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ASoK 10, Oktober 2017, Seite 397

Abgeltung von Sonn- und Feiertagsarbeit im Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Arbeiter der chemischen Industrie

Mit der Bereitschaftsdienstzulage, wodurch Arbeitsbereitschaft ab der 39. bis 45. Wochenstunde abgegolten wird, indem die Mitarbeiter zusätzlich zum bisherigen Monatsgehalt 40 % des errechneten Stundengehalts für 30,43 Stunden monatlich (bezogen auf eine kollektivvertraglich geregelte Arbeitszeit von 38 Stunden) erhalten, sind die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit monatlich mehr als 23,7 Sonntagsstunden bzw mehr als 5,25 Feiertagsstunden geleistet werden, nicht abgegolten. – (§ 3 Abs 1, § 5 Abs 1 und § 9 Abs 5 ARG)

„1. Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall (RIS-Justiz RS0051351). Grundsätzlich kann die Arbeitsbereitschaft durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag geringer entlohnt werden als die normale Arbeitszeit. Hierfür ist jedoch eine entsprechende Vereinbarung Voraussetzung (RIS-Justiz RS0021399).

2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die von den Mitarbeitern zu leistenden 39. bis 45. Wochenstunden Zeiten der Arbeitsbereitschaft enthalten, die auch Sonn- und Feiertage betreffen.

Nach § 3 Abs 1 Satz 1 ARG hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Ans...

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