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Aufgriffsrechte im GmbH-Gesellschaftsvertrag
1. § 25a und 25b IO sind auf Gesellschaftsverträge nicht anwendbar.
2. Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte der Gesellschafter am Geschäftsanteil eines insolventen Mitgesellschafters sind nicht unter § 26 Abs 3 IO zu subsumieren.
3. Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes müssen freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des gesellschaftsvertraglichen Aufgriffsrechts gleichbehandelt werden.
4. Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils in den Fällen der Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insb der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird.
(OLG Linz 6 R 19/20m; LG Linz 32 Fr 8685/19y)
Nach der Neufassung des Gesellschaftsvertrages soll die rechtskräftige Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters ein Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter zur Folge haben. Da...