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Ortner/Ortner

Personalverrechnung: eine Einführung 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

24. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3447-0

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Personalverrechnung: eine Einführung 2016 (24. Auflage)

S. 193Teil 13: Krankenstand

13.1. Allgemeines

Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei

  • Krankheit oder Freizeitunfall,

  • Betriebs(Arbeits)unfall1) und

  • Berufskrankheit1).

Ein Unfall auf dem Weg Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung gilt als Arbeitsunfall und wird in der Praxis als Wegunfall1) bezeichnet.

1) Diese Verhinderungsursachen hat der Dienstgeber (bzw. der Beschäftiger im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung) der Unfallversicherungsanstalt binnen fünf Tagen (mittels amtlichem Meldeformular) zu melden, wenn sie zum Tod oder zu völliger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führten.

Liegen solche Dienstverhinderungsgründe vor, erhält der Dienstnehmer für eine bestimmte Zeit

  • vom Dienstgeber das Krankenentgelt und/oder

  • von der zuständigen Gebietskrankenkasse das Krankengeld.

13.2. Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich ab dem vierten Tag der Dienstverhinderung für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 bzw. 52 Wochen (oder einer ev. lt. Satzung längeren Dauer).

Das Krankengeld ruht, solange der Dienstnehmer (freie Dienstnehmer) Anspruch auf Fortzahlung von mehr als 50 % der vollen Bezüge hat. Bei einem Anspruc...

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