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Zum Mehrheitserfordernis bei Organbeschlüssen in der AG und der Genossenschaft
Sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat einer AG und einer Genossenschaft bilden ihren Willen durch Beschlüsse. Hierbei stellt sich die Frage, welche Mehrheitserfordernisse für diese Beschlüsse gelten. Im Unterschied zu anderen Gesellschaftsformen ist dies sowohl für den Vorstand einer AG oder einer Genossenschaft als auch für den Aufsichtsrat einer AG nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Obwohl die Mehrheitserfordernisse für die Organisation der AG und der Genossenschaft höchst relevant sind, wurden sie bisher nur spärlich behandelt.
I. Einführung
Der Vorstand einer AG kann nach § 70 Abs 1 Satz 2 AktG aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Nach hA sind mehrere Vorstandsmitglieder gesamtgeschäftsführungsbefugt, wobei sie mit einfacher Mehrheit entscheiden. Letzteres wird aus § 70 Abs 2 Satz 2 AktG abgeleitet, wonach vorbehaltlich einer abweichenden Satzungsregelung die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bei Stimmengleichheit ausschlaggebend ist. Diese Bestimmung sei nur unter der Prämisse einer Abstimmung mit einfacher Mehrheit sinnvoll. Obwohl es durchaus Gründe gibt, die gegen die hA sprechen, wurde diese bisher kaum hinterfragt. Auch den Mehrheitserfordernissen bei der Beschlussfassung im Aufsichtsrat und bei ...