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Zum gemeinsamen Vertreter nach dem TSchVG
§ 1 Abs 1 Z 5a KMG
§§ 1, 4, 9, 14, 15 und 15a TSchVG
§§ 13 und 16 Gesetz RGBl 1877/111
Das zur Genehmigung der Bestellung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger berufene Gericht hat die Genehmigung zu versagen, wenn die von den Anleihegläubigern hinzunehmenden Anleihebedingungen, die das Innenverhältnis zwischen ihnen und dem gemeinsamen Vertreter regeln, eine Haftung des gemeinsamen Vertreters für leichte Fahrlässigkeit ausschließen.
(OLG Wien 12 R 64/16v; LG Wiener Neustadt 1 Nc 118/15p)
Die Erstantragstellerin begab auf Grundlage der Anleihebedingungen vom eine Anleihe über 30,5 Mio €. Sie ist Eigentümerin von Liegenschaften, die jeweils mit einem Baurecht zugunsten der Zweitantragstellerin belastet sind. Mit Pfandbestellungsurkunde vom 28.3. bzw , abgeschlossen zwischen den Antragstellern als „Sicherheitengeber“ und einer Bank als „Treuhänderin“ bzw „gemeinsamer Vertreter“ der Anleihegläubiger, bestellten die Antragsteller zugunsten der Anleihegläubiger ein Simultanpfandrecht auf diesen Liegenschaften im Höchstbetrag von 30,5 Mio €. In der Pfandbestellungsurkunde wurde die Bank zum gemeinsamen Vertreter bestellt und die einzelnen ...