Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.07.2017, RV/7103018/2017

"Zweitantrag" betreffend Differenzzahlung oder Rechtsmittel gegen Abweisungsbescheid?

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7103018/2017-RS1
wie RV/7104415/2016-RS1
§ 115 BAO verpflichtet die Behörde dazu, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Die Partei (§ 78 BAO) trifft zwar eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die in § 119 BAO geregelt ist, diese entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Das Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt nicht auf die Partei (§ 78 BAO) abzuwälzen, sondern selbst durchzuführen. Nur dort, wo das Finanzamt begrenzte Ermittlungsmöglichkeiten hat, etwa bei Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder bei der Beischaffung von Unterlagen von Behörden eines Staates, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, kann eine fehlende Mitwirkung der Partei (§ 78 BAO) dieser zur Last gelegt werden.
RV/7103018/2017-RS2
wie RV/7103474/2015-RS3
Ein Bescheid ist rechtswidrig, wenn aus diesem nicht hervorgeht, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Diese für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 60 AVG verankerten Grundsätze sind auch im Verfahren nach der BAO zu beachten.
RV/7103018/2017-RS3
wie RV/7104302/2015-RS2
Es ist allgemeiner Grundsatz des Abgabenverfahrensrechts, dass es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts.
RV/7103018/2017-RS4
wie RV/7102796/2014-RS1
Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung, ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die infolge Fristversäumnis schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist.
RV/7103018/2017-RS5
wie RV/6101072/2015-RS1
Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz hat die Abgabebehörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegen getreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Ionela S*****, RO 3***** N***** Nr. 79, Judet Timiş, im Beschwerdeverfahren vertreten durch Willibald P*****, 2****2 H*****, O***** 9, vom , eingebracht am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, 2700 Wiener Neustadt, Grazerstraße 95, vom , wonach die Eingabe vom betreffend Gewährung der Familienbeihilfe zurückgewiesen wird, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlage

Mit Bericht vom  legte das Finanzamt die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) Ionela S***** vom gegen den Bescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus (OZ 7):

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 BeschwerdeScan

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Monat: 01.2016)

Beschwerdevorentscheidung

3 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

4 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

5 Beilagen

6 Beilagen

Folgende Bescheide sind angefochten

Gegenstand: Familienbeihilfe Datum Bescheid:

Jahr/Zeitraum: 01.2016 Beschwerde eingebracht:

Fachgebiet: Familienlastenausgleich BVE zugestellt:

Gesamter Senat beantragt: Nein Vorlageantrag eingebracht:

Verfahrenskategorie: Beih

Mündliche Verhandlung beantragt: Nein

Bezughabende Normen

§ 260 BAO Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Frau S***** Ionela hat am den Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung eingebracht. Da sie weder Betreuungsvertrag noch eine Bestätigung der Versicherungszeiten aus Rumänien vorgelegt hat, wurde der Antrag am ab 01/2016 (Monat der Antragstellung) abgewiesen. Es wurde keine Beschwerde eingebracht. Am [richtig wohl: ] wurde ein neuerlicher Antrag ab 01/2016 gestellt. Da der Abweisungsbescheid bereits rechtskäftig war, wurde dieser neuerliche Antrag mit Bescheid vom zurückgewiesen. Am wurde eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom eingebracht. Diese wurde am abgewiesen, da eine bereits entschiedene Sache vorlag. Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht.

Beweismittel:

Siehe Beilagen

Stellungnahme:

Das Finanzamt vertritt die Rechtsansicht, dass über über die Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Finanzamt beantragt daher die Beschwerde abzuweisen.

In den elektronisch vorgelegten Akten wurden die einzelnen Aktenteile über Vorgänge, die dem Beschwerdeverfahren vorgelagert sind, nicht gesondert angeführt, sondern unter „Sonstiges“ nur mit „Beilage“  (OZ 5) und „Beilagen“ (OZ 6) bezeichnet und nicht detailliert aufgeschlüsselt (wie Antrag vom, Vorhalt vom, Vorhaltsbeantwortung vom…), sondern (Beilage OZ 6) auf 67 Seiten zusammengefasst. Unter „Beschwerde“ – „BeschwerdeScan“ wurden mehrere Honorarnoten sowie ein E-Mail von Willibald P***** vom betreffend Vollmacht (aber ohne die Vollmacht) vorgelegt. Tatsächlich befindet sich die Beschwerde unter „Bescheide“ (OZ 2) „Familienbeihilfe“, ebenso die Vollmacht (hier umfasst das PFD 26 Seiten).

Ein Abweisungsbescheid vom ist in dem elektronisch vorgelegten Akt nicht ersichtlich (dieser wurde erst über Aufforderung des Gerichts vom Finanzamt vorgelegt).

Die folgende Darstellung des Akteninhalts folgt im Wesentlichen der Chronologie der jeweiligen PDF des Finanzamts.

Zurückweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom (OZ 2), adressiert an die Bf per Adresse RO 3***** Jud Timis, N***** Nr. 79, wies das Finanzamt die Eingabe der Bf vom betreffend Gewährung der Familienbeihilfe zurück ("Ihre Eingabe vom betreffend/gegen Gewährung der Familienbeihilfe wird zurückgewiesen.") und begründete dies so:

Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist:

Wird für denselben Zeitraum in der Vergangenheit, der bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Abweisungsbescheides war, ein neuerlicher Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt, so ist dieser neuerliche Antrag zurückzuweisen.

Weitere Informationen lassen sich der Begründung nicht entnehmen.

Beschwerde vom

Nach dem angefochtenen Bescheid findet sich in OZ 2 auf Seite 2 die mit datierte Beschwerde.

Die Bf erhob gegen den Bescheid vom unter Verwendung eines Formulars des Finanzamts anlässlich einer persönlichen Vorsprache Beschwerde am mit dem offenbaren Antrag (da das Formular entgegen § 250 Abs. 1 lit. b BAO keine Anfechtungserklärung und entgegen § 250 Abs. 1 lit. c BAO keinen Beschwerdeantrag vorsieht, wurde nicht ausdrücklich angegeben, was die Bf begehrt) auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründend wurde ausgeführt, dass nicht alle Honorarnoten berücksichtigt worden seien. Die Bf lege alle Honorarnoten (Bestätigungen von 2015 und 2016) bei sowie eine Auflistung der Zeiträume, die die Honorarnoten betreffen.

Mitteilung vom 

Im Anschluss an die Beschwerde ist in OZ 2 auf Seite 3 abgelegt eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts an die Bf vom , wonach nach "Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe" der Bf "ab Juli 2016 bis Nov. 2016 Familienbeihilfe" für ihre beiden Kinder Alexandra-Denisa und Andrei-Daniel sowie Kinderabsetzbetrag gewährt werde.

Ferner ist dieser Mitteilung Folgendes zu entnehmen:

Es wurde festgestellt, dass Sie für weitere Zeiträume keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr haben. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird daher mit Dez. 2016 eingestellt.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz-oder Zivildienstes).

Die Auszahlung erfolge auf das Konto RO18UGBI0000092014*****EUR.

Screenshot vom

Nach der Mitteilung vom ist in OZ 3 auf Seite 4 folgender Screenshot aus dem elektronischen Beihilfeprogramm der Finanzverwaltung zu ersehen:

...

Do I Dokumentbeschreibung ...................................................................................................................................................................................... FA BS. Datum... IfdNr

02 3 Antrag wurde ab 01/2016 gestellt + Betreuungsvertrag Ida P***** + Honorarnoten 06/15-08/15 u 10/15-11/16 + e401 keine 33 3F 30

89 3 Besch in RO vorhanden + Zurückweisungsbescheid f 1-6/2016, Zeitraum bereits rechtskräftig abgewiesen 33 3F " 31

02 3 FBA + e411 KdV in RO nicht besch + 25/3 + 30/3 GA L***** + Gewerbesch v Personenbetreuung + e401 + 44/3 AST s 33 3F 49

89 .2015 bis lfd in Ö selbst erwerbst + Honorarnoten 6-8/15 u 10/15-4/16 + trotz Vorhalt weder Betreuungsvertrag noch 33 3F 50

89 3 e205 oder e104 aus RO vorgelegt +  AW Bescheid ab 01/16 (Monat der Antragstellung) gem Erlass BMFJ 33 3F 51

Vollmacht vom

Mit Vollmacht vom , OZ 3 Seite 5, bevollmächtigte die Bf Willibald P*****, 2****2 H*****, O***** 9, "alle behördlichen Angelegenheiten für mich zu erledigen".

Zeitraumaufstellung (OZ 3, Seite 6)

Aufstellung der Zeiträume, in denen für Frau S***** lonela Honorarnoten von Herrn Anton P*****, wohnhaft in T***** 24, 2*****3 L*****, für die Pflege von Frau Ida P***** ausbezahlt wurden.

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Zahlungsbestätigungen

Im Anschluss (OZ 2, Seite 7 ff.) finden sich folgende Zahlungsbestätigungen über Zahlungen an die Bf für die Pflege von Ida P***** (unterfertigt jeweils von der Bf und von Anton P*****):


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Datum
Zeitraum
Betrag
-
1.400,00 €
-
1.200,00 €
-
1.200,00 €
-
1.200,00 €
-
1.200,00 €
-
1.200,00 €
-
1.200,00 €
-
1.243,00 €
-
1.800, 00 €

Schreiben des Consiliul Local Oraş Buzias vom

Mit Schreiben vom übermittelte die Bezirksverwaltungsbehörde Stadt Buziaş (Consiliul Local Oraş Buzias) das Formular E 401 (OZ 2, 16), welches aber nicht im Anschluss an dieses Schreiben abgelegt ist.

Versicherungsdaten

Laut Versicherungsdatenauszug vom (OZ 2, 17) ist die Bf bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von bis laufend versichert.

Zahlungsbestätigungen

Im Anschluss (OZ 2, Seite 18ff.) finden sich folgende weitere Zahlungsbestätigungen über Zahlungen an die Bf für die Pflege von Ida P***** (unterfertigt von der Bf, teilweise auch von Anton P*****):


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Datum
Zeitraum
Betrag
-
600,00 €
-
600,00 €
-
600,00 €
-
1.243,00 €
-
1.200,00 €
-
1.800,00 €
-
1.243,00 €
-
1.200,00 €
-
1.200,00 €
-
1.200,00 €

Steuerbestätigungen

Die nationale Agentur für Steuerverwaltung (MINISTERUL FINANŢELOR PUBLICE AGENŢIA NATIONALĂ DE ADMINISTRARE FISCALĂ), Städtisches Steueramt Buziaş (Serviciul Fiscal Oră şenesc Buziaş), bestätigte am (OZ 2, Seite 26), dass für die Bf für das Jahr 2016 keine Einkünfte ersichtlich seien (Adeverinţă de venit pe anul 2016: Keine Angaben).

Im Jahr 2015 hatte die Bf laut Adeverinţă de venit pe anul 2015 vom (OZ 2, Seite 27) Zinserträge (Venituri din dobanzi) von besteuert (Venit impozabil) 3 lei (Steuer, Impozit, 0) und sonstige Erträge (Alte venituri) von besteuert 1.287 lei und einer Steuer (Impozit) von 206 lei, wobei die Steuer in den angegebenen Einkünften nicht enthalten ist (nu figurează in evidenţele fiscale cu venituri impozabile).

Eine Übersetzung ist nicht aktenkundig.

"BeschwerdeScan"

In OZ 1 "Beschwerde" - "BeschwerdeScan" ist nicht die Beschwerde (OZ 2, Seite 2) enthalten, sondern:

Zahlungsbestätigungen

In OZ 1, Seiten 1 ff. befinden sich folgende weitere Zahlungsbestätigungen über Zahlungen an die Bf für die Pflege von Ida P***** (unterfertigt von der Bf teilweise in Blockbuchstaben und von Anton P*****, teilweise in rumänischer Sprache):


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Datum
Zeitraum
Betrag
-
600,00 €
-
600,00 €
-
600,00 €

Ferner ist in OZ 1 Seite 4 ein E-Mail von Willibald P***** vom 14. 3. 2917 enthalten, mit welchem dem Finanzamt eine Vollmacht der Bf übermittelt wird (die Vollmacht selbst ist in OZ 2 Seite 5 enthalten).

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , adressiert an die Bf zu Handen Willibald P*****, 2****2 H*****, O***** 9, wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom als unbegründet ab:

Mit Bescheid vom wurde Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 01-06/2016 zurückgewiesen, da über diesen Zeitraum bereits rechtskräftig entscheiden worden war (Abweisungsbescheid vom ).

Wurde über einen Antrag bereits rechtskräftig entschieden, kann kein neuerlicher Antrag für denselben Zeitraum eingebracht werden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Der diesbezügliche Erledigungsentwurf lautet (OZ 3, Seite 3):

Mit Bescheid vom wurde Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1-6/2016 zurückgewiesen, da über diesen Zeitraum bereits rechtskräftig entschieden worden war (Abweisungsbescheid vom..). Wurde über einen Antrag bereits rechtskräftig entschieden, kann kein neuerlicher Antrag für denselben Zeitraum eingebracht werden (res iudikata/entschiedene Sache VwGH 2006/05/0158).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Laut Zustellnachweis wurde die Beschwerdevorentscheidung am zugestellt.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , Postaufgabe , beim Finanzamt eingelangt am , stellte die Bf als "Einspruch gegen Beschwerdevorentscheidung vom " bezeichneten Vorlageantrag (OZ 4, Seite 1):

Begründung: Nichtbeachtung der gesamten, bereits 2 x vorgelegten, Honorarnoten.

Laut Telefonat mit Frau Po*****, sind nochmals die gesamten Honorarnoten erwünscht. Die Versicherungszeiten können laut Frau Po***** bei der Sozialversicherung eingesehen werden.

Ich habe im Zeitraum von März 2015 bis November 2016, für die Betreuung von Frau Ida P*****, Honorarnoten erhalten, welche ich ihnen hiermit nochmal vorlege.

Ich bitte um die Auszahlung der Familienbeihilfe, für alle, in diesen Zeitraum anfallenden Monate.

Das sind insgesamt 20 Monate, eine Auflistung ist beigelegt.

Beilage: 12 Honorarnoten, einschließlich zeitlicher Auflistung

Beigefügt war die obige "Aufstellung der Zeiträume, in denen für Frau S***** lonela Honorarnoten von Herrn Anton P*****, wohnhaft in T***** 24, 2*****3 L*****, für die Pflege von Frau Ida P***** ausbezahlt wurden" (Zeiträume bis ) samt Zahlungsbestätigungen wie folgt:


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Datum
Zeitraum
Betrag
-
1.400,00 €
-
1.200,00 €
-
1.200,00 €
-
1.200,00 €
-
1.200,00 €
-
1.200,00 €
-
1.200,00 €
-
1.243,00 €
-
1.800,00 €
-
600,00 €
-
600,00 €
-
600,00 €

Den Beilagen OZ 5 und OZ 6 lässt sich entnehmen:

E-Mail vom

In einer finanzamtsinternen E-Mail vom (OZ 5) wurde der Verfahrensgang wie folgt dargestellt:

Frau S***** lonela hat am den Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung eingebracht. Da sie weder Betreuungsvertrag noch eine Bestätigung der Versicherungszeiten aus Rumänien vorgelegt hat (Ansuchen um Fristverlängerung für den Vorhalt auch nicht vorhanden) wurde der Antrag am ab 01/2016 (Monat der Antragstellung) abgewiesen.

Es wurde keine Beschwerde eingebracht.

Am [richtig wohl: ] wurde ein neuerlicher Antrag ab 01/2016 gestellt. Da der Abweisungsbescheid für den Zeitraum 01-06/2016 bereits rechtskräftig war, musste dieser neuerliche Antrag zurückgewiesen werden. Dies geschah mittels Zurückweisungsbescheid vom .

Am wurde eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom eingebracht. Diese wurde am abgewiesen.

Am wurde der Vorlageantrag eingebracht.

Das Finanzamt vertritt die Meinung dass über den Zeitraum 01-06/2016 bereits rechtskräftig entschieden wurde und dies im Zuge einer Beschwerde oder Vorlage nicht mehr inhaltlich saniert werden kann.

Antrag vom

Die Bf Ionela S*****, wohnhaft RO 3***** N***** Nr. 79, Judet Timiş, beantragte mit dem Formular Beih 38 beim Finanzamt Differenzzahlung für ihren im Okober 2001 geborenen Sohn Andrei-Daniel S***** und für ihre im März 2006 geborene Tochter Alexandra-Denisa S***** wie folgt:

"Dienstgeber" sei Anton P*****, 2*****3 L*****, T***** 21/1, und zwar seit .

Die Bf sei ebenso wie ihr Ehegatte Mircea S*****, ihr Sohn Andrei-Daniel S***** und Tochter Alexandra-Denisa S***** rumänische Staatsbürgerin, ihr Ehegatte sei arbeitslos, ihr Sohn besuche seit die Hauptsschule in N*****, voraussichtlich bis , ihre Tochter seit ebenfalls die Hauptsschule in N*****, voraussichtlich bis .

Folgender IBAN wurde für die Auszahlung angeben: RO18UGBI0000092014*****EUR.

Aktenkundig sind Personalausweise von Mutter und Vater, die Heiratsurkunde, Geburtsurkunden von Sohn und Tochter, eine Gewerbeanmeldung der Bf bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom , wonach diese das Gewerbe der Personenbetreuung am Standort 2*****3 L*****, T***** 24/1, anmelde, eine Nebenwohnsitzmeldung der Bf an der Adresse 2*****3 L*****, T***** 24/1 ab , Schulbesuchsbescheinigungen für die Kinder.

Die Bezirksverwaltungsbehörde Stadt Buziaş (Consiliul Local Oraş Buzias) bestätigte am , dass sich die in RO 3***** N***** Nr. 79, Judet Timiş lebende Familie aus der Bf, ihrem Ehegatten und ihren beiden Kindern zusammensetze (Formular E 401).

Laut Formular E 411, bestätigt am von der Agentia Judeţeană Pentru Plă ţi si Inspecţie Sociala Timiş wohnen die Bf, ihr Ehegatte und ihre Kinder gemeinsam in RO 3***** N***** Nr. 79, Judet Timiş. Der Ehegatte sei von bis laufend keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und hatte in der Zeit von bis laufend Familienleistungen von insgesamt 1.176 Lei bezogen, wobei die (monatliche) Leistung für Andrei 42 Lei und für die Tochter 84 Lei betragen habe.

Einem weiteren Formular E 411 zufolge, bestätigt am von der Agentia Judeţeană Pentru Plă ţi si Inspecţie Sociala Timiş wohnen die Bf, ihr Ehegatte und ihre Kinder gemeinsam in RO 3***** N***** Nr. 79, Judet Timiş. Der Ehegatte sei von bis laufend keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und hatte in der Zeit von bis Familienleistungen von insgesamt 1.344 Lei bezogen, wobei die (monatliche) Leistung für jedes Kind 84 Lei betragen habe.

Die nationale Agentur für Steuerverwaltung, Städtisches Steueramt Buziaş, bestätigte am , dass die Bf und ihr Ehegatte der Bf in den Evidenzen für das Jahr 2015 nicht mit einem steuerpflichtigen Einkommen aufscheine.

Das Formular Beih 38 langte am beim Finanzamt ein.

Ergänzungsersuchen vom

Das Finanzamt ersuchte hierauf die Bf per Adresse 2*****3 L*****, T***** 24/1 mit Ergänzungsersuchen vom unter Bezugnahme auf den Antrag vom bis zum um Vorlage von:

Betreuungsvertrag

Alle Honorarnoten ab Beginn der Beschäftigung bis laufend

Diese müssen die genauen Zeiträume (von - bis) enthalten und von einem Angehörigen der betreuten Person unterschrieben sein.

Ebenso ist entweder das Formular e104 oder e205 aus Rumänien vorzulegen. Es handelt sich hierbei um eine Bestätigung über Ihre Versicherungszeiten aus Rumänien.

Diese Bestätigung muss nicht übersetzt werden.

Der vom Finanzamt vorgelegte Ausdruck des Ergänzungsersuchens trägt einen Eingangsstempel des Finanzamts vom . Dieser Ausdruck dürfte von der Bf an diesem Tag dem Finanzamt vorgelegt worden sein. Welche Unterlagen am vorgelegt wurden, lässt sich dem Finanzamtsakt nicht unmittelbar entnehmen. Auf dem Ausdruck befindet sich bei "Alle Honorarnoten" (offenbar vom Finanzamt angebracht) ein Hakerl, sodass jedenfalls diese vorgelegt worden sein dürften:

Zahlungsbelege

Aktenkundig sind Überweisungen der Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft durch Anton P*****: : 543,36 € : 543,36 €; : 473,28 €.

Antrag vom

Die Bf beantragte mit einem weiteren Formular Beih 38 am , beim Finanzamt am selben Tag eingelangt,  Differenzzahlung für ihren im Okober 2001 geborenen Sohn Andrei-Daniel S***** und für ihre im März 2006 geborene Tochter Alexandra-Denisa S***** für den Zeitraum ab Jänner 2016 (OZ 6, Seiten 48 ff.). Die Bf sei selbständige Personenbetreuerin und am nach Österreich eingereist. Folgender IBAN wurde für die Auszahlung angeben: RO18UGBI0000092014*****EUR. Details zu den Kindern wurden nicht mehr angegeben, als Nachweise wurden angeführt "Betreuungsvertrag, Honorarnoten, Formular E104".

Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO

Laut Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO betreut die Bf die im Jahr 1926 geborene Ida P***** in L*****, T***** 24 seit (vorgelegt wurden die ersten 4 von 5 Seiten, ein Entgelt ist auf diesen vier Seiten nicht ersichtlich).

E 104

Ein von der CASA JUDETEANA DE ASIGURARI DE SANATATE TIMIS am ausgefertigtes Formular E 104 (BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGS- , BESCHÄFTIGUNGS- ODER WOHNZEITEN) ist aktenkundig. Demzufolge bestehen Versicherungszeiten für den Fall der Krankheit/Mutterschaft von bis , von bis , von bis und von bis .

Versicherungsdaten

Laut Versicherungsdatenauszug vom ist die Bf bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von bis laufend versichert, wobei (offenbar vom Finanzamt) handschriftlich "laufend" gestrichen und durch ersetzt wurde.

Zahlungsbestätigungen

Folgende Zahlungsbestätigungen über Zahlungen an die Bf für die Pflege von Ida P***** sind aktenkundig:


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Datum
Zeitraum
Betrag
-
1.800,00 €
-
1.243,00 €
-
1.200,00 €
- 22. 2. 206
1.200,00 €
-
1.200,00 €
-
1.200,00 €
-
1.200,00 €
-
1.200,00 €

Ergänzungsersuchen vom

Unter Bezugnahme auf den Antrag vom ersuchte das Finanzamt mit Ergänzungsersuchen vom um Vorlage:

Alle Honorarnoten ab 07/2016 bis laufend. Diese müssen die genauen Betreuungszeiten(von - bis) enthalten und von Ihrem Vertragspartner unterschrieben sein.

Zahlungsbestätigungen

Folgende weitere Zahlungsbestätigungen über Zahlungen an die Bf für die Pflege von Ida P***** sind aktenkundig:


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Datum
Zeitraum
Betrag
-
1.200,00 €
-
1.400,00 €

Bericht vom

Mit E-Mail vom legte das Finanzamt über diesbezügliche Anfrage des Gerichts ein PDF des Abweisungsbescheids vom vor und teilte mit, dass ein Zustellnachweis nicht vorliege.

Da weder in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid, noch im Vorlageantrag die Beschwerdeführerin behauptet, keinen Abweisungsbescheid erhalten zu haben, geht das Finanzamt von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Abweisungsbescheides aus.

Abweisungsbescheid vom

Das Finanzamt hat am einen Abweisungsbescheid an die Bf per Adresse 2*****3 L*****, T***** 24/1 ausgefertigt, wonach deren Antrag vom auf Ausgleichszahlung für Alexandra-Denisa und Andrei-Daniel S***** für den Zeitraum ab Jänner 2016 abgewiesen werde.

Begründung:

Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

E-Mail vom

Mit E-Mail vom übermittelte der Richter dem Vertreter der Bf das PDF des Abweisungsbescheides und ersuchte um Auskunft, ob und wann die Bf diesen Abweisungsbescheid erhalten habe.

Da das Finanzamt den angefochtenen Zurückweisungsbescheid damit begründe, dass für den Zeitraum 1-6/2016 mit dem beigefügten Abweisungsbescheid bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, möge hierzu eine Äußerung erfolgen.

Da die Bf am neuerlich einen Antrag „ab Jänner 2016“ gestellt hat, obwohl ein Antrag ab Jänner 2016 (und offenbar auch für das zweite Halbjahr 2015) bereits am gestellt wurde, möge der Zweck des zweiten Antrags mitgeteilt werden.

Schließlich möge bekannt gegeben werden, ob der Bf auf Grund des Antrags vom Familienbeihilfe für 7-12/2015 ausbezahlt wurde oder auch für 7-12/2015 ein Abweisungsbescheid ergangen sei.

Telefonat mit dem Vertreter der Bf vom

In einem Telefonat mit dem Richter gab hierauf Willibald P***** am an, weiterhin die Bf zu vertreten.

Nach dem Ableben seiner Mutter im November 2016 sei die Bf weiter bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen und habe seit Jänner 2017 einen neuen Auftraggeber in der Buckligen Welt. Es bestehe weiterhin Kontakt der Familie P***** zur Bf und zur zweiten Betreuerin aus Rumänien.

Der mit der E-Mail vom übermittelte Abweisungsbescheid sei an der Adresse seiner Eltern angekommen. Allerdings lasse sich nicht mehr sagen, wann dies der Fall gewesen sei und wann ihn die Bf erhalten habe, da der Vater des Bf 90 Jahre alt sei und den Brief vom Finanzamt möglicherweise liegen gelassen habe. Die Bf sei auch einige Wochen wieder in Rumänien gewesen, es könne auch sein, dass sie den Brief erst nach ihrer Rückkehr erhalten habe.

Den Antrag vom habe die Bf nach ihrer Rückkehr aus Rumänien gestellt, weil sie am Finanzamt angerufen habe und man ihr dort gesagt habe, sie solle einen neuen Antrag stellen, damit sie die Familienbeihilfe erhalte. Die Gesprächspartner am Finanzamt hätten immer gewechselt, der Name der Finanzbediensteten, mit der dieses Gespräch geführt wurde, sei der Bf nicht bekannt. Die Bf habe die mit dem Antrag vom beantragte Familienbeihilfe erhalten wollen und auf Grund des Abweisungsbescheides die nach Ansicht des Finanzamts fehlenden Unterlagen beibringen wollen, damit die Beihilfe ausbezahlt werden könne.

Mit dem Antrag vom sei Familienbeihilfe ab Juli 2015 beantragt worden, für das Jahr 2015 sei noch keine Zahlung erfolgt.

Bei einer telefonischen Rückfrage am Finanzamt sei dem Vertreter gesagt worden, es seien mit einer Auszahlung Monate aus dem Jahr 2015 und dem Jahr 2016 zusammengefasst worden, dies könne er aber nicht nachvollziehen.

Die laut der Mitteilung vom für Juli bis November 2016 zuerkannte Familienbeihilfe habe die Bf nie erhalten. Der Vertreter werde sich mit der Bf in Verbindung setzen, ob der in der Mitteilung angegebene IBAN stimme.

E-Mail vom

Mit E-Mail vom teilte der Vertreter ergänzend mit:

Frau Ionela S***** hat den Abweisungsbescheid an die Adresse ihrer Betreuungsstelle nach T***** 24, 2*****3 L***** erhalten, sie war zu diesem Zeitpunkt ()  aber nicht in Österreich und konnte daher keine Beschwerde einbringen.

Auf Anraten vom Finanzamt Wr. Neustadt im Juli 2016, wurde ein neuer Antrag für 2016 gestellt um den Abweisungsbescheid entgegen zu wirken.

Für 7 – 12 / 2015 gibt es keinen Abweisungsbescheid.

Frau Ionela S***** hat bis jetzt noch für KEIN Monat Familienbeihilfe erhalten,

sie hat folgenden IBAN: RO18UGBI0000092014*****EUR,                                                    UGBIROBU SWIFT, GARANTI BANK                                                                            

Ich möchte noch anmerken, dass eine Dame vom Finanzamt mir in einem Telefonat am nachmittags, folgende Auskunft gab; Dass sich die  5 Monate in denen  Familienbeihilfe gewährt wurde, aus den Monaten Juni, Juli, August 2015 und Oktober, November 2016 zusammensetzen, und „einfachhalber“ von Juli 2016 – November 2016 angegeben wurden. Dies soll laut einem Telefonat mit Frau Po***** am um ca 14:45 Uhr, so nicht korrekt sein, da es für 2015 laut ihrer Aussage, keinen Antrag gibt.

E-Mail vom an das Finanzamt

Mit E-Mail vom wurde dem Finanzamt der Aktenvermerk über das Telefonat mit Willibald P***** vom sowie die E-Mail von Willibald P***** vom selben Tat mit dem Ersuchen um Äußerung innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt zur Kenntnis gebracht. Das Finanzamt möge sich insbesondere zu folgenden Fragen äußern:

  • Wurde der Beschwerdeführerin im Juli 2016 anlässlich ihrer telefonischen Anfrage nach Erhalt des Abweisungsbescheides vom Finanzamt gesagt, sie möge einen neuen Antrag auf Familienbeihilfe stellen?

  • Wurde die rechtsunkundige Beschwerdeführerin anlässlich dieses Telefonats vom Finanzamt gemäß § 113 BAO in Bezug auf  Rechtsmittel gegen den Abweisungsbescheid belehrt?

  • Dem vom Finanzamt vorgelegten Akt zufolge beantragte die Beschwerdeführerin am Differenzzahlung für ihren Sohn Andrei-Daniel S***** und für ihre Tochter Alexandra-Denisa S***** für den Zeitraum bis sowie ab . Ist es zutreffend, dass Herr P***** vom Finanzamt am die Auskunft erhielt, es gäbe keinen Antrag für 2015?  Wie wurde der Antrag für den Zeitraum bis vom Finanzamt erledigt?

  • Betrifft die Mitteilung vom  Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli bis November 2016, wie der Mitteilung zu entnehmen, oder die Zeiträume Juni, Juli, August 2015 und Oktober, November 2016, wie Herrn P***** am telefonisch mitgeteilt?

  • Wann und auf welches Konto erfolgte die Anweisung der Familienbeihilfe gemäß der Mitteilung vom ? Gab es ein technisches Problem bei der Anweisung (zB falscher IBAN)? Bitte um Beifügung entsprechender Bescheinigungsmittel (zB Screenshots).

  • Nach vorläufiger Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Eingabe vom  im Gesamtzusammenhang nicht um einen Neuantrag auf Familienbeihilfe trotz entschiedener Sache für 1-6/2016, sondern um ein Rechtsmittel (Beschwerde oder Aufhebungsantrag nach § 299 BAO) gegen den Abweisungsbescheid vom . Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung, ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die infolge Fristversäumnis schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist (vgl. ; ; ; ; ;   jeweils m.w.N.).

Stellungnahme des Finanzamts vom

Das Finanzamt nahm mit E-Mail vom wie folgt Stellung:

Zu 1.) und 2.) Der Inhalt einer telefonischen Anfrage im Juli 2016 lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen. Aufgrund der bundesweiten Telefonie kann es auch möglich sein, dass die Auskunft von keinem Mitarbeiter das Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt erfolgt ist.

Zu 3.) Die Beschwerdeführerin beantragte nicht die Differenzzahlung für den Zeitraum bis . Das am Formblatt vorgesehene Feld „ab“, für die Angabe des Zeitpunktes, ab welchem Familienbeihilfe beantragt werde, war nicht ausgefüllt. Damit ist davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde (s. UFS GZ.RV/0597-I/11 vom und VwGH 2009/16/0127).

Zu 4.) Die Mitteilung vom betrifft Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli bis November 2016.

Zu Pkt. 5) Am erfolgte die Anweisung in Höhe von € 2.241,00 auf das Konto IBAN RO18UGBI0000092014*****EUR (wie im Antrag angegeben). Ein technisches Problem bei der Anweisung ist nicht bekannt.

Zu Pkt. 6) Der , der Tag an dem der Abweisungsbescheid ergangen ist, war ein Montag. Unter Berücksichtigung eines Postlaufes von drei Tagen ist daher der Abweisungsbescheid spätestens am zugestellt worden. Lt. Honorarnoten hat die Beschwerdeführerin im Zeitraum bis gepflegt.

Der Bescheid ist daher der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt zugestellt worden, an dem sie in T***** 24/1, 2*****3 L***** anwesend war. Der war ein Samstag. Die Beschwerde hätte daher spätestens am zur Post gegeben bzw. beim Finanzamt eingebracht werden müssen. Beurteilt man die Eingabe vom als Beschwerde, so wäre sie daher als verspätet zurückzuweisen.

Beigefügt waren Screenshots aus dem elektronischen Beihilfenprogramm, wonach am ein Betrag von 2.241,00 € (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2016 bis November 2016) ausbezahlt wurde und zwar auf das von der Bf im Antrag angegebene Konto:

B. von. bis. ...monatl ...gesamt KindVNR... AL. Zahlung an/durch ............
FB 0716 0816 145,70 291,40 B5*****0306 ÜBW RO18UGBI0000092014*****EUR
FB 0716 0816 145,70 291,40 C6*****1001 ÜBW RO18UGBI0000092014*****EUR
FB 0916 0916 245,70 245,70 B5*****0306 ÜBW RO18UGBI0000092014*****EUR
FB 0916 0916 245,70 245,70 C6*****1001 QBW RO18UGBI0000092014*****EUR
FB 1016 1116 145,70 291,40 B5*****0306 UBW RO18UGBI000009014*****EUR
FB 1016 1116 145,70 291,40 C6*****1001 ÜBW RO18UGBI0000092014*****EUR
1657 00
KG 0716 1116 58,40 292,00 B5*****0306 ÜBW RO18UGBI0000092014*****EUR
KG 0716 1116 58,40 292,00 C6*****1001 UBW RO18UGBI0000092014*****EUR
584,00.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Folgender für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheids maßgebender Sachverhalt steht fest:

Die Bf Ionela S***** beantragte am mit dem Formular Beih 38 Differenzzahlung für ihren Sohn Andrei-Daniel S***** und für ihre Tochter Alexandra-Denisa S***** wie folgt

(das Fehlzeichen beim Antragszeitraum stammt offenkundig vom Finanzamt), erklärte, seit erwerbstätig zu sein und gab als Anschrift 3***** N***** Nr. 79, Judet Timiş an (OZ 6, Seiten 1 - 4). Die Bf wollte mit diesem Antrag Differenzzahlung bzw. Familienbeihilfe ab erhalten.

Das Finanzamt fertigte am Montag, einen Abweisungsbescheid an die Bf per Adresse 2*****3 L*****, T***** 24/1 (die Bf ist dort seit mit Nebenwohnsitz gemeldet) elektronisch aus, wonach deren Antrag vom auf Ausgleichszahlung für Alexandra-Denisa und Andrei-Daniel S***** für den Zeitraum ab Jänner 2016 abgewiesen werde und begründete dies damit, dass die Bf trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe und dadurch "Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sei", weswegen "angenommen werden" müsse, "dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht."

Dieser Abweisungsbescheid wurde der Bf zugestellt, wobei der genaue Zustellzeitpunkt nicht feststeht. Ob der Bescheid des Finanzamts bis zum in 2*****3 L*****, T***** 24/1 ankam, lässt sich nicht mehr feststellen. Es ist auch nicht bekannt, wann der ohne Zustellnachweis versendete Bescheid dem Zustellorgan übergeben wurde.

Die Bf war von bis Dienstag, und danach von bis in Österreich an der Abgabestelle.

Nach Angaben der Bf (E-Mail des Vertreters vom ) kam der Abweisungsbescheid an der Adresse T***** 24, 2*****3 L***** zu einem Zeitpunkt an (), an dem die Bf nicht in Österreich war.

Das Finanzamt geht bisher davon aus, dass der Antrag vom keinen Antragszeitraum enthält und daher Familienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung, also Jänner 2016, beantragt wurde.

Demgegenüber geht der Vertreter der Bf davon aus, dass mit dem Antrag vom Differenzzahlung bzw. Familienbeihilfe ab Juli 2015 beantragt worden sei.

Nach Erhalt des am ausgefertigten Abweisungsbescheids setzte sich die Bf umgehend mit dem Finanzamt telefonisch in Verbindung, worauf ihr (von wem immer) gesagt wurde, sie solle einen neuen Antrag stellen, damit sie die Familienbeihilfe doch erhalte. Die Bf verstand dies so, dass sie mit einem neuen Antrag die Familienbeihilfe wie am beantragt erhalten werde. Dass die Bf vom Finanzamt gemäß § 113 BAO über mögliche Rechtsmittel gegen den Abweisungsbescheid belehrt wurde, ist nicht feststellbar.

Die Bf füllte daher am ein weiteres Formular Beih 38 aus, das am beim Finanzamt einlangte, und reichte dieses mit einer Kopie des Betreuungsvertrags, Zahlungsbestätigungen und dem Formular E 104 beim Finanzamt ein, wobei als Bezugszeitraum (im Hinblick auf den Abweisungsbescheid) "ab Jänner 2016" angegeben wurde (OZ 6, Seiten 48 ff.).

Die Bf hat damit die mit dem Antrag vom beantragte Familienbeihilfe erhalten wollen und auf Grund des Abweisungsbescheides die nach Ansicht des Finanzamts fehlenden Unterlagen beibringen wollen, damit die Beihilfe ausbezahlt werden könne.

Mit Datum fertigte das Finanzamt eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe aus, wonach der Bf "ab Juli 2016 bis Nov. 2016 Familienbeihilfe" für ihre beiden Kinder Alexandra-Denisa und Andrei-Daniel sowie Kinderabsetzbetrag gewährt werde.

Gleichzeitig wurde vom Finanzamt am ein Betrag von 2.241,00 €, und zwar Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2016 bis November 2016, auf das von der Bf im Antrag vom bekannt gegebene Konto IBAN RO18UGBI0000092014*****EUR, überwiesen. Ein technisches Problem bei der Überweisung gab es nicht.

Ebenfalls am fertigte das Finanzamt adressiert an die Bf per Adresse RO 3***** Jud Timis, N***** Nr. 79, einen Zurückweisungsbescheid aus, mit welchem die Eingabe der Bf vom betreffend Gewährung der Familienbeihilfe zurückgewiesen wurde, da diese nicht zulässig sei. "Wird für denselben Zeitraum in der Vergangenheit, der bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Abweisungsbescheides war, ein neuerlicher Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt, so ist dieser neuerliche Antrag zurückzuweisen." Weitere Informationen lassen sich der Begründung nicht entnehmen (OZ 2).

Mit dem Antrag vom wollte die Bf Differenzzahlung bzw. Familienbeihilfe ab Juli 2015 beantragen.

Nach dem Ableben von Ida P***** im November 2016 war die Bf weiterhin bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert, seit Jänner 2017 ist sie bei einem neuen Auftraggeber in Niederösterreich selbständig als Personenbetreuerin tätig.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie den nach Vorlage des Finanzamtsakt durchgeführten Ermittlungen.

Der Zeitpunkt der Zustellung des Abweisungsbescheids vom an die Bf kann nicht mehr festgestellt werden.

Die diesbezüglichen Angaben des Vertreters der Bf sind glaubwürdig. Die Bf hat den Empfang des Abweisungsbescheids nicht bestritten. Dass sie sich mehr als ein Jahr später nicht mehr an den genauen Übernahmezeitpunkt erinnern kann, ist ebenfalls glaubwürdig. Es ist auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der 90jährige Anton P***** sich ebenfalls nicht mehr erinnern können wird, wann der den Bescheid vom enthalten habende Brief vom Finanzamt angekommen ist.

Es ist durchaus möglich, dass der Bescheid bis zum 14. 6. 216 vom Zusteller an der Adresse der Pflegestelle abgegeben bzw. in den Briefkasten eingeworfen wurde. Es kann auch sein, dass Anton P***** den Bescheid bis zum in Empfang genommen, aber nicht an die Bf weitergeleitet hat. Es ist schließlich auch möglich, dass der Bescheid erst nach dem vom Zusteller in den Briefkasten der Auftraggeber der Bf eingelegt wurde. Den größten Grad der Wahrscheinlichkeit hat die Annahme für sich, dass die Bf den Bescheid nach ihrer Rückkehr aus Rumänien erhalten hat, da sie der Aktenlage zufolge üblicherweise rasch auf Schreiben des Finanzamts reagiert hat und die Eingabe vom knapp nach der Rückkehr am eingebracht wurde. Dies stimmt auch mit der Angabe in der E-Mail des Vertreters vom überein, wonach der Abweisungsbescheid an die Adresse T***** 24, 2*****3 L***** zu einem Zeitpunkt ankam (), an dem die Bf nicht in Österreich war.

Es ist ferner glaubwürdig und entspricht der Lebenserfahrung, dass die Bf mit ihrer Eingabe vom auf den Abweisungsbescheid reagieren und damit auch den Abweisungsbescheid bekämpfen wollte. Es kann sein, dass die Auskunft des Finanzamts, einen neuen Antrag zu stellen (ohne diesen ausdrücklich als Rechtsmittel gegen den Abweisungsbescheid zu bezeichnen), entweder unrichtig war oder von der Bf falsch verstanden wurde. Dass die Bf eine derartige Auskunft telefonisch erhalten hat, ist keineswegs unwahrscheinlich; das Finanzamt hat die Erteilung einer derartigen Auskunft (durch wen unter der Telefonnummer des Finanzamts immer) auch nicht bestritten.

Dass eine Belehrung gemäß § 113 BAO über mögliche Rechtsmittel gegen den Abweisungsbescheid durch das Finanzamt erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden. Dies wird auch weder vom Finanzamt behauptet noch wurde ein entsprechender Aktenvermerk vorgelegt.

Folgender IBAN wurde von der Bf für die Auszahlung angeben: RO18UGBI0000092014*****EUR. Da die Bf die Zahl "1" ident mit dem Buchstaben "I" schreibt, könnte der IBAN auch anders lauten. Allerdings kam bei der Überweisung durch das Finanzamt nach dessen Auskunft keine Fehlermeldung. Der angegebene IBAN ist formal (d. h. nach der einer International Bank Account Number zugrunde liegenden Logik) korrekt und der von der Bf ebenfalls angegebenen GARANTI BANK S.A. zuzuordnen. Es dürfte daher der von der Bf angegebene IBAN vom Finanzamt richtig interpretiert worden sein.

Rechtsgrundlagen

§ 85 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 113 BAO lautet:

§ 113. Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 BAO lautet:

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 250 BAO lautet:

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 299 BAO lautet:

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 302 BAO lautet:

§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;

b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

§ 26 Zustellgesetz lautet:

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhalts­kosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsbe­rechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufs­ausbildung oder der Berufsfort­bildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungs­betrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommen­steuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebens­interessen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebens­interessen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 4 FLAG 1967 lautet:

§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

§§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.


§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.


§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 53 FLAG 1967 lautet:

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die VO 883/2004 gilt nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.

Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Z 1 VO 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird. Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nr. 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.

Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Art. 68 VO 883/2004 lautet:

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.

Art. 60 VO 987/2009 lautet:

Artikel 60
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.

Auch ein rechtswidriger Abweisungsbescheid entfaltet Rechtswirkung

Es ist nach vorläufiger Ansicht des Gerichts offenkundig, dass der Abweisungsbescheid vom rechtswidrig ist:

Der Abweisungsbescheid wirft der Bf unter Hinweis auf § 115 BAO mangelnde Mitwirkung vor und nimmt an, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe.

Ein Blick in das Gesetz würde genügen um zu sehen, dass § 115 BAO der Partei (§ 78 BAO) keine Mitwirkungspflichten auferlegt, sondern im Gegenteil die Behörde dazu verpflichtet, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln (vgl. u. a.).

Die Partei (§ 78 BAO) trifft zwar eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die in § 119 BAO geregelt ist, diese entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht auch dann, wenn die Partei (§ 78 BAO) ihre Verpflichtungen verletzt (vgl. Ritz, BAO5, § 115 Tz. 9 m. w. N.).

Die Behörde hat nicht "anzunehmen", ob Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sie hat in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, ob Anspruch auf Familienbeihilfe besteht oder nicht. Dieses Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt nicht auf den jeweiligen Antragsteller abzuwälzen, sondern selbst durchzuführen. Nur dort, wo das Finanzamt begrenzte Ermittlungsmöglichkeiten hat, etwa bei Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder bei der Beischaffung von Unterlagen von Behörden eines Staates, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht (was bei Behörden, die die VO 883/2004 anzuwenden haben, nicht zutrifft), kann eine fehlende Mitwirkung der Partei (§ 78 BAO) dieser zur Last gelegt werden (vgl. u. a.).

Ein Bescheid ist rechtswidrig, wenn aus diesem nicht hervorgeht, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Diese für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 60 AVG verankerten Grundsätze sind auch im Verfahren nach der BAO zu beachten (vgl. ). Diesen Grundsätzen wird der Abweisungsbescheid vom ebenfalls nicht gerecht.

Die Bf hat offenbar auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom am reagiert, wobei sich dem Finanzamtsakt nicht direkt entnehmen lässt, welche Unterlagen an diesem Tag beigebracht wurden. Da die Bf infolge Ortsabwesenheit bis (siehe Zahlungsbestätigung vom ) erst am von dem Ergänzungsersuchen Kenntnis erlangen konnte, hat sie sich gleich am nächsten Tag nach ihrer Ankunft in Österreich an das Finanzamt gewandt.

Selbst wenn am noch Unterlagen gefehlt haben sollten, wäre dies zufolge des Antrags vom samt den dort beigeschlossenen Dokumenten kein Grund, vom Fehlen eines Anspruchs auf Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung auszugehen. Die Angaben der Bf vom samt den damals von der Bf beigebrachten Urkunden legen hingegen einen Anspruch der Bf auf Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung nahe, auch wenn noch weitere Ermittlungen erforderlich gewesen sein sollten.

Es wäre vielmehr am Finanzamt gelegen, die Bf nach der offenbar nur teilweisen Reaktion auf das Ergänzungsersuchen vom erneut unter Setzung einer angemessenen Frist zur Urkundenvorlage aufzufordern, wobei die Fristsetzung im Ergänzungsersuchen vom im Hinblick auf die 14-Tage-Schicht der Bf und die zu erwartende Bearbeitungsdauer bei den rumänischen Stellen zu kurz und daher unangemessen gewesen ist, oder von Amts wegen (§ 115 BAO) den Betreuungsvertrag gemäß § 143 BAO beim Auftraggeber der Bf und die Formulare E 104 oder E 205 bei der zuständigen rumänischen Behörde im Amtshilfeweg anzufordern.

Im Übrigen ist für das Gericht vorerst nicht ersichtlich, welche Informationen mittels der Formulare E 104 (BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGS-, BESCHÄFTIGUNGS- ODER WOHNZEITEN Krankheit — Mutterschaft — Tod (Sterbegeld) — Invalidität oder E 205 (BESCHEINIGUNG DES VERSICHERUNGSVERLAUFS) für die Frage des Anspruchs auf Familienleistungen das Finanzamt zu gewinnen erachtet.

Für Familienleistungen kommen vor allem die Formulare E 401 (FAMILIENSTANDSBESCHEINIGUNG FÜR DIE GEWÄHRUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN) und E 411 (ANFRAGE BETREFFEND DEN ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN (KINDERGELD) IN DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN WOHNEN) in Betracht. Ordnungsgemäß ausgefüllte Formulare E 401 und E 411 sind aber ohnehin aktenkundig.

Es hat schließlich das weitere Verfahren gezeigt (Mitteilung vom ), dass die Bf sehr wohl grundsätzlich einen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Der Abweisungsbescheid erging nach vorläufiger Ansicht des Gerichts folglich rechtswidrig.

Der Abweisungsbescheid wurde jedoch der Bf, wann auch immer, zugestellt. Er entfaltet somit Rechtswirkungen. Auch ein rechtswidriger Bescheid gehört dem Rechtsbestand an, solange er aus diesem nicht beseitigt wird.

Entschiedene Sache

Solange der Abweisungsbescheid vom dem Rechtsbestand angehört, darf kein neuerlicher Bescheid für den Zeitraum Jänner 2016 bis (so das Finanzamt) Juni 2016 (Bescheiddatum) oder vielmehr Juli 2016 (Bescheidzustellung) gemäß § 13 FLAG 1967 erlassen oder für diesen Zeitraum eine Auszahlung gemäß § 11 FLAG 1967 vorgenommen werden. Diesbezüglich liegt entschiedene Sache vor (vgl. ; ; ).

Handelte es sich bei dem Anbringen der Bf vom tatsächlich um einen neuerlichen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967, dann wäre dieses für den Zeitraum Jänner 2016 bis Juli 2016 (Zeitpunkt der Bescheiderlassung, vgl. ; ; ; ; oder ) infolge durch den Abweisungsbescheid vom vorliegender entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen (vgl. ; ).

Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf nämlich (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. So ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. ; , m. w. N).

Das Hindernis der entschiedenen Sache stünde einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegen, wenn eine wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. sowie Hebenstreit in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 13 Rz 24 ff., mit ausführlichen Hinweisen).

Liegt bei entschiedener Sache eine Änderung der Sachlage vor, ist das verfahrensrechtliche Instrument zur Berücksichtigung dieser Änderung im Geltungsbereich der Bundesabgabenordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO. Dies gilt, § 2 lit. a Z 1 BAO, auch in Angelegenheiten der Familienbeihilfe (vgl. ; ).

Deutung der Eingabe vom

Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass die Einreichung eines Antrags auf Differenzzahlung mittels des Formulars Beih 38 unter Vorlage von Beweismitteln für sich allein genommen grundsätzlich als Antrag i. S. d. § 10 Abs. 1 FLAG 1967 zu werten sein wird.

Allerdings ist dieser Antrag vom im Gesamtzusammenhang des gegenständlichen Sachverhalts zu sehen:

Die Bf hat am Differenzzahlung beantragt. Anstatt diese auszuzahlen oder weiter zu ermitteln, hat das Finanzamt mit Datum einen Abweisungsbescheid erlassen.

Die Bf hat sich nach Erhalt des Abweisungsbescheides mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt und die Auskunft entweder erhalten oder zumindest so verstanden, dass sie, um Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung wie beantragt zu erhalten, einen neuen Antrag mit dem Formular Beih 38 stellen sollte. Dies hat die Bf im guten Glauben, dadurch Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung wie am beantragt zu erhalten, getan.

Wenn die Bf unter der allgemein kundgemachten Telefonnummer des Finanzamts anruft und dort eine Auskunft erhält, ist diese Auskunft dem Finanzamt zurechnen, unabhängig davon, ob die Auskunft infolge des bundesweiten Telefonsystems der Finanzverwaltung von einem Mitarbeiter dieses Finanzamts, von einem Mitarbeiter eines anderen Finanzamts oder von sonst jemandem (etwa Fremdpersonal) erteilt wird.

Die Reaktion auf den Abweisungsbescheid ergibt sich auch daraus, dass der Abweisungsbescheid den Anspruch ab Jänner 2016 abweist und die Bf im Formular Beih 38 am ebenfalls als Anspruchsbeginn Jänner 2016 angab, obwohl sie am eine Zahlung ab Juli 2015 beantragen wollte.

Es ist allgemeiner Grundsatz des Abgabenverfahrensrechts, dass es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts (vgl. ; ; ; ).

Es liegt auf der Hand, dass die Bf mit dem Anbringen vom nicht einen von vornherein zum Scheitern verurteilten Zweitantrag für einen Zeitraum, über den das Finanzamt bereits abgesprochen hat, einbringen wollte, sondern den Abweisungsbescheid bekämpfen, damit sie Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung (ihrer Meinung nach: ab Juli 2015) erhält.

Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die infolge Fristversäumnis schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist (vgl. etwa ; ; ; ; ; ; jeweils m. w. N.). 

Das Anbringen vom ist daher entweder als Beschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Abweisungsbescheid, oder, insbesondere wenn die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 245 BAO bereits abgelaufen sein sollte, als Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO zu verstehen.

Dies wäre vom Finanzamt durch Rücksprache mit der Bf nach Rechtsbelehrung (§ 113 BAO), allenfalls nach Rechtsbelehrung im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 85 Abs. 2 BAO, zu klären gewesen.

Zustellzeitpunkt des Abweisungsbescheids vom

Infolge der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts ergibt sich, dass nicht festgestellt werden kann, wann der Abweisungsbescheid vom zugestellt wurde, aber es wahrscheinlich ist, dass die Bf den Bescheid erst nach ihrer Rückkehr aus Rumänien, also am oder danach, erhalten hat.

Unbeschadet der Vermutung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Zustellgesetz, dass die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt wird, trifft die Behörde die Beweislast für die Zustellung und deren Zeitpunkt (vgl. Ritz, BAO5, § 26 Zustellgesetz Tz. 3 m. w. N.; ).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. ; ; ).

Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. ; ), was hier der Fall ist.

Es steht zwar fest, dass der Abweisungsbescheid zugestellt wurde, nicht aber, wann. Dass sich die Bf und ihr Vertreter mehr als ein Jahr nach der Zustellung an deren genauen Zeitpunkt nicht erinnern können, ist nicht weiter verwunderlich.

Es steht nicht einmal fest, wann der Bescheid dem Zustellorgan (§ 4 Zustellgesetz), also bei Zustellungen mittels der Österreichischen Post AG dem Briefträger, gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 Zustellgesetz übergeben wurde.

Nach Angaben der Bf (E-Mail des Vertreters vom ) kam der Abweisungsbescheid an der Adresse T***** 24, 2*****3 L***** zu einem Zeitpunkt an (), an dem die Bf nicht in Österreich war. Die Zustellung war daher erst mit dem auf die Rückkehr nach Österreich folgenden Tag (§ 26 Abs. 2 Satz 3 Zustellgesetz) bewirkt. 

Wenn das Finanzamt auf die Zustellung von Bescheiden mittels Zustellnachweises verzichtet, geht die Nichtfeststellbarkeit des genauen Zustellzeitpunkts zu seinen Lasten.

Es ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass die Zustellung des Abweisungsbescheids vom i. S. d. § 26 Abs. 2 Satz 3 Zustellgesetz erst nach dem , der Beendigung der Ortsabwesenheit der Bf, erfolgt ist.

Rechtzeitigkeit einer Beschwerde

Damit erfolgte das Anbringen vom innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 245 BAO.

Anbringen vom ist Beschwerde

Zufolge der Angaben des Vertreters des Bf vom  ist das Anbringen vom jedenfalls als Rechtsmittel gegen den Abweisungsbescheid vom anzusehen.

Dieses Rechtsmittel kann insbesondere als (rechtzeitige) Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom , allenfalls als (rechtzeitiger) Aufhebungsantrag in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom (oder als anderer Rechtsbehelf) zu deuten sein (vgl. ).

Nach dem Gesamtbild des vorliegenden Falles und den Angaben des Vertreters hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Bf mit dem Anbringen vom rechtzeitig Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom mit dem ersichtlichen Antrag, diesen aufzuheben und Differenzzahlung bzw. Familienbeihilfe auszuzahlen, begründet mit den mit dem Anbringen vom vorgelegten Unterlagen, erheben wollte.

Ein förmliches Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO (vgl. ) ist hier nicht (mehr) geboten, da zufolge der ergänzenden Ermittlungen des Gerichts der Inhalt des Anbringen vom hinreichend klargestellt ist.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheids

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom ist zunächst schon deshalb rechtswidrig, weil er pauschal und unbeschränkt die Eingabe vom als unzulässig zurückweist, am selben Tag aber vom Finanzamt eine Mitteilung ausgefertigt wurde, wonach nach "Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe" der Bf "ab Juli 2016 bis Nov. 2016 Familienbeihilfe" zustehe.

Wenn das Finanzamt bei der Eingabe vom von einem "Zweitantrag" in einem Verfahren, über das mit dem Abweisungsbescheid vom entschieden wurde, ausgegangen ist, dann hätte es die Zurückweisung auf den Zeitraum Jänner bis (bei vom Finanzamt angenommener Bescheidzustellung in diesem Monat) Juni 2016 beschränken müssen.

Zufolge der Zurückweisung ohne nähere Modifizierung wäre die laut Mitteilung vom erfolgende Auszahlung von Familienbeihilfe ab Juli 2016 nach § 11 FLAG 1967 rechtswidrig, weil dieser ein zulässiger Antrag (§ 10 Abs. 1 FLAG 1967) fehlte, da - nach Ansicht des Finanzamts - der "Zweitantrag" unzulässig und über den "Erstantrag" mit dem Abweisungsbescheid entschieden worden sei.

Der Spruch des Abweisungsbescheids hätte daher unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Finanzamt richtigerweise dahingehend lauten müssen, dass er das Anbringen vom hinsichtlich des Zeitraums Jänner bis (bei vom Finanzamt angenommener Bescheidzustellung in diesem Monat) Juni 2016 als unzulässig zurückweist.

Tatsächlich ist der Zurückweisungsbescheid vom jedoch deswegen mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, weil er die Eingabe vom fälschlicherweise als "Zweitantrag" und nicht als Beschwerde (allenfalls Aufhebungsantrag oder anderen Rechtsbehelf) gegen den Abweisungsbescheid vom angesehen hat.

Da die Beschwerde nach dem oben Gesagten auch rechtzeitig ist, ist die als Beschwerde zu deutende Eingabe vom auch nicht gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom ist daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Revisionsnichtzulassung

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Gericht folgt in rechtlicher Hinsicht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Beurteilung von Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Hinweise für das weitere Verfahren

Das Finanzamt wird zunächst die Beschwerde in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom materiell zu erledigen haben.

Zur Befristung der Auszahlung mit November 2016 ist zu bemerken, dass nach dem Vorbringen der Bf nach Beendigung der Personenbetreuung im November 2016 diese im Dezember 2016 weiterhin bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert und seit Jänner 2017 weiter in Österreich als Personenbetreuerin erwerbstätig war. Bei Zutreffen dieses Vorbringens wird von einer durchgehenden Ausübung der selbständigen Tätigkeit und damit von einem Fortbestand des Anspruchs auf Familienbeihilfe auszugehen sein (vgl. ), für eine Befristung bis November 2016 bestünde diesfalls kein Anlass, sofern die Bf ihren Antrag nicht auf den Zeitraum bis November 2016 eingeschränkt hat.

Die Bf hat im Verfahren zu erkennen geben, dass sie mit dem Antrag vom Differenzzahlung bzw. Familienbeihilfe ab begehrt, dem im Formular Beih 38 angegebenen Beginn ihrer Erwerbstätigkeit.

In Bezug auf den Antrag vom lässt sich bei vernünftiger Würdigung des Gesamtzusammenhanges zumindest zweifeln, ob tatsächlich Differenzzahlung erst ab (Monat des Einbringens des Antrags) oder nicht vielmehr (wie sich aus dem unmittelbar vorangehenden Feld im Antragsformular sowie den offenbar diesem beigefügten Formularen E 401 und E 411 schließen lässt) bereits ab beantragt wird.

Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde jedenfalls vom Vertreter ausdrücklich angegeben (AV vom ), dass sich der Antrag vom auch auf den Zeitraum Juli bis Dezember 2015 bezieht.

Das Bundesfinanzgericht kann es an dieser Stelle dahingestellt lassen, ob der Antrag vom auch den Zeitraum Juli bis Dezember 2015 (so die Bf) oder nur den Zeitraum ab Jänner 2016 umfasst.

Sollte das Finanzamt nicht von sich aus eine Auszahlung für den Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2017 auf Grund des im Zuge des weiteren Verfahrens jedenfalls präzisierten (und nach Ansicht der Bf bisher insoweit unerledigten) Antrags vom vornehmen und die Bf weiterhin die Ansicht vertreten, ihr Antrag vom umfasse auch den Zeitraum Juli bis Dezember 2015, kann dies im Wege einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO wegen nach Angabe der Bf (insoweit) Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesfinanzgericht in einem eigenen Verfahren geklärt werden.

Über einen Antrag für den Zeitraum Juli bis Dezember 2015 erging nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bisher keine Entscheidung des Finanzamts. Es könnte die Bf daher, wenn sie der Meinung des Finanzamts folgt, einen neuerlichen Antrag für den Zeitraum Juli bis Dezember 2015 beim Finanzamt einbringen, wobei diesem nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen steht und Verjährung (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967) noch nicht eingetreten ist.

Laut dem vom Finanzamt vorgelegten Auszahlungsbeleg wurde vom Finanzamt die Familienbeihilfe laut Mitteilung auf das von der Bf angegebene Konto ausbezahlt, und zwar für den Zeitraum Juli 2016 bis November 2016. 

Nun trägt die zwar Gefahr einer Fehlanweisung das Finanzamt als Geldschuldnerin (vgl. ).

Wird ein Geldbetrag mittels Postanweisung übersendet, tritt Schuldbefreiung erst mit der Auszahlung ein. Ist ein Geldbetrag bei Postanweisung beim Gläubiger nicht eingegangen, trifft das Finanzamt als Geldschuldnerin das Verlustrisiko (vgl. 3 Ob2 405/96i m.w.N.), eine Geldschuld reist auf Gefahr des Schuldners (vgl. ; ).

Im gegenständlichen Fall erfolgte jedoch die Auszahlung auf ein von der Bf selbst bekannt gegebenes Konto. Soweit ein Geldinstitut als Machthaber des Gläubigers anzusehen ist, geht die Gefahr schon mit dem Einlangen bei diesem Geldinstitut ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Kontrollgutschrift auf den Gläubiger über (vgl. ; ).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Antrag vom eine Antragstellung für den Zeitraum März 2015 bis Juni 2015 auch unter Einbeziehung der Angaben unter "Zeitraum des Anspruches von - bis" nicht entnehmen lässt.

Allerdings wurde im Zuge des Vorlageantrags vom (OZ 4, Seite 1) die Auszahlung von Familienbeihilfe für den Zeitraum "von März 2015 bis November 2016" unter Beifügung von Honorarnoten, auch für den Zeitraum März 2015 bis Juni 2015, beantragt.

Insoweit ist von einem (gegenüber dem Antrag vom ) weiteren Antrag auf Differenzzahlung bzw. Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2015 bis Juni 2015 auszugehen, der ebenfalls vom Finanzamt zu erledigen wäre.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise







Art. 3 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1























ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103018.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at