Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.03.2006, RV/1051-W/03

Zustellung eines Bescheides an eine Minderjährige

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1051-W/03-RS1
Bescheide sind unwirksam und gehen daher ins Leere, wenn sie jemandem bekanntgegeben wurden, der nicht prozessfähig ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die am geborene Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihren Sohn M., geb. am , im Zeitraum bis Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die Beträge mit der Begründung zurück, dass sich der Sohn seit nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Bw. befinde.

Die Bw. brachte mit Schreiben vom gegen den Rückforderungsbescheid Berufung ein und führte dazu aus:

"Mein Kind M.W. kam am in eine Pflegefamilie. Ich selbst wohnte noch bis bei meiner Mutter V.W., wohnhaft in der B-Gasse. Seit wohne ich in der Mutter-Kind Unterbringung F-Gasse. Am übernahm ich von der Pflegefamilie mein Kind wieder zurück. Ich versorge es selbständig und führe einen eigenen Haushalt. Die Familienbeihilfe wurde immer per Post an die Adresse meiner Mutter überwiesen. Ich vermute, dass meine Mutter diese auch übernahm, an mich aber nicht weitergeleitet hat. Ich bitte sie höflich um Überprüfung."

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und gab der Berufung mit folgender Begründung teilweise statt:

"Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Ein Kind gehört dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Ihr Sohn M. befand sich in der Zeit vom bis bei einer Pflegefamilie. Somit bestand die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe für die Monate Dezember bis Jänner 2003 zu Recht.

Die Auszahlung der Familienbeihilfenbeträge erfolgte auf Grund Ihrer Angaben im Antrag vom ordnungsgemäß per Post an Ihre damalige Wohnadresse. Ihr Argument, diese nicht erhalten zu haben, da sie von Ihrer Mutter übernommen wurde, ändert nichts an dem Rückforderungsanspruch. Hinsichtlich des Monats Februar 2003 konnte Ihrem Berufungsbegehren stattgegeben werden."

Die Bw. stellte am den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung.

Begründend wurde ausgeführt:

"Mit Bescheid vom wurde mir die Rückzahlung eines Betrages von EUR 468,90 vorgeschrieben, da ich mich seit nicht mehr mit meinem Sohn M. im gemeinsamen Haushalt befunden hätte. Mit Berufungsentscheidung vom wurde meiner Berufung gegen diesen Bescheid teilweise stattgegeben und der Rückforderungsbetrag auf nunmehr EUR 312,60 eingeschränkt. Dies wurde damit begründet, dass ich mit meinem Sohn M. seit wieder im gemeinsamen Haushalt lebe, sodass die Rückforderung nur für die Monate Dezember 2002 und Jänner 2003 zu Recht bestehe.

Die Rechtsansicht des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk ist insoweit richtig, als die Familienbeihilfe für Februar 2002 nicht zu Unrecht bezogen wurde. Unrichtig ist allerdings die Rechtsansicht, dass die Familienbeihilfe für die Monate Dezember 2002 und Jänner 2003 von mir als zu Unrecht bezogene Beträge rückzuerstatten wären.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung, am war ich 15 Jahre alt. Gemäß § 10 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz bedürfen Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Geltendmachung des Anspruches auf Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Daraus ist umgekehrt zu schließen, dass ich als damals 15-Jährige zur Antragstellung der Zustimmung meines gesetzlichen Vertreters bedurft hätte. Ich wurde damals vom Finanzamt auf diesen Umstand nicht hingewiesen und auch nicht entsprechend rechtlich belehrt. Meine mangelnde Antragsbefugnis wurde vom Finanzamt nicht beanstandet. Ich wurde auch nicht darauf hingewiesen, dass ich den Umstand, dass ich mit meinem Sohn nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe, umgehendst zu melden habe, da die Familienbeihilfe sonst weiterhin ausbezahlt wird. Tatsächlich habe ich die Familienbeihilfe für die Monate Dezember 2002 und Jänner 2003 auch nicht eigenhändig ausbezahlt bekommen, sondern wurden diese Beträge meiner Mutter übergeben, die diese für sich selbst verwendet hat. Ich selbst habe dieses Geld nie bekommen.

Die Bestimmung des § 10 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz schränkt die Handlungsfähigkeit von Personen unter 16 Jahren insofern ein, als diese nicht selbständig Anträge auf Familienbeihilfe stellen können. Sinn dieser Vorschrift ist der Schutz dieser jungen Minderjährigen, die die Konsequenzen einer solchen Antragstellung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen auf Grund ihres geringen Alters noch nicht überblicken können. Pflichtverstöße können auch nicht in dem Maße angerechnet werden, wie bei voll handlungsfähigen Personen. Vor allem in der komplizierten Materie des Finanzrechtes ist es einer 15-jährigen Minderjährigen nicht zumutbar, sich sämtlicher Pflichten, die eine solche Antragstellung mit sich bringt, bewusst zu sein. Genau aus diesem Grund gibt es die Bestimmung des § 10 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz.

Die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamtes für den 3. Bezirk machte damals den Fehler, meinen Antrag trotzdem zuzulassen. Dieser Fehler wird nun mir angelastet. Ich bin eine junge minderjährige Mutter und beziehe derzeit kein Einkommen. Ich wohne seit mit meinem Sohn im Mutter-Kind-Heim in W.. Wenn ich die zu Unrecht ausbezahlte Familienbeihilfe für Dezember 2002 und Jänner 2003 tatsächlich bezogen hätte, wäre ich natürlich jederzeit bereit, diese auch zurückzuzahlen. Tatsache ist jedoch, dass ich dieses Geld nie bekommen habe. In Anbetracht meiner finanziellen und sozialen Situation ist es mich äußerst schwierig, einen solchen Betrag aufzubringen, ohne dass dies erhebliche Einbußen für mich und meinen kleinen Sohn bedeuten würde.

Ich ersuche daher, auch von der Rückforderung für die Monate Dezember 2002 und Jänner 2003 aus obgenannten Gründen Abstand zu nehmen."

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Gemäß § 21 Abs. 1 ABGB stehen Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

Nach § 144 ABGB haben die Eltern das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Bei Erfüllung dieser Pflichten und Ausübung dieser Rechte sollen die Eltern einvernehmlich vorgehen.

§ 151 ABGB lautet:

(1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.

(3) Schließt ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

Nach § 2 ZPO bedarf ein mündiger Minderjähriger in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.

2. Feststehender Sachverhalt

Im vorliegenden Berufungsfall ist unstrittig, dass der Rückforderungsbescheid nach § 26 Abs 1 FLAG direkt an die Bw. ergangen und zugestellt worden ist.

Die Bw. am geboren. Sie war zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung, also am , 16 Jahre alt und somit minderjährig.

3. Rechtliche Würdigung

Nach dem ) kann in verwaltungsbehördlichen Verfahren, die sich gegen einen mündigen Minderjährigen oder einen beschränkt Entmündigten richten, für deren Geschäftsfähigkeit nicht § 151 Abs 2 ABGB und § 151 Abs 3 ABGB herangezogen werden, die nur den Abschluss von Rechtsgeschäften betreffen; diese beschränkt Geschäftsfähigen sind daher mangels zivilrechtlicher Handlungsfähigkeit prozessunfähig.

Zustellungen können daher rechtswirksam ausschließlich an deren gesetzlichen Vertreter gerichtet werden (vgl , VwSlg 10547 A/1981 bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einer Behörde).

Bescheide sind unwirksam und gehen daher ins Leere, wenn sie jemandem bekanntgegeben wurden, der nicht prozessfähig ist (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 97 Anm 11).

Daraus folgt, dass die Erlassung des Bescheides gegenüber der Minderjährigen rechtsunwirksam war.

Es wird darauf hingewiesen, dass dann, wenn eine Zustellung unwirksam ist, weil sie an einen Minderjährigen erfolgte, auch keine Heilung durch Eintritt der Volljährigkeit eintritt (Ritz, BAO³, § 7 ZustellG Tz 10 unter Verweis auf ).

Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Es kann daher auf sich beruhen, ob die vorgebrachte Auszahlung der Familienbeihilfenbeträge an die Mutter der Bw. unter dem Gesichtspunkt des von der Bw. in ihrem Vorlageantrag relevierten § 10 Abs 5 FLAG rechtmäßig erfolgt ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 151 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geschäftsfähigkeit
Handlungsfähigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at