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Einberufung der Generalversammlung durch Mehrheitsgesellschafter
1. Sowohl Einberufungs- und Ankündigungsmängel als auch Inhaltsmängel machen den Gesellschafterbeschluss nur anfechtbar, nicht aber von Anfang an unwirksam.
2. Ein absolut nichtiger Gesellschafterbeschluss liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Generalversammlung nicht vom Geschäftsführer (§ 36 GmbHG), sondern durch Gesellschafter einberufen wurde, die über eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen.
3. Die bloße Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses bildet kein Eintragungshindernis.
(OLG Wien 6 R 81/20f)
Die Vorinstanzen trugen über Antrag des neuen selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführers der im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft Mag. A. unter gleichzeitiger Löschung der bisherigen Geschäftsführer S. und A. als neue, seit jeweils allein vertretungsbefugte Geschäftsführer den Antragsteller und P. ein, wogegen sich im Rechtsmittelverfahren die Gesellschaft wehrt. Diese wird von der H. W. K. Rechtsanwälte OG rechtsfreundlich vertreten, die sich auf eine von einem der beiden bisherigen Geschäftsführer erteilte Vollmacht beruft.
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Die Vorinstanzen trugen über An...