der Vorlageantrag betrifft beide Säumniszuschlagsbescheide.

Über FinanzOnline hat der steuerliche Vertreter am sein Vertretungsverhältnis gegenüber der Abgabenbehörde angezeigt. Dabei wurde angegeben, dass eine Vollmacht zur Akteneinsicht nach § 90a BAO und eine Geldvollmacht besteht. Eine generelle Zustellvollmacht wurde nicht bekannt gegeben. Für das beschwerdegegenständliche Rechtsmittelverfahren bestand jedoch eine Zustellvollmacht.

Beweiswürdigung

Die allgemeinen Feststellungen zur Beschwerdeführerin sowie die Angaben zur gesetzlichen Vertreterin sind aus dem Firmenbuch ersichtlich.

Die Feststellungen zur Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin basieren auf der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , die sowohl von der Außenprüferin als auch von Dr. Rechtsanwalt, der auch als Teilnehmer ausdrücklich genannt ist, für die Steuerberater_GmbH unterschrieben ist. Die auf der Niederschrift befindliche Unterschrift des Dr. Rechtsanwalt stimmt mit dem von der belangten Behörde kopierten Ausweis (Legitimation für Rechtsanwalt), ausgestellt von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, überein. Der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung ist mit datiert. Der KESt-Betrag von € 42.388,93, der in der Niederschrift genannt ist, errechnet sich aus 33,3333% von € 127.719,50 (Summe von nicht anerkanntem Aufwand in Höhe von € 87.710,00, der daraus resultierenden Körperschaftsteuer in Höhe von € 21.927,50 und der ebenfalls daraus resultierenden Umsatzsteuer/Vorsteuer in Höhe von € 17.542,00).
Die Feststellungen zum KESt-Haftungsbescheid gründen sich auf einer in den Verwaltungsakten enthalten Kopie eines "Haftungsbescheides für den Zeitraum 2014" wegen Kapitalertragsteuer in Höhe von € 42.388,93. Ebenfalls in den Verwaltungsakten enthalten ist ein Rückschein (Übernahmebestätigung), aus dem ersichtlich ist, dass am ein Schriftstück übernommen wurde und diese Übernahme ein "Arbeitgeber/Arbeitnehmer" mit seiner- unleserlichen - Unterschrift bestätigt hatte. Auf diesem Rückschein ist noch handschriftlich vermerkt der Name der Außenprüferin, das Team im Finanzamt, in dem der Veranlagungsakt der Beschwerdeführerin geführt wird, der Name der Beschwerdeführerin sowie der Hinweis "vers. ", was offenbar bedeutet, dass das Poststück am versendet wurde. Die weiteren handschriftlichen Angaben sind unleserlich, könnten aber "BP" sowie "Kest 1" lauten. Die Bezeichnung "KESt 1" ist die von der Finanzverwaltung verwendete Drucksortenbezeichnung für einen KESt-Haftungsbescheid, die auch am KESt-Haftungsbescheid vom angebracht ist.

Zum Säumniszuschlagsbescheid in der Höhe von € 8.447,79, der am Abgabenkonto am verbucht wurde und in den Fristverlängerungsansuchen vom , und sowie in der Beschwerde vom , im Mängelbehebungsauftrag vom , in der Beschwerdeergänzung vom sowie in der Beschwerdevorentscheidung vom (mit welcher dieser Bescheid aufgehoben wurde) genannt ist, findet sich in den Verwaltungsakten ein anlässlich der Beschwerdevorlage erstellter Aktenvermerk, wonach die Kopie dieses händischen Bescheides nicht mehr auffindbar ist. Im Antwortschreiben vom zum hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass bei der Berechnung des Säumniszuschlages fälschlicherweise ein Säumniszuschlag von 20% statt von 2 % festgesetzt wurde.

Der Säumniszuschlagsbescheid vom konnte hingegen von der belangten Behörde vorgelegt werden. Die - fett gedruckte - Bezeichnung lautet: "Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages".

Die relevanten Buchungen, die am Abgabenkonto vorgenommen wurde, sehen wie folgt aus:

Die Bezeichnung "SZA für KA 01-12/2014" findet sich in dieser Form nicht am Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom . Lediglich der Zeitraum, für den die Kapitalertragsteuer, die nicht entrichtet wurde, angegeben wurde, lautet "01-12/2014". Abkürzungen wie "SZA" und "KA", die in den Fristverlängerungsansuchen, der Beschwerde und dem Vorlageantrag angeführt sind, werden hingegen am Abgabenkonto, in das über FinanzOnline Einsicht genommen werden kann, verwendet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Der Beschluss vom  wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantwortet. Es erfolgte überhaupt keine Reaktion. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass innerhalb der im Beschluss genannten Frist keine Beantwortung erfolgte. Auch dieses Schreiben wurde nachweislich durch die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen. Gleichzeitig erfolgte in diesem Schreiben die Mitteilung, dass für den Fall, dass durch die Beschwerdeführerin keine Beantwortung erfolgt, davon ausgegangen wird, dass der Säumniszuschlagsbescheid 2016 vom ordnungsgemäß zugestellt wurde. Wenn es den Säumniszuschlagsbescheid vom nicht geben würde, wäre es für die Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, auf diesen Umstand hinzuweisen. Da dies nicht erfolgte, muss iSd § 167 Abs 2 BAO davon ausgegangen werden, dass dieser Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde, zumal die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter dagegen auch ein Rechtsmittel und einen Vorlageantrag (neben diversen Fristverlängerungsanträgen) eingebracht hat. Die Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen und auch die Ausführungen der belangten Behörde deuten vielmehr darauf hin, dass tatsächlich ein händischer Bescheid - zeitgleich mit dem händischen KESt-Haftungsbescheid - erstellt, verbucht und erlassen wurde.  

Am wurde der Betrag in Höhe von € 8.447,79 dem Abgabenkonto - als Folge der Beschwerdevorentscheidung vom wieder gutgeschrieben. Diese Beschwerdevorentscheidung findet sich in den Verwaltungsakten.

Sämtliche Fristverlängerungsansuchen (vom ,  und hinsichtlich der Beschwerdefrist und vom , hinsichtlich der Vorlageantragsfrist), die Beschwerde vom , die Beschwerdeergänzung vom  und der Vorlageantrag vom nennen sowohl einen Bescheid "SZA für 2014" vom sowie einen Bescheid "SZA für KA 01-12/2014 vom . Die belangte Behörde hat auch hinsichtlich beider Säumniszuschlagsbescheide jeweils eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Auch am Vorlageantrag sind sowohl in der fettgedruckten Überschrift als auch im Text beide Säumniszuschlagsbescheide, nämlich vom als auch vom , genannt.

Die Sachverhaltsfeststellungen zu den Fristverlängerungsansuchen und den dazu ergangenen Abweisungsbescheiden ergeben sich aus dem vorgelegten Akteninhalt.

Aus dem Antwortschreiben des steuerlichen Vertreters vom geht lediglich hervor, dass er eine über eine Vollmacht verfügt, die auch eine Zustellvollmacht enthält. Dass eine Vollmacht an einen berufsmäßigen Parteienvertreter auch eine Zustellvollmacht inkludiert, ist nichts Ungewöhnliches und durchaus glaubhaft. Über FinanzOnline wurde die Zustellvollmacht jedoch nicht der belangten Behörde mitgeteilt. Dennoch erfolgte die Zustellung des Haftungsbescheides vom an die Beschwerdeführerin "z. H. Steuerberater, Adr_Steuerberater". Dasselbe wird für den händischen Säumniszuschlagsbescheid vom 22/ gelten müssen. Somit ging die belangte Behörde bei jenen Erledigungen, die das gesamte Rechtsmittelverfahren erst verursachten, davon aus, dass eine Zustellungsbevollmächtigung besteht. Darüber hinaus erfolgte sämtlicher Schriftverkehr ausschließlich mit dem steuerlichen Vertreter, der durch die Formulierung "im Auftrag und Vollmacht" auf allen Fristverlängerungsersuchen auf die ihm erteilte Vollmacht hingewiesen hat.

Rechtsgrundlagen

§ 85 BAO lautet:

Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen.

A. Anbringen.

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 97 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 98 BAO lautet:

G. Zustellungen.

§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 108 BAO lautet:

H. Fristen.

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 245 BAO lautet:

2. Einbringung der Beschwerde

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 260 BAO lautet:

7. Zurückweisung der Beschwerde

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 262 BAO lautet:

9. Beschwerdevorentscheidung

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 264 BAO lautet:

10. Vorlageantrag

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 274 BAO lautet:

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder
2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.

(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder
3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).

(4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

§ 9 Zustellgesetz lautet:

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Rechtliche Erwägungen

Wenn der Vorlagebericht andere (oder zusätzliche oder auch weniger) anzufechtende Bescheide bzw. erhobene Rechtsmittel nennt als jene, die vorgelegt werden, so wird das Bundesfinanzgericht diesen Widerspruch aufzuklären haben (). Der Vorlagebericht nennt lediglich den Säumniszuschlagsbescheid vom , gegen den eine Beschwerde vom eingebracht wurde, über die mit Beschwerdevorentscheidung vom entschieden wurde und wogegen ein Vorlageantrag am gestellt wurde. Allerdings ist aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der Beschwerde und dem Vorlageantrag ersichtlich, dass auch der Säumniszuschlagsbescheid vom bekämpft wird.

Zustellvollmacht:

Das Wesen der Zustellvollmacht liegt darin, dass die behördliche Erledigung durch die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten wirksam wird, ohne dass es einer Benachrichtigung des Vollmachtgebers bedarf. Gemäß § 9 Abs 1 ZustG hat die Behörde (sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist) den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist ().

Gemäß § 83 Abs 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Dabei richten sich gemäß § 83 Abs 2 BAO Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis (§ 77 Abs 11 WTBG 2017).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein (vgl. z.B. , mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. ). Der Abgabepflichtige kann auch mehrere Vertreter, also auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte, bestellen.

Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Es liegt grundsätzlich bei der Partei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Der entsprechende Willensentschluss, sich vertreten zu lassen, erlangt erst durch Erklärung gegenüber der Behörde Bedeutung. Dabei kann es auch darauf ankommen, ob zwischen verschiedenen Verfahren ein so enger Zusammenhang besteht, dass das Verhalten anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung auch als Bevollmächtigung für Zwecke eines bestimmten anderen Verfahrens verstanden werden durfte.

Das Stillschweigen eines Beschwerdeführers gegenüber den Zustellfehlern (Zustellung an ihn statt an den Parteienvertreter) bedeutet keine Erklärung, dass ein Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter Zustellvollmacht für das Verfahren nicht erteilt habe ().  

Keine Erteilung einer Zustellungsvollmacht liegt im Ersuchen, der Partei die Sendungen (Dokumente) „per Adresse“ oder "c/o", etc einer anderen Person zuzustellen (zB Ritz, BAO6 § 9 ZustG Tz 18).

Gemäß § 9 Abs 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Gemäß § 7 ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff" - ). Dabei muss es sich um das zuzustellende Dokument handeln. Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens", dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (). Anderenfalls ist die als Bescheid bezeichnete Erledigung nicht rechtswirksam erlassen worden.

Eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren , in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen oder sich auf eine erteilte Zustellvollmacht wirksam berufen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren (; ). Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden (; ).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll (). Zwischen einem Steuerfestsetzungsverfahren und einem Finanzstrafverfahren besteht jedenfalls kein so enger Zusammenhang, dass das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Bekanntgabe der Bevollmächtigung im Finanzstrafverfahren als Vollmachtsanzeige auch für Zwecke von Steuerfestsetzungsverfahren verstanden werden dürfe (). 

Für Parteienvertreter bietet das Verfahren FinanzOnline die Möglichkeit, die Begründung, Änderung oder Beendigung von Vollmachtsverhältnissen der Abgabenbehörde auf elektronischem Weg anzuzeigen, wobei technisch vorgegeben ist, dass eine Zustellbevollmächtigung gesondert eingetragen wird. Erfolgt bei Benützung von FinanzOnline der gesonderte Eintrag einer Zustellvollmacht , so ist dem folglich der Erklärungswert beizumessen, dass eine Zustellvollmacht erteilt worden ist ( ). Bedient sich der Parteienvertreter bei der Vertretungsanzeige des elektronischen Verfahrens FinanzOnline , teilt er dem Finanzamt durch Anklicken oder Nichtanklicken der entsprechenden Felder mit, in welchem Umfang ihm Vollmacht erteilt wurde. Unterlässt der Parteienvertreter im Feld "Zustellung" eine entsprechende Markierung, kann diesem Umstand bei verständiger Würdigung des Parteienschrittes - so sich nicht anderes aus weiteren Eingaben des Steuerpflichtigen oder des Vertreters ergibt - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Zustellungsvollmacht des Parteienvertreters nicht vorliegt ().

In allen Fristverlängerungsansuchen, die nicht über FinanzOnline, sondern in Papierform vorliegen, ist erkennbar, dass der steuerliche Vertreter im "Auftrag und in Vollmacht" der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass sich die steuerliche Vertreterin auf eine ihr erteilte Vollmacht beruft. Somit gab es eine allgemeine Vertretungsbefugnis, welche auch eine Zustellbevollmächtigung einschließt. Mit dem ersten Fristverlängerungsansuchen, das am bei der belangten Behörde einlangte, war die steuerliche Vertreterin als Zustellbevollmächtigte in den Beschwerdeverfahren der beiden Säumniszuschlagsbescheide anzusehen. Die Erledigungen in diesen Beschwerdeverfahren wären an die steuerliche Verteterin als formelle Empfängerin zu richten gewesen. Da weder die Beschwerdevorentscheidungen vom noch der Abweisungsbescheid (hinsichtlich einer Fristverlängerung) vom die Zustellbevollmächtigte als Empfängerin nennt, liegt ein Zustellmangel vor, der nach § 7 ZustG heilen kann. Die Heilung eines Zustellmangels bewirkt, dass die Zustellung des Dokuments als in dem Zeitpunkt bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Bereits am richtete der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin ein Fristverlängerungsansuchen betreffend der Frist für einen Vorlageantrag an die belangte Behörde und gab darin an, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom am und am zugestellt wurden. Die im Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom gestellte Frage nach der Zustellung dieser Erledigung blieb - auch nach Setzung einer Nachfrist unter Hinweis, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen wird, wenn keine Beantwortung erfolgt - unbeantwortet. Somit ist von einer Heilung eines diesbezüglichen Zustellmangels auszugehen. Die Erledigungen der belangten Behörde wurden damit wirksam.

Bereits am hat die belangte Behörde einen Mängelbehebungsauftrag erlassen und die Behebung von Mängeln, die der Beschwerde vom  unter anderem für
-) "SZA für 2014" vom und
-) "SZA für KA01-12/2014 vom "
anlasten, erlassen.

Auch dieser Bescheid ist letztlich zur steuerlichen Vertreterin gelangt, zumal sie selbst in der "Beschwerdeergänzung" vom ausdrücklich darauf Bezug nimmt. Die im Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom gestellte Frage nach der Zustellung dieser Erledigung blieb - auch nach Setzung einer Nachfrist unter Hinweis, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen wird, wenn keine Beantwortung erfolgt - wiederum unbeantwortet. Der Mängelbehebungsauftrag ist an die Beschwerdeführerin gerichtet, allerdings "c/o XY_Management GmbH, S*gasse, 1***Ort2". Keine Heilung nach § 7 ZustG ist möglich, wenn die Zustellverfügung auf einen falschen Empfänger lautet. Allerdings liegt - wie bereits dargelegt - im Ersuchen, der Partei die Sendungen (Dokumente) „per Adresse“ (c/o etc) einer anderen Person zuzustellen, keine Zustellbevollmächtigung vor (zB Ritz, BAO6 § 9 ZustG Tz 19). Darüber hinaus ist § 7 ZustG anwendbar und es tritt eine Heilung eines Zustellmangels ein, wenn ein nicht zustellbevollmächtigter Empfänger das Schriftstück an jene Person weiterleitet, für die es bestimmt ist. Das bedeutet, dass eine Weiterleitung des Schriftstücks an die Beschwerdeführerin, die es in weiterer Folge an ihren steuerlichen Vertreter weitergeleitet hat, zu einer Heilung eines Zustellmangels führt (vgl. Ritz6, BAO § 7 ZustG Rz 4). Der Mängelbehebungsauftrag ist somit rechtswirksam zugestellt worden. Er ist auch berechtigt, zumal die Beschwerde vom überhaupt keine Begründung aufweist und nur ersucht, eine Begründung "nachreichen zu dürfen". Es wurde absichtlich eine mangelhafte Beschwerde verfasst. Darüber hinaus fehlen auch noch andere in § 250 BAO genannte Voraussetzungen.

Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages

Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gestellt werden. Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

Die Beschwerdevorentscheidung ist für die Beschwerdeführerin, eine juristische Person, bestimmt. Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Zur Vertretung juristischer Personen des privaten Rechts sind insbesondere die Geschäftsführer berufen. Damit die juristische Person wirksam eine Zustellvollmacht erteilen kann, muss eine vertretungsbefugte Person für die juristische Person handeln. Der Bescheid vom , mit dem die belangte Behörde das Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung eines Vorlageantrages abgewiesen hatte, wurde am bei der Post hinterlegt. Der Bescheid ist gerichtet an die Beschwerdeführerin "zH: S***M***" mit ihrer Wohnsitzadresse. Frau S***M*** ist die einzige Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin. Als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin ist die Geschäftsführerin stets zur Empfangnahme von Schriftstücken befugt. Bei einer GmbH ist Abgabestelle auch die Wohnung des Geschäftsführers (). Es war somit zulässig, den Bescheid vom an die Wohnsitzadresse der Geschäftsführerin zu senden.

Gemäß § 264 Abs 4 BAO gelten etwa § 245 Abs 2 bis Abs 5 BAO sinngemäß für Vorlageanträge. Gemäß § 245 Abs 3 BAO iVm § 264 Abs 4 lit. a BAO ist die Vorlagefrist auf Antrag verlängerbar, wobei durch den Antrag der Lauf der Frist gehemmt wird. Gemäß § 245 Abs 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufs mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Verlängerungsantrag zugestellt wird, sofern dieser Tag vor dem im Fristverlängerungsansuchen genannten Tag liegt.
Die Beschwerdevorentscheidungen vom wurden am bzw. übernommen. Im ersten Fristverlängerungsantrag vom wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidungen am bzw. zugestellt wurden. Die Monatsfrist zur Einbringung eines Vorlageantrages läuft somit am bzw. ab. Eine Hemmungswirkung trat mit ein, wobei nur noch für die Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom ein Tag der Frist offen war.

Lag eine Zustellungsbevollmächtigung vor, ist den Angaben im Vorlageantrag zu folgen, wonach die rechtswirksame Zustellung erst am erfolgte. Wird der Fristverlängerungsantrag erst am letzten Tag der Beschwerde­frist eingebracht, so steht dem Beschwerdeführer bei einer Abweisung vor dem von ihm beantragten Fristende nur mehr ein Tag zur Ausarbeitung der Beschwerde zur Verfügung, nämlich jener, der dem Tag der Zustellung des die Hemmungswirkung beseitigenden Bescheides folgt (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 245 Anm 29; Ritz, BAO6, § 245 Tz 39). Der Vorlageantrag vom ist somit noch rechtzeitig.
Auf die im Antwortschreiben vom enthaltene Formulierung, wonach "in eventu wird auch Wiederaufnahme, sowie in eventu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt" brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, zumal das Bundesfinanzgericht von der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages ausgeht.

Sofern davon auszugehen wäre, dass die steuerliche Vertretung nicht zustellungsbevollmächtigt war, so wäre der Vorlageantrag vom jedenfalls verspätet und wäre vom Verwaltungsgericht beschlussmäßig zurückzuweisen mit der Wirkung, dass eine Beschwerdevorentscheidung wirksam bleibt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 264 Anm 9).

Mängelbehebungsauftrag vom

Wird in einem Schriftsatz gegen mehrere verschiedene Abgabenvorschreibungen Beschwerde erhoben, hat sich die Begründung der Beschwerde (§ 250 Abs 1 lit. d BAO) mit jeder dieser Abgabenvorschreibungen in irgendeiner Form auseinander zu setzen. Wird hinsichtlich einer der bekämpften Abgabenvorschreibungen oder Feststellungen keine Begründung vorgebracht, liegt ein in diesem Punkt inhaltlicher Mangel der Beschwerde vor, dem mit Mängelbeheb ung (§ 85 Abs 2 BAO) zu begegnen ist. Wird die in diesem Punkt mangelhafte Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig verbessert, ist die Beschwerde in diesem Punkt als zurückgenommen zu erklären ().

Die Angabe gem § 250 Abs 1 lit. d BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw für Erfolg versprechend hält ( , 0006; ; ). Der Antrag iSd § 250 Abs 1 lit. c BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet und beseitigt wissen will. Das Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt, stellt keinen ausreichenden Berufungsantrag dar ()

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Mängelbehebungsauftrag vom eine Frist bis gesetzt. Am langte bei der belangten Behörde eine Beschwerdeergänzung ein, wobei sowohl in der fettgedruckten Überschrift als auch im Text auf den Mängelbehebungsauftrag vom Bezug genommen wurde. Ebenfalls Bezug genommen wurde auf die Säumniszuschlagsbescheide vom und ; allerdings nur in der Überschrift und im Einleitungssatz. Die übrige Beschwerdeergänzung enthält lediglich eine Begründung gegen den ebenfalls angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 2014. Hinsichtlich der aufgetragenen Mängelbehebung für die beiden Säumniszuschlagsbescheide enthält dieser Schriftsatz weder eine Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, noch eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und auch keine Begründung.

Säumniszuschlagsbescheid vom

Der "Erstbescheid" vom , mit dem ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 847,78 gegenüber der Beschwerdeführerin festgesetzt wurde, kann von einer Zustellvollmacht auf Grund des ersten Fristverlängerungsersuchens nicht erfasst sein, weil der Bescheid bereits zuvor ergangen ist. Auch die direkte Zustellung des Aufhebungsbescheides vom , aus dessen Spruch deutlich hervorgeht, dass der Bescheid vom aufgehoben wird, ist gesetzeskonform, zumal dieser Bescheid nicht in einem - allfälligen - Beschwerdeverfahren (etwa als Beschwerdeerledigung) erlassen wurde.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid "SZA für KA01-12/2014 vom ". Bereits am hat die belangte Behörde den Säumniszuschlag, der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzt wurde, wieder aufgehoben. Die Aufhebung wurde am am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin verbucht. Die belangte Behörde hat auch eine Zweitschrift dieses Bescheides vorgelegt. Somit richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Allerdings sieht § 253 BAO vor, dass eine Bescheidbeschwerde auch als gegen den später erlassenen Bescheid gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt. Gemäß § 261 Abs 1 lit. b BAO wäre eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem den angefochtenen Bescheid aufhebenden Bescheid Rechnung getragen wird .

Allerdings ist das Verwaltungsgericht, welchem keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft es eine solche dennoch, so belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (). Der Auftrag zur Mängelbeseitigung gemäß § 85 Abs 2 BAO ist nicht in das Ermessen der Behörde gestellt (). Liegen die Voraussetzungen des § 85 Abs 2 BAO vor, ist die Behörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen, was unter anderem dann der Fall ist, wenn ein Rechtsmittel nicht den in § 250 BAO angeführten Voraussetzungen entspricht ().  Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt dieser Ausspruch gemäß § 278 Abs 1 lit. b BAO mit Beschluss. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache bezugnehmenden Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden ( ). Da eine Mängelbehebung nicht erfolgte, war die Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom als zurückgenommen zu erklären.

Säumniszuschlagsbescheid vom

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass am ein Säumniszuschlag in Höhe von € 8.477,79 festgesetzt wurde. Eine dementsprechende Verbuchung ist auch dem Abgabenkonto zu entnehmen. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin hat eine Kopie dieses Bescheides vorgelegt. Allerdings gehen sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass es einen solchen Bescheid gibt, zumal die Beschwerdeführerin diesen Bescheid bereits im Fristverlängerungsansuchen vom genannt hat.

Die Beschwerde vom richtet sich auch gegen diesen Bescheid, wobei auch diesbezüglich eine mangelhafte Beschwerde vorliegt. Auch hinsichtlich dieser Beschwerde erfolgte keine Mängelbehebung, sodass auch diese Beschwerde als zurückgenommen zu erklären war.

Mündliche Verhandlung:

Gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es beantragt wird. Gemäß § 274 Abs 5 BAO sind § 274 Abs 3 und 4 BAO sinngemäß anzuwenden, wenn die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter obliegt und nach § 274 Abs 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Gemäß § 274 Abs 3 BAO kann ungeachtet eines Antrages von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als zurückgenommen (§ 85 Abs 2 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs 3 und § 261 BAO) zu erklären ist. Da die Beschwerden als gegenstandslos zu erklären waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Hinweis:

Die Entscheidung über die Beschwerde betreffend den Kapitalertragsteuerhaftungsbescheid vom ist beim Bundesfinanzgericht unter der GZ RV/7102163/2018 anhängig.
Gemäß § 217 Abs 8 BAO hat im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Solche Herabsetzungen können beispielsweise erfolgen durch Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus war die im vorliegenden Fall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich, wodurch die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen (vgl ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102175.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at