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GesRZ 6, Dezember 2017, Seite 402

Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung

§ 84 Abs 3 Z 6 AktG

§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG

1. Das Zahlungsverbot nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG beginnt grundsätzlich mit dem Eintritt der materiellen Insolvenz der Gesellschaft. Von diesem Verbot sind Zahlungen ausgenommen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar sind.

2. Tatbestandsmäßig sind auch Zahlungen an Gläubiger, die ihre Forderungen aus der Zeit nach Eintritt der materiellen Insolvenz erworben haben (Neugläubiger).

3. Der Umfang des Schadens wird in Höhe des massemindernden Abflusses durch einzelne verbotene Zahlungen widerleglich vermutet. Der Geschäftsführer kann den Gegenbeweis führen, dass die für die Erreichung der hypothetischen Quote bei rechtzeitigem Insolvenzantrag erforderliche Zahlung, also der Gesamtgläubigerschaden, geringer als die eingeklagte Summe ist. Der Gesamtgläubigerschaden entspricht dem Betrag, um den die Insolvenzmasse zur Herbeiführung der ohne Insolvenzverschleppung erzielbaren Quote erhöht werden muss.

4. Der beklagte Geschäftsführer hat die Insolvenzquote, die dem Leistungsempfänger im Insolvenzfall zugefallen wäre, zu behaupten und zu beweisen.

5. Eingänge von Schuldnern der Gesellschaft auf einem debitorischen Bankkonto der Gesellschaft sind Zahlungen iSd § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG. Überweisu...

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