Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 28.09.2012, RV/0292-G/09

Fahrtkosten im Zusammenhang mit Kuraufenthalt


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Miterledigte GZ:
RV/0294-G/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg vom betreffend Einkommensteuer 2006 und Einkommensteuerbescheid 2008 (Arbeitnehmerveranlagung) vom entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin bezog in den beiden Streitzeiträumen ausschließlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Aktenkundig ist, dass bei der Berufungswerberin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50% festgestellt wurde.

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2006 beantragte die Berufungswerberin ua. die steuerliche Berücksichtigung des Freibetrages wegen eigener Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG sowie die Berücksichtigung eines Pauschbetrages. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß und erließ am einen Einkommensteuerbescheid.

Am beantragte die Berufungswerberin die Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung 2006, mit der Begründung, die Geltendmachung der Kosten für den Kuraufenthalt (Selbstbehalt und Fahrtkosten) übersehen zu haben.

Gleichzeitig mit dem Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am ein Einkommensteuerbescheid erlassen. Der beantragte Selbstkostenbeitrag wurde um eine Haushaltsersparnis gekürzt und die nunmehr strittigen Fahrtkosten wurden mit der Begründung, dass der Ehegatte der Berufungswerberin einen Freibetrag für seinen PKW in Anspruch nehme, nicht berücksichtigt. Die Fahrt zur Kur sei mit dem PKW des Ehegatten der Berufungswerberin durchgeführt worden.

Für das Jahr 2008 wurden ua. die Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Kuraufenthalt in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 geltend gemacht. Diese Kosten wurden vom Finanzamt mit der gleichen Begründung wie für das Jahr 2006 nicht berücksichtigt. Die gegen die Bescheide vom und eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der beantragten Fahrtkosten zu den Kuraufenthalten. Der Freibetrag gemäß § 3 VO des BMF BGBl Nr. 303/1996 wurde vom Ehegatten der Berufungswerberin in Anspruch genommen werden, seil diese keinen eigenen PKW besitze.

Das Finanzamt legte die Berufung dem UFS zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall geht es um Klärung der Frage, ob die Fahrtkosten des Ehegatten der Berufungswerberin zum Kuraufenthalt als zusätzliche außergewöhnliche Belastungen der Streitjahre 2006 und 2008 für die Berufungswerberin zu werten sind, wenn dem Ehegatten der pauschale Freibetrag nach § 3 Abs. 1 der Verordnung (VO) des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996, idF BGBl. II Nr. 91/1998 und BGBl. II Nr. 416/2001) zuerkannt wird.

Zur rechtlichen Beurteilung einer "außergewöhnlichen Belastung" sind nachstehende gesetzliche Bestimmungen maßgebend:

Rechtliche Beurteilung:

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs.6 vierter Teilstrich EStG 1988 können unter anderem Aufwendungen im Sinn des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5), ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung (ag Bel) bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden.

Hat der Steuerpflichtige gemäß § 35 Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988 durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung ag Bel, und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

Gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 wird jährlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 bis 54% ein Freibetrag von € 243,00 gewährt.

Anstelle des Freibetrages können gemäß § 35 Abs. 6 EStG 1988 auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß § 35 Abs. 7 EStG 1988 nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.

In der VO heißt es:

Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist gemäß § 3 Abs. 1 VO zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 153 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einem Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nachzuweisen.

Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind gemäß § 3 Abs. 2 VO die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen.

Der UFS geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Berufungswerberin wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 50 % attestiert. Für Fahrten zu den gemeinsam mit dem Ehegatten verbrachten Kuraufenthalten in den Jahren 2006 und 2008 wurde der PKW des Ehegatten der Berufungswerberin verwendet. Diesem wurde der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 der VO des BMF BGBl Nr. 303/1996 gewährt.

Im gegenständlichen Fall beantragte die Berufungswerberin die anhand des amtlichen Kilometergeldes ermittelten tatsächlichen Kosten für Fahrten zu dem Kurort und zurück. Durch den vom Ehegatten in Anspruch genommenen Freibetrag des § 3 Abs. 1 der angeführten Verordnung sind grundsätzlich sämtliche behinderungskausalen Mehrkosten, die einem Behinderten im Zusammenhang mit der Benützung bzw. Haltung eines Kraftfahrzeuges erwachsen, abgegolten. Steht das KfZ im Eigentum eines Familienangehörigen, kommt weder der Freibetrag des § Abs. 1 der VO zur Anwendung noch liegen Taxifahrten im Sinne des § 3 Abs. 2 VO. Werden anstelle des angeführten Freibetrages die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, dann ist nur der notwendige und angemessene Mehraufwand, der aus der Behinderung erwächst, abzugsfähig (vgl. Doralt, EStG 1988, Kommentar, § 35 Tz. 14 und die dort zitierte verwaltungsgerichtliche Judikatur).

Ergänzend wird bemerkt, dass die tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz und Kuranstalt mit € 148,68 geringer ausfielen als der Pauschbetrag nach § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl 1996/303. Eine kumulative Berücksichtigung des Pauschbetrages und der beantragten Fahrtkosten ist gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb unzulässig.

Die VO BGBl 303/1996 stützt sich ganz allgemein auf die §§ 34 und § 35 EStG. Eine außergewöhnliche Belastung kann nur der Steuerpflichtige geltend machen, der die Ausgaben getätigt hat. Die Berufungswerberin besitzt nach ihren eigenen Angaben keinen PKW, weshalb davon auszugehen ist, dass sie keine Kosten im Zusammenhang mit der Benützung und Haltung eines Kraftfahrzeuges zu tragen hat. Mit der Berücksichtigung des pauschalen Freibetrages für ein Kraftfahrzeug gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr. 303/1996 beim Ehegatten der Berufungswerberin wurden die Fahrtkosten zum Kuraufenthalt bereits einmal steuerlich berücksichtigt. Eine nochmalige Überwälzung dieser Aufwendungen im Wege der Minderung des Abgabenaufkommens des Bundes war daher ausgeschlossen.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
StExp 2012/339
SWK 8/2013, 434

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at