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ASoK 10, Oktober 2017, Seite 395

Bezahlte Ruhepause für Postbedienstete

1. Eine Pausenregelung wie jene des § 10a Abs 6 der Dienstordnung der Österreichischen Post AG sieht – ungeachtet ihres Wortlauts – einen Anspruch auf die Anrechnung der Ruhepause auf die bezahlte Dienstzeit nicht vor.

S. 396 2. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auch auf § 18 Abs 1 Poststrukturgesetz (PTSG) gestützt hat, gilt Folgendes: § 18 Abs 1 Satz 2 PTSG sieht für Arbeitnehmer, die bis zur Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft bei der Post- und Telegraphenverwaltung als Vertragsbedienstete beschäftigt waren, vor, dass ihre am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes () bestehenden Rechte gewahrt werden. Es steht fest, dass – bei einer Dienstzeit der Zusteller von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr – ein Teil der Zusteller in der Dienstzeit mit Wissen und Duldung der Vorgesetzten eine halbstündige Pause entweder nach dem Sortieren der Post im Aufenthaltsraum, an einem auswärtigen Postamt oder sonst auswärts konsumierte und dass auch die Klägerin regelmäßig Pausen machte und somit dieser Gruppe angehörte.

3. Für das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs aufgrund einer Betriebsübung ist entscheidend, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Überlegung von de...

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