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ASoK 10, Oktober 2017, Seite 396

Verbot der Benachteiligung nach § 7i Abs 2 BEinstG und der Belästigung nach § 7d BEinstG

1. Das Benachteiligungsverbot des § 7i Abs 2 BEinstG ist den §§ 13 und 27 GlBG nachgebildet. Nicht jede kausale Reaktion des Arbeitgebers auf die Geltendmachung von Abwehransprüchen zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots stellt eine verbotene Viktimisierungshandlung dar.

2. Das Vorliegen einer Belästigung im Sinne des § 7d BEinstG ist zu verneinen, wenn die Arbeitgeberin im Schreiben vom äußerte, dass in Anbetracht ihrer massiven Krankenstände die baldige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin fraglich und beabsichtigt sei, bei Nichtänderung des Krankenstandsverhaltens einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung beim Bundessozialamt einzubringen, weil darin keine als unerwünscht, unangebracht oder anstößig zu qualifizierende Verhaltensweise der Arbeitgeberin zu erkennen ist und es nicht als ausreichend dafür geeignet zu erachten ist, für die Klägerin ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld im Sinne des § 7d Abs 2 BEinstG zu schaffen.

3. Die Klägerin sieht den Tatbestand der Belästigung auch dadurch verwirklicht, dass die Beklagte im Parallelverfahren, in dem die Klägerin unter anderem Überstundenentgelt einklagte, vorbrachte, das von der Klägerin beklagte hohe Arbeit...

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