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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.03.2005, RV/1872-W/04

Örtliche Zuständigkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1872-W/04-RS1
Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
RV/1872-W/04-RS2
Die nach § 73 BAO vorgesehene Beendigung der Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, setzt die bisherige Zuständigkeit des Finanzamtes voraus.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Abgabenbehörde aufgehoben wird.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Polizeibeamter. Er reichte am die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beim Finanzamt für den 23. Bezirk ein und gab als Wohnort die Adresse 1230 Wien, X-Gasse an. Unter dem Titel Aufwendungen für Sportgeräte, Schutzbekleidung, Fachliteratur und Uniformreinigungskosten machte der Bw. Werbungskosten in Höhe von S 17.549,04 (€ 1.275,34) geltend. Als Sonderausgaben beantragte der Bw. u. a. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften in Höhe von S 1.000,00 (€ 72,67).

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für den 23. Bezirk die Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit 616,70 Euro fest (Nachforderung), wobei es die Aufwendungen für Sportgeräte, Schutzbekleidung und Fachliteratur gemäß den Bestimmungen des § 20 EStG 1988 nicht als Werbungskosten anerkannte. Die geltend gemachten Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften wurden vom Finanzamt ohne Begründung nicht berücksichtigt.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. gegen diesen Bescheid Berufung und begehrte die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für Sportgeräte, Schutzbekleidung sowie Fachliteratur als Werbungskosten und der Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften als Sonderausgabe.

Mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO vom wies das Finanzamt für den 23. Bezirk die Berufung als unbegründet ab.

In seinem Vorlageantrag vom führte der Bw. aus, dass er seinen Hauptwohnsitz im Jahr 2001 in 1210 Wien, Y-Gasse gehabt habe. Dies sei aus dem beigelegtem Sonderausgabenbeleg für Wohnraumerrichtung und dem Meldezettel ersichtlich. Es sei bereits ein Antrag auf Erledigung durch das örtlich zuständige Finanzamt gestellt worden, welcher jedoch ignoriert worden sei.

Mit zweiter Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt für den 23. Bezirk der Berufung statt und hob den Bescheid betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2001 gemäß § 299 BAO aufgrund der nicht gegebenen örtlichen Zuständigkeit auf.

Mit Bescheid vom des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf wurde diese zweite Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für den 23. Bezirk gemäß § 299 Abs. 1 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts mit folgender Begründung aufgehoben:

"Das Finanzamt für den 23. Bezirk hat den Arbeitnehmerakt des Bw. deswegen geführt, weil sich aus der Sicht des Finanzamtes der Wohnsitz in 1230 Wien, X-Gasse befand. Auch am Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 sei diese Adresse angeführt. Ansonsten wäre die Erteilung des Erstbescheides vom nicht erklärbar.

In der Berufung vom wurde die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 23. Bezirk nicht in Frage gestellt. Als Folge hat das Finanzamt für den 23. Bezirk auch noch die Berufungsvorentscheidung vom erlassen.

Erst im Vorlageantrag, der den Eingangsstempel vom trägt, wird auf die Verlegung des Wohnsitzes nach 1210 Wien, Y-Gasse hingewiesen.

Nach den §§ 119 BAO wären abgabenrechtliche bedeutsame Tatsachen - u. a. Tatsachen, die maßgebend für die örtliche Zuständigkeit sind - dem Finanzamt anzuzeigen. Das ist nicht zeitgerecht geschehen. Somit war nach § 73 BAO das Finanzamt für den 23. Bezirk zuständig und berechtigt, den Bescheid vom zu erteilen. Die Aufhebung dieses Bescheides wegen örtlicher Unzuständigkeit entsprach daher nicht der Rechtslage.

Die Bearbeitung des Rechtsmittels obliegt nach § 75 BAO dem Finanzamt, das den bekämpften Bescheid erlassen hat."

Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 55 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige) das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig.

Wohnsitzfinanzamt ist gemäß § 55 Abs. 2 BAO jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.

Gemäß § 50 Abs. 1, 1. Satz BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Z uständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Wie sich aus den vom Bw. vorgelegten Bestätigungen zum Zwecke der Geltendmachung von Sonderausgaben für Wohnraumschaffung erkennen lässt, hatte der Bw. seinen Wohnsitz an der Adresse 1210 Wien, Y-Gasse. Bereits im Berufungsverfahren betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 teilte der Bw. mit Schreiben vom dem Finanzamt für den 23. Bezirk mit, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in 1210 Wien, Y-Gasse habe und er nur deshalb das Finanzamt für den 23. Bezirk bemüht habe, da sein Fall dort bekannt und seit Jahren steuerlich anerkannt worden sei.

Eine Abfrage beim Zentralen Melderegister hat ergeben, dass der Bw. vom bis zum seinen Hauptwohnsitz in 1210 Wien, Y-Gasse und vom bis in 1130 Wien, Z-Straße unterhalten hat. Seit dem ist er in 2201 Gerasdorf bei Wien gemeldet.

Da sich der Bw. somit zweifelsfrei nicht an einem Wohnsitz im Bereich des Finanzamtes für den 23. Bezirk aufhielt, ist eine örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes für den 23. Bezirk nicht begründet worden. An dieser Beurteilung können auch die widersprüchlichen Wohnsitzangaben des Bw. in seinen Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen und die Tatsache, dass auch die Arbeitnehmerveranlagungen der Vorjahre vom Finanzamt für den 23. Bezirk durchgeführt worden sind, nichts ändern, da die Abgabenbehörden ihre örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen haben (§ 50 Abs. 1 BAO).

Der vom Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf gesehene Fall einer Anwendbarkeit der Bestimmung des § 73 BAO liegt nicht vor. Die nach § 73 BAO vorgesehene Beendigung der Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, hätte eine Zuständigkeit des Finanzamtes für den 23. Bezirk vorausgesetzt, welche aber nicht gegeben war.

Da der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 von dem örtlich unzuständigen Finanzamt für den 23. Bezirk erlassen wurde, ist dieser rechtswidrig und daher ersatzlos aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 55 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 55 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Örtliche Zuständigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at