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GesRZ 1, Februar 2021, Seite 41

Verbotene Einlagenrückgewähr bei einer GmbH & Co KG

§§ 25, 82 und 83 GmbHG

Hat auf Anordnung des Geschäftsführers einer GmbH, die einziger Komplementär einer KG ist, die KG ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eines ihrer Kommanditisten erfüllt und kam diese Zahlung wirtschaftlich ausschließlich ihm selbst zugute, so haftet der Geschäftsführer der KG sowohl schadenersatzrechtlich als auch aus verbotener Einlagenrückgewähr.

(OLG Graz 2 R 111/19i; LG Klagenfurt 50 Cg 80/17p)

Im Dezember 2008 war der Beklagte (wirtschaftlich gesehen) Alleingesellschafter der E. GmbH und deren Geschäftsführer wie auch Geschäftsführer der T. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die E. GmbH war. Die T. GmbH war Komplementärin der jetzigen Klägerin. Kommanditistin war die E. GmbH.

Für das Bauvorhaben Mehrzweckhalle in B. übernahm die E. GmbH eine Erfüllungsgarantie gegenüber dem Bauherrn. Dazu stellte die R. eG eine Bankgarantie über 150.000 € aus, für welche neben anderen Sicherheiten der Beklagte persönlich die Haftung als Bürge und Zahler übernahm. Der Bauherr rief diese Garantie am mit 125.419,11 € ab. Daraufhin überwies die R. eG am vom Konto der E. GmbH den geforderten Betrag an den Bauherrn. Die E. GmbH w...

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