Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.04.2007, RV/0781-L/05

Zustellung eines Bescheides bei Ortsabwesenheit des Empfängers

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0781-L/05-RS1
Die Rechtsprechung des VwGH zur Wirksamkeit von Ersatzzustellungen trotz Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle ist uneinheitlich. Nach einem Teil der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 16 Abs. 5 ZustG, dass, auch wenn die Ersatzzustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle - etwa weil sich der Empfänger auf Urlaub befindet -zunächst unwirksam ist, die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle bewirkt, dass die Zustellung mit dem folgenden Tag wirksam wird, auch wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich nicht erhält (vgl. zB , , 97/17/0038, , 92/03/0011). Andererseits vertritt der VwGH auch die Auffassung, die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 1 ZustG zufolge § 16 Abs. 5 ZustG setze voraus, dass sich der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Eine mehrtägige Abwesenheit erfülle das Tatbestandselement des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle nicht (vgl. , , 93/08/0138). Eine mehrtägige Abwesenheit mache die Ersatzzustellung unwirksam, da § 16 Abs. 5 ZustG nicht anzuwenden sei. Eine Heilung dieses Mangels sei nur gemäß § 7 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des betroffenen Schriftstückes möglich, sodass damit der Fristenlauf in Gang gesetzt wird (vgl. , , 95/08/0076). Auf Grund dieser widersprüchlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich zwei mögliche Zustellungszeitpunkte. 1) Die Zustellung ist an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag bewirkt. 2) Die Zustellung ist durch tatsächliche Übergabe des Schriftstückes an den Berufungswerber bewirkt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch seinen Sohn S., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner, vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuer in Linz wurde am eine Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom , Zl. Sich40-166-1994 und Sich40-167-1994 übermittelt.

Aufgrund der Angaben in dieser Niederschrift vom setzte das Finanzamt mit Bescheid vom gegenüber dem Berufungswerber die Schenkungssteuer mit 53.970,00 S fest. Der Bescheid war an die Wohnsitzadresse des Berufungswerbers in xxxx H., Hauptplatz 2 adressiert. Aus dem am beim Finanzamt eingelangten Rückschein (Formular 4 zu § 22 des ZustGesetzes) geht hervor, dass am ein erster Zustellversuch erfolgt ist und die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt worden wäre. Die Hinterlegung der Sendung sei beim Postamt xxxx H. erfolgt. Als Beginn der Abholfrist wurde der angegeben.

Laut vorliegenden Aktenvermerken vom und hätten die Geschenkgeber, das sind Herr M. B. und dessen Bruder beim Finanzamt vorgesprochen. Am sei auf die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung hingewiesen worden. Am seien die Einschreiter auf die Rechtskraft der Bescheide hingewiesen worden.

In der Berufung vom , welche am beim Finanzamt eingelangt ist, führte der Berufungswerber aus, dass er sich seit Anfang August 1999 durchgehend in der Türkei aufgehalten hätte und erst jetzt ihm die Bescheide zugestellt worden wären. In der Berufung wurden noch Argumente, die gegen eine Schenkungsteuerpflicht sprechen, vorgebracht. In einer weiteren Berufung, welche am persönlich beim Finanzamt eingebracht wurde, wurden neuerlich Argumente, die gegen eine Schenkungssteuerpflicht sprechen, vorgebracht. Diese Berufung wurde von den Söhnen M. B. und C. B. unterfertigt.

In einem Vorhalt vom wurde Herr M. B. ersucht bekannt zu geben, ob er vom Berufungswerber ermächtigt wurde, in seinem Namen einzuschreiten. Weiters wurde ersucht darzulegen, ab welchen Zeitpunkt die Bevollmächtigung gegolten hätte und ob eine schriftliche Vollmacht vorliege. Bemerkt wurde auch, dass in der Berufung angeführt wurde, dass sich der Berufungswerber seit Anfang August 1999 durchgehend in der Türkei aufgehalten hätte.

Dem Finanzamt wurde nach einem Ersuchen des Finanzamtes vom am vom Postamt xxxx H. eine Ablichtung der Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes vom übermittelt. Aus dieser Ablichtung geht hervor, dass die Sendung des Finanzamtes am vom Sohn des Berufungswerbers übernommen wurde.

In einem Vorhalt vom wurde Herr M. B. ersucht zusätzlich bekannt zu geben, ob die Bevollmächtigung auch eine Zustellung einschließe. Weiters wurde ersucht, dass der Berufungswerber einen Nachweis erbringt, wie lange er sich in der Türkei aufgehalten und wann er den Bescheid erhalten hätte.

Am , 9:00 Uhr hat Herr M. Bahar beim Finanzamt vorgesprochen. Dabei wurde von Herrn W. folgende Niederschrift aufgenommen:

"Betr. Schenkungssteuerbescheide an Herrn Ismail B.

Ich werde von meinem Vater fernmündlich bevollmächtigt, in seinem Namen einzuschreiten. Er befand sich seit Mitte Juli 1999 in der Türkei und kehrte ca. Februar 2000 zurück (nur durch das Erdbeben im August, bei dem das Haus beschädigt wurde und er den Reisepass verlor, kehrte er erst im Februar 2000 zurück.)

Der Zeitpunkt der Bevollmächtigung war Anfang November 1999. Eine Zustellung schließt die Bevollmächtigung mit ein. Bescheide werden vom Bruder C. beim Postamt abgeholt. Nach ca. 2 Wochen zeigte er mir die Bescheide. Am haben mein Bruder und ich beim Finanzamt vorgesprochen, weil sich meine Mutter mit dem Inhalt der Bescheide nicht auskannte.

Herr Ismail Bahar kehrte am zurück (Ausreisestempel im neu ausgestellten Reisepass Nr. TR-L 616218). Die Zustellung des Bescheides erfolgte somit Anfang November (Zeitpunkt der Bevollmächtigung)."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung vom gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, weil die Berufungsfrist am abgelaufen sei. Der Schenkungssteuerbescheid vom sei am beim Postamt hinterlegt worden. Herr M. B. sei Anfang November 1999 von seinem Vater bevollmächtigt worden. Diese Bevollmächtigung schließe auch eine Zustellung ein. Die Berufung sei am zur Post gegeben worden und wäre somit verspätet.

Am langte folgendes als "Berufung" bezeichnetes Schreiben des Berufungswerbers beim Finanzamt ein:

"Wir haben einige Male versucht es zu erklären, dass es keine Schenkungen waren. Wir haben es bei der Bezirkshauptmannschaft, bei der Niederschrift gesagt, dass es keine Schenkungen sind, sondern damit haben wir unseren Unterhalt bestritten. Aber der Jurist der die Niederschrift machte sagte, es sei egal wenn man das so hinein schreibt, deswegen unterschrieben wir auch. Von dem Geld, das rein kam in den Haustopf, verbrauchten großteils meine Kinder für sich selbst (Auto, Kleidung, zum Wohnen, Essen etc.).

Setzen sie sich bitte mit der BH Steyr in Verbindung, damaliger Niederschriftjurist Urban. Wir betonen noch einmal: Von was hätten sich meine Kinder damals die Autos, Kleidung, Essen und die Wohnung bezahlen können, hätten sie uns wirklich das Geld geschenkt, was sie verdient haben. Das Geld kam ins Haus und dann haben wir es gemeinsam verbraucht für den Unterhalt, Autos, Essen, Kleidung, Wohnung etc. Da ich mich in dieser Zeit, als die Bescheide kamen in der Türkei war, konnten wir keine Berufung einbringen und meine Frau Zehra B. kannte sich ebenso wenig aus mit der Bedeutung der Bescheide.

Ich Ismail B. und meine Frau Zehra B. leben jetzt von 9.000,00 S Pension mir Ausgleichszulagen alleine ohne meine Kinder. Mein Sohn B. C. ist seit 1 Jahr arbeitslos (Krankheit), verschuldet und für 2 Kinder und seine Frau unterhaltspflichtig. Mein Sohn B. M. kommt mit seinen 3 unterhaltspflichtigen Kindern und mit seinen hohen Schulden gerade über die Runden."

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Schenkungssteuerbescheid vom am beim Postamt H. behoben wurde. In der Niederschrift vom hätte Herr M. B. erklärt, dass er von seinem Vater Anfang November 1999 bevollmächtigt wurde. Die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid sei am zur Post gegeben und somit verspätet eingebracht worden. Daher sei die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen gewesen.

Mit dem Vorlageantrag vom wurde um Überprüfung durch den Unabhängigen Finanzsenat ersucht.

Die Berufung wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Aus einer Anfrage beim Zentralen Melderegister vom ergibt sich, dass Herr M. B. seit in xxxx H., AH gemeldet ist.

Im Vorhalt vom wurde der Berufungswerber zu Folgendem befragt:

"Aus den Angaben Ihres Sohnes Herrn M. B. in der Niederschrift vom ergibt sich, dass Sie sich von Mitte Juli 1999 bis in der Türkei aufgehalten haben und damit in Ihrer damaligen Wohnung in xxxx H., Hauptplatz 2 nicht anwesend waren. Ihr Sohn C. B. hat den Schenkungssteuerbescheid vom beim Postamt xxxx H. am behoben und Ihrem Sohn M. B. ca. zwei Wochen später übergeben.

1) Wo hat C. B. am gewohnt (genaue Adresse)?

2) Wann hat Ihnen Ihr Sohn M. B. diesen Schenkungssteuerbescheid vom übergeben?

3) Wie wurde Ihnen dieser Schenkungssteuerbescheid vom übergeben (zB. Nachsendung in die Türkei, Übergabe nach der Rückkehr aus der Türkei)?"

Dazu wurde im Zuge des Erörterungstermines am vorgebracht:

"Zu den Fragen im Vorhalt vom gibt Herr M. B. Folgendes an:

1) Wo hat C. B. am gewohnt (genaue Adresse)?

M.B.: In H., Hauptplatz 2

2) Wann hat M. B. diesen Schenkungssteuerbescheid vom Herrn Ismail B. übergeben?

M.B.: Nach der Rückkehr aus der Türkei im Februar 2000

3) Wie wurde dieser Schenkungssteuerbescheid vom an Herrn Ismail B. übergeben (zB. Nachsendung in die Türkei, Übergabe nach der Rückkehr aus der Türkei)?

M.B.: Der Bescheid wurde persönlich übergeben."

Dem Finanzamt wurden diese Aussagen am zur Kenntnis gebracht. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der Aktenlage geht der Unabhängige Finanzsenat von folgendem Sachverhalt aus:

Die Zustellung des Schenkungssteuerbescheides vom erfolgte auf die damalige Wohnsitzadresse des Berufungswerbers in xxxx H., Hauptplatz 2. Dies war auch die Abgabestelle für Sendungen an den Berufungswerber, der sich aber seit Mitte Juli 1999 bis nicht an der Abgabestelle, sondern in der Türkei aufhielt. C. B., der Sohn des Berufungswerbers, hat den Bescheid vom am beim Postamt H. übernommen und ca. zwei Wochen später Herrn M. B., dessen Bruder, ausgehändigt. M. B. wurde erst Anfang November 1999 vom Berufungswerber bevollmächtigt, behördliche Schriftstücke zu übernehmen.

Im gegenständlichen Fall erfolgte der Versuch einer Zustellung des Schenkungssteuerbescheides im September 1999, demnach hatte die Zustellung dieses Bescheides nach den damals gültigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom über die Zustellung behördlicher Schriftstücke (Zustellgesetz) idF BGBl. I 1998/158 zu erfolgen. Soweit in der Folge auf Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) Bezug genommen wird, sind diese im Jahr 1999 gültigen Bestimmungen gemeint.

Nach § 13 Abs. 1 ZustGesetz (ZustG) war die Zustellung an dem Empfänger eines Schriftstückes an dessen Abgabestelle zulässig. Abgabestelle iSd. § 4 ZustG war unter anderem die Wohnung des Empfängers einer Sendung. Soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes bestimmen, konnten gemäß § 8a Abs. 1 ZustG die Parteien natürliche Personen zur Empfangnahme von Schriftstücken bevollmächtigen (Zustellvollmacht). Nach § 16 Abs. 1 ZustG ist eine Ersatzzustellung zulässig, wenn die Sendung nicht an dem Empfänger zugestellt werden kann und ein Ersatzempfänger anwesend ist. Ersatzempfänger kann nach § 16 Abs. 2 ZustG jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wohnt. Eine Ersatzzustellung gilt nach § 16 Abs. 5 ZustG dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt nach § 7 ZustG sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wirksamkeit von Ersatzzustellungen trotz Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle ist uneinheitlich. Nach einem Teil der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 16 Abs. 5 ZustG, dass, auch wenn die Ersatzzustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle - etwa weil sich der Empfänger auf Urlaub befindet - zunächst unwirksam ist, die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle bewirkt, dass die Zustellung mit dem folgenden Tag wirksam wird, auch wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich nicht erhält (vgl. zB , , 97/17/0038, , 92/03/0011). Andererseits vertritt der Verwaltungsgerichtshof auch die Auffassung, die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 1 ZustG zufolge § 16 Abs. 5 ZustG setze voraus, dass sich der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Eine mehrtägige Abwesenheit erfüllt das Tatbestandselement des regelmäßigen Aufenthaltes an der Abgabestelle nicht (vgl. , , 93/08/0138). Eine mehrtägige Abwesenheit mache die Ersatzzustellung unwirksam, da § 16 Abs. 5 ZustG nicht anzuwenden sei. Eine Heilung dieses Mangels sei nur gemäß § 7 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des betroffenen Schriftstückes möglich, sodass damit der Fristenlauf in Gang gesetzt wird (vgl. , , 95/08/0076).

Auf Grund dieser widersprüchlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich zwei mögliche Zustellungszeitpunkte. 1) Die Zustellung ist an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag bewirkt.

2) Die Zustellung ist durch tatsächliche Übergabe des Schriftstückes an den Berufungswerber bewirkt.

Folgt man der ersteren Rechtsansicht, wurde die Zustellung mit dem bewirkt, da der Berufungswerber am an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Folgt man der zweiten Rechtsansicht, konnte die Zustellung auch nicht früher bewirkt sein, da der Bescheid erst nach der Rückkehr des Berufungswerbers an die Abgabestelle im Februar 2000 körperlich übergeben und nicht in die Türkei nachgesendet wurde.

Das Finanzamt vertritt offensichtlich die Auffassung, dass die Zustellung in dem Zeitpunkt bewirkt war, in dem der Schenkungssteuerbescheid vom dem Sohn des Berufungswerbers, Herrn M. B. zugekommen ist. Dazu ist jedoch folgende Rechtslage zu beachten: Die Frage der wirksamen Zustellungsbevollmächtigung ist ausschließlich anhand der Bestimmungen des Zustellgesetzes zu beurteilen. Die Bestimmung des § 83 Abs. 4 BAO, wonach die Abgabenbehörde von einer ausdrücklichen Vollmacht bei einer Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen absehen kann, ist für die Frage der Zustellungsbevollmächtigung nicht maßgebend (). Demnach war Herr M. B. frühestens erst seit Anfang November 1999 bevollmächtigt, die an den Berufungswerber gerichteten behördlichen Schriftstücke zu übernehmen. Er kommt auch als Ersatzempfänger iSd. § 16 Abs. 1 ZustG nicht in Betracht, weil er nicht an der Abgabestelle des Berufungswerbers wohnte. Die Zustellung ist auch nicht mit der nachträglichen Erteilung der Zustellvollmacht durch den Berufungswerber an seinen Sohn bewirkt, da der Sohn des Berufungswerbers auf dem Schenkungssteuerbescheid vom nicht als Empfänger der Sendung bezeichnet wurde. Andererseits konnte die nachträgliche Bestellung zum Vertreter nicht die ursprünglich unwirksame Zustellung saniert werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 7 ZustG Tz. 10). Demnach bewirkte die Übergabe des Schenkungssteuerbescheides vom an Herrn M. B. keinesfalls eine Zustellung.

Auf Grund dieser Ausführungen ergibt sich, dass der Schenkungssteuerbescheid vom frühestens am zugestellt wurde. Die Berufung dagegen wurde jedoch bereits am eingebracht. Auch eine vor Wirksamwerden eines Bescheides eingebrachte Berufung ist zulässig bzw. darf nicht zurückgewiesen werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 273 Tz. 22). Aus diesem Grunde ist der gegenständliche Zurückweisungsbescheid als rechtswidrig aufzuheben.

Die Berufungsentscheidung ergeht auch an:

Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, zu Handen Frau RR AD Renate Pfändtner, Kaarstraße 21, 4040 Linz als Amtspartei

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Zustellung
Rückkehr an die Abgabestelle
Ortsabwesenheit
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2007/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at