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Ortner/Ortner

Personalverrechnung: eine Einführung 2016

Rechtliche - Grundlagen Erläuterungen - Gelöste Beispiele

24. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-3447-0

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Personalverrechnung: eine Einführung 2016 (24. Auflage)

S. 215Teil 14: Urlaub - Pflegefreistellung

14.1. Allgemeines

Rechtsgrundlage ist das Urlaubsgesetz. Dieses enthält Regelungen über den


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Urlaub
(Gebührenurlaub)
und die
Pflegefreistellung.

Die Bestimmungen darüber gelten u. a. für Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge.

14.2. Urlaub

14.2.1. Urlaubsausmaß

Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis zum 25. Dienstjahr
30 Werktage,
ab dem 26. Dienstjahr
36 Werktage.

Auf die maßgeblichen Dienstjahre ist die gesamte zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen. Diese umfasst nicht nur die Zeit des derzeit laufenden Arbeitsverhältnisses, sondern auch bestimmte frühere Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber sowie sonstige anrechenbare Vordienstzeiten (→ 14.2.3.).

Wurde eine Karenz gem. MSchG bzw. VKG (→ 15.4.1.) in Anspruch genommen, sind für die erste Karenz im bestehenden Dienstverhältnis max. zehn Monate1) auf die Anspruchsdauer anzurechnen. Diese Bestimmung gilt allerdings nur, wenn das Kind nach dem geboren wurde.

1) Sieht der Kollektivvertrag günstigere Anrechnungsbestimmungen vor, sind diese zu berücksichtigen.

Nicht anzurechnen sind allerdings Zeiten

Personalverrechnung: eine Einführung 2016

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