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Innenhaftung in der D&O-Versicherung: Voraussetzung der Inanspruchnahme
Anmerkungen zu BGH 13.4.2016, IV ZR 304/13
In seinem für die amtliche Sammlung BGHZ vorgesehenen Urteil vom , IV ZR 304/13, bringt der BGH jüngst Klarheit zu zwei bisher umstrittenen Fragen der Innenverhältnisdeckung in der D&O-Versicherung.
I. Amtlichen Leitsätze des BGH-Urteils
1. In Innenhaftungsfällen der D&O-Versicherung gilt auch der geschädigte Versicherungsnehmer oder sein in den Versicherungsschutz einbezogenes Tochterunternehmen als Dritter iSv § 108 Abs 2 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (im Folgenden: VVG).
2. Mit der Erwägung, der Geschädigte beabsichtige in Wahrheit nicht, den Versicherten wegen des gegen ihn erhobenen Schadenersatzanspruchs persönlich haftbar zu machen und wolle insb nicht Zugriff auf dessen persönliches Vermögen nehmen, sondern lediglich den Versicherungsfall auslösen, weshalb die Inanspruchnahme nicht ernstlich sei, kann eine bedingungsgemäße Inanspruchnahme des Versicherten iSd Claims-made-Prinzips nicht verneint werden.
II. Abtretung des Freistellungsanspruchs
Leitsatz 1 ist für die insofern abweichende Rechtslage in Österreich nicht einschlägig: § 108 Abs 2 VVG verbietet Abtretungsverbote in allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) in der Haftpflichtversich...