Behauptete Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des Abstellen eines Kraftfahrzeuges
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7500439/2016-RS1 | Die Entschuldigung mit einer nicht näher ausgeführten Verhinderung stellt keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung dar. |
RV/7500439/2016-RS2 | Mit dem Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültig entwertetem Parkschein und ohne von der Parkometerabgabe befreit zu sein, wird zwar eine Verwaltungsübertretung begangen. Allerdings ist bei einer Parkzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten ein Abgabenbetrag gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung nicht zu entrichten, sodass das Interesse an einer ordnungsgemäßen Parkraumbewirtschaftung durch die Verwendung eines handgeschriebenen Zettels mit der genauen Ankunftszeit (Stunde, Minute) anstelle eines "15-Minuten-Parkscheins" nicht beeinträchtigt wird. Die bloße Nichtverwendung des amtlichen Parkscheins beeinträchtigt das geschützte Rechtsgut - Parkraumbewirtschaftung - nicht, wenn die kostenlose Parkzeit nicht überschritten wird und dieser Umstand zweifelsfrei durch das schriftliche Festhalten der genauen Uhrzeit des Beginns des Abstellens festgestellt werden kann. In diesem Fall bleibt das tatbildmäßige Verhalten des Täters - Nichtverwendung des hierfür vorgesehenen Gratisparkscheins - hinter dem in der
betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück, sodass von der Einleitung (oder Fortführung) eines Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG abzusehen ist. |
RV/7500439/2016-RS4 | Eine Parkscheibe gemäß § 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, die - siehe die Darstellung einer Parkscheibe in Anlage 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung - ein Zifferblatt mit Viertelstunden-Einteilung
enthält, ist mangels Minuteneinstellmöglichkeit nicht geeignet, einen Parkschein zu ersetzen. |
RV/7500439/2016-RS5 | Das Abstellen eines mehrspurigen Kfz in einer Kurzparkzone über die angegebene Parkzeit hinaus stellt objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar. |
RV/7500439/2016-RS6 | Solange im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht wird, das darzutun vermöchte, dass der Abgabepflichtige durch höhere Gewalt oder sonst durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, die Kurzparkzone nach Ende der angekreuzten Parkzeit zu verlassen, kann davon ausgegangen werden, dass die Verkürzung zumindest fahrlässig
erfolgte. |
RV/7500439/2016-RS7 | Die Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, ist ein Akt der Beweiswürdigung i. S. d. § 45 Abs. 2 AVG. |
RV/7500439/2016-RS8 | Unterlässt es der Beschuldigte im Strafverfahren seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, so ist weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht von Amts wegen gehalten, weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit einer bestimmten Behauptung - hier mit der Behauptung, das Fahrzeug nicht selbst abgestellt zu haben - der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise möglich ist, die nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde nur die Partei durch das Angebot entsprechender Beweismittel zu erbringen in der Lage wäre. |
RV/7500439/2016-RS9 | Der Aufwand der Strafbehörden (und der Verwaltungsgerichte) kann in Einzelfällen bei der Ahndung von Verstößen gegen das Wiener Parkometergesetz 2006 zwar hoch sein, dadurch werden aber auch aussichtslose Rechtsmittel hintangehalten, was insgesamt zu einer kostengünstigeren Vollziehung der Verwaltungsstrafbestimmungen beiträgt. § 45 Abs. 1 Z 6 VStG steht daher einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes 2006 nicht entgegen. |
Folgerechtssätze | |
RV/7500439/2016-RS3 | wie RV/7500451/2015-RS1 Es reicht nicht, dass ein Beschwerdeführer bloß allgemein behauptet, ein Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer ist vielmehr in einem solchen Fall verpflichtet anzugeben, wer das gegenständliche Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt gelenkt hat. Hat der Beschwerdeführer einen allfälligen anderen Lenker nicht bekannt gegeben, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeugs bzw. als derjenige, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt hat. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des W***** K*****, *****Adresse*****, vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , zugestellt am , MA 67-PA-725*****/4/1, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 18,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (18,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (90,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro), insgesamt somit 118,00 Euro, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe
Das Parkraumüberwachungsorgan PU A436 stellte am um 21:27 Uhr fest, dass ein PKW Ford, silber, mit dem Kennzeichen W 6*****, in Wien 1., Kärntner Ring 14 auf der Nebenfahrbahn in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde oder Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe bestand. Diesbezüglich wurden auch zwei Fotos angefertigt, wobei eines den Zettel mit dem voraussichtlichen Abstellzeitpunkt zeigt:
Strafverfügung vom
Die belangte Behörde fertigte mit Datum eine Strafverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) W***** K***** an die Adresse *****Adresse_alt*****, aus, die als unzustellbar von der Post retourniert wurde.
Angelastete Verwaltungsübertretung:
Sie haben am um 21:27 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Kärntner Ring Nfb . 14 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-6***** folgende Verwaltungsübertretung begangen : Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ***90,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 18 Stunden.
Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. (Siehe Zahlschein)
Bitte beachten Sie auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite!...
Meldeabfrage vom
Die belangte Behörde erhob hierauf am im Zentralen Melderegister (ZMR) zur ZMR-Zahl 000*****1, dass der Bf von - , von - und von - an der Adresse *****Adresse_alt***** mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen war (Unterkunftgeber jeweils eine Immobiliengesellschaft). Dazwischen sind keine Meldungen in Österreich ersichtlich, davor (an einer anderen Adresse) von bis . Der Bf, ein deutscher Staatsangehöriger, sei nach Deutschland verzogen. Außerdem ergab eine Meldeabfrage mit dem Namen des Bf, dass dieser mit der ZMR-Zahl 000*****0 von bis ebenfalls in Wien mit Hauptwohnsitz (an einer anderen Adresse) gemeldet war.
Vorläufiges Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens am
Mit Aktenvermerk vom wurde das vorläufige Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens nach § 34 VStG verfügt, da der Aufenthaltsort des Beschuldigten trotz Zentralmelderegisteranfrage unbekannt sei, weitere Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort erschienen zurzeit aussichtslos. Die Überprüfung der Zulassung des Fahrzeuges wurde bei der Landespolizeidirektion Wien angeregt.
Neue Meldung
Am stellte die belangte Behörde im ZMR fest, dass der Bf (ZMR 000*****1) seit mit Hauptwohnsitz an der Adresse *****Adresse***** gemeldet sei (Unterkunftgeber: "Eigentum") und führte das Strafverfahren fort.
Zustellung der Strafverfügung
Die Strafverfügung vom wurde dem Bf durch Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist ) zugestellt.
Einspruch
Hiergegen erhob der Bf mit E-Mail vom als Widerspruch bezeichneten Einspruch:
„Widerspruch gegen MA 67 PA 725*****/4/1“
Guten Tag!
Mit der oben angegebenen Geschäftszahl wird mir eine Ordnungswidrigkeit im Wiener Straßenverkehr zur Last gelegt vom Juni 2014, das mir erst vor wenigen Tagen zugegangen ist. Der Vorgang ist schon über eineinhalb Jahre her. Und die dort vorgeworfene strafbare Handlung kann ich gar nicht begangen haben. Daher widerspreche ich dieser Strafverfügung und bitte Sie, den Vorgang zu überprüfen.
Bitte geben Sie mir kurz Bescheid, dass dieser Widerspruch bei Ihnen eingegangen ist und dass er als Email auch wirksam ist. Falls ich nichts mehr höre, gehe ich davon aus, dass der Widerspruch so akzeptiert worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
W*****K*****
Vorstrafen
Die belangte Behörde erhob am , dass hinsichtlich des Bf drei einschlägige Vorstrafen aus dem Jahr 2013 aktenkundig sind.
Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme
Der Magistrat der Stadt Wien übermittelte dem Bf am , zugestellt am , folgende Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme:
VERSTÄNDIGUNG VOM ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME
Sehr geehrter Herr K*****!
Wir teilen Ihnen mit, dass in folgender Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden hat:
Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. am um 21 :27 Uhr in WIEN 01, KÄRNTNER RING 14 (NEBENFAHRBAHN).
Das Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie diesem Schreiben oder der Beilage entnehmen.
Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben oder zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes kommen.
Wenn Sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben, so ist diese bei uns einzubringen.
Die Stellungnahme kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Sie können zur mündlichen Erörterung persönlich zu uns kommen, an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen.
Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
Ihr Bevollmächtigter muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder oder Ziviltechniker) vertreten lassen,
- wenn Ihr Bevollmächtigter seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,
- wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
- wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen.
Bitte bringen Sie zur mündlichen Erörterung diese Verständigung und einen amtlichen Lichtbildausweis mit.
Der Bescheid wird auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert.
Rechtsgrundlage
§ 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG
Beilage (in Kopie):
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2 Beweisfotos
E-Mail vom
Mit E-Mail vom gab der Bf hierzu folgende Stellungnahme ab:
Sehr geehrte Damen und Herren der MA 67,
auf ihr Schreiben mit der Beweisaufnahme zu oben genanntem Fall teile ich Ihnen mit, dass ich dies nicht begangen haben kann, da ich zu der Zeit gar nicht in Wien war, sondern mein Auto Bekannten zur Verfügung gestellt habe. Auch das in der Beweisaufnahme zu sehende Schriftstück mit der Aufzeichnung 21 h zeigt nicht meine Handschrift, so dass auch dies belegt, dass ich das Auto dort nicht abgestellt habe. Daher widerspreche ich erneut diesem Strafmandat.
Offenbar ist die freie Parkzeit von 15 Minuten ja auch in einem sehr überschaubaren Maße überschritten worden. Ich habe aber trotzdem versucht, aus dem Kreis von Bekannten, denen ich das Auto während meiner Abwesenheit zur Verfügung gestellt hatte, die Person ausfindig zu machen, die das Auto dort abgestellt hat, damit diese die Strafe übernehmen kann. Das war mir allerdings nicht möglich, zumal der Vorgang ja auch schon mehr als eineinhalb Jahre her ist.
Mit freundlichen Grüßen
W. K*****
Straferkenntnis
Mit Straferkenntnis vom , zugestellt am , verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf eine Geldstrafe von 90 Euro:
STRAFERKENNTNIS
Sie haben am um 21 :27 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, KÄRNTNER RING 14 (NEBENFAHRBAHN) mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-6***** folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 90,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 100,00.
Zahlungsfrist
Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
Zahlungsinformationen
Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking):
Zahlungsfrist
Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
Zahlungsinformationen
Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking):
Empfänger: MA 6-BA 32
IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207
BIC: BKAUATWW
Zahlungsreferenz: MA 67-PA-725*****/4/1
Für Fragen, die Zahlung betreffend, wenden Sie sich bitte an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at.
Begründung
Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien mittels Organstrafverfügung vorgenommen wurde, geht hervor, dass das zweispurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-6***** am um 21 :27 Uhr in Wien 1, Kärntner Ring 14 (Nebenfahrbahn), im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert.
In Ihrem Einspruch bestritten Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme (Kopie der Organstrafverfügung samt Fotos) wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben.
In Ihrer Stellungnahme gaben Sie an, dass Sie zu dieser Zeit gar nicht in Wien waren und Ihr Fahrzeug Bekannten zur Verfügung gestellt hatten. Weiters zeigt das Schriftstück mit „ 21 h" hinter der Windschutzscheibe nicht Ihre Handschrift und wurde die freie Parkzeit von 15 Minuten offenbar auch in einem sehr überschaubaren Maß überschritten. Zum heutigen Zeitpunkt konnten Sie nicht mehr eruieren, welchem Bekannten Sie das Fahrzeug ausgeliehen hatten, damit dieser die Strafe übernehmen kann.
Beweis wurde neben der Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos erhoben.
Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:
Bei der (behördlichen) Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt (bzw. abgestellt) hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Die dabei angestellten Erwägungen müssen daher schlüssig sein, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen ( 93/17 /0409; , 92/17 /0248).
Zur Frage, ob Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen haben, stehen einander divergierende Darstellungen gegenüber.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln (z.B. eine schriftliche Bestätigung des tatsächlichen Lenkers) zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (in diesem Sinne ).
Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, aufgrund der bloßen Behauptung weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vlg. VwGH 21 .7.1990, 89/02/0188 und ).
Ihre Darstellung war nicht objektiv überprüfbar. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie als Zulassungsbesitzer selbst der Lenker zur Tatzeit waren.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs— und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Da Sie trotz Aufforderung keine Angaben hierzu gemacht haben, war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Über Sorgepflichten wurde nichts bekannt gegeben.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig ist.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben...
Aus welchen Gründen die Behörde nicht zunächst gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 vorgegangen ist, lässt sich dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen.
Beschwerde
Mit E-Mail vom erhob der Bf Beschwerde:
Sehr geehrte Damen und Herren der MA 67,
Sie haben mir mit Schreiben vom eine Straferkenntnis zugeleitet, die ich kurz vor Ostern bei der Post abgeholt habe.
Gegen diesen Beschluss lege ich hiermit Beschwerde ein. Ich habe das Auto damals nicht gefahren und falsch geparkt. Und nach fast 2 Jahren ist es auch nachvollziehbar, dass man nicht mehr herausfinden kann, an wen ich mein Auto damals verliehen habe.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Beachtung der Tatsache, dass der ganze Vorgang fast 2 Jahre her ist und ich auch deswegen verständlicherweise den Fahrer am damaligen Tag nicht mehr herausfinden kann, bitte ich Sie, meine Beschwerde zu akzeptieren.
Mit freundlichen Grüßen
W. K*****
Vorlage
Mit Bericht vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Meldeauskünfte
Aus von Gerichts wegen eingeholten Meldeauskünften ergibt sich, dass im Zeitraum bis an der Adresse *****Adresse*****, der nunmehrigen Anschrift des Bf, auch N***** M*****, bulgarische Staatsbürgerin, mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Unterkunftgeber sei N***** M*****. Deren Hauptwohnsitz war zuvor von bis , von bis und von bis in *****Adresse_alt*****, die frühere Anschrift des Bf (Unterkunftgeber zuletzt - Kurzform von W***** - W**** K*****, davor W***** K*****).
Die im August 2013 geborene P***** K*****, bulgarische und deutsche Staatsbürgerin, hatte von bis ihren Hauptwohnsitz in *****Adresse_alt*****, danach von bis in *****Adresse***** (Unterkunftgeber jeweils N***** M*****).
Am dürfte offenbar der gemeinsame Haushalt von N***** M***** und P***** K***** mit W***** K***** aufgegeben worden sein (Begründung eines Nebenwohnsitzes, ab eines neuen Hauptwohnsitzes).
Internet
Laut einem Interneteintrag soll die Taufe der Tochter von W***** K***** und N***** M*****, P***** K*****, in einer Wiener Pfarrkirche drei Tage nach dem Ende der behaupteten mehrtägigen Wanderung des W***** K***** durch das Thayatal vom bis erfolgt sein; hierzu ist im Internet auch ein Video veröffentlicht, das unter anderem Eltern und Tochter zeigt. Eine aufrechte Meldung des W***** K***** in Österreich bestand (siehe oben) zu dieser Zeit nicht, Mutter und Tochter waren zu dieser Zeit an der Adresse *****Adresse_alt***** (Unterkunftgeber W**** K*****), von der sich W***** K***** zuvor abgemeldet hatte, aufrecht gemeldet (siehe oben).
E-Mails vom , vom und vom
Mit E-Mail vom gab der Bf über entsprechende Anfrage des Bundesfinanzgerichts über den Aufenthalt des Bf zum Tatzeitpunkt, über Nachweise hierzu, sowie über die Person, der im Fall einer Abwesenheit der Fahrzeugschlüssel hinterlassen wurde, bekannt:
... ich hatte vom 31.5. bis eine Wandertour durch das Thayatal im nördlichen Waldviertel unternommen. Belege der von Ihnen angesprochenen Art habe ich nicht. In Frage kämen lediglich die Fahrscheine der Bahn und der Öffis, die ich aber nicht aufbewahrt habe.
Über Nachfrage des Gerichts ergänzte der Bf mit E-Mail vom :
... da ich mich bei meinen Wandertouren meist frei im Gelände bewege, habe ich auch in diesem Fall wie in vielen anderen Fällen auch im Freien campiert, zumal es in diesem Gebiet keine Hütten gibt wie in den Alpen. Von daher habe ich da auch keine Belege. Sonst hätte ich daran natürlich auch gedacht. Ich war alleine unterwegs und hatte eben deswegen, damit ich mich relativ frei bewegen konnte, mein Auto zu Hause gelassen und war mit Bahn und Öffis unterwegs.
Der ganze Vorgang ist ja nun auch schon rund 2 Jahre her. Meinen Autoschlüssel habe ich einem damaligen Bekannten überlassen, der mittlerweile aus Wien verzogen ist. Ich habe schon mehrfach versucht, den Namen herauszufinden, was mir leider nicht gelungen ist. Auch in den letzten Tagen nochmals, aber ohne Erfolg.
Mit E-Mail vom teilte das Gericht dem Bf mit, dass beabsichtigt sei, "in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung am Montag, , 9:00 Uhr, am Bundesfinanzgericht anzuberaumen, um Ihnen Gelegenheit zu bieten, doch noch Beweismittel für die Abwesenheit von 31. 5. bis beizubringen." Hingewiesen wurde darauf, dass im Fall einer Abweisung der Beschwerde zu den bisherigen Kosten von 100 € (90 € Geldstrafe, 10 € Verfahrenskosten beim Magistrat) noch 18 € Gerichtskosten (20% der Strafe, § 52 Abs. 2 VwGVG) hinzu kämen. Werde das Verfahren zuvor durch eine Zurücknahme der Beschwerde beendet, bleibe es bei den bisherigen 100 €.
Mit E-Mail vom selben Tag antwortete der Bf:
... vielen Dank für die Information. Aber es kann mir ja nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass ich in dieser besagten Woche eine Wandertour gemacht habe und keine Nachweise oder Belege von dieser Camping-Tour nach rund zwei Jahren mehr habe (wie Fahrausweise für Bahn und Öffis) oder überhaupt nie existierten.
Mit E-Mail vom teilte hierauf das Gericht mit:
... es ist Sache der richterlichen Würdigung, ob es als erwiesen anzusehen ist, dass Sie das auf Sie zugelassene Fahrzeug am infolge Ortabwesenheit nicht gelenkt haben können oder nicht. Dabei kommt der Glaubwürdigkeit Ihrer Aussage wesentliche Bedeutung zu. Nach den Verhältnissen des gegenständlichen Falles, insbesondere da Sie angeben, entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Zulassungsinhaber nach § 103 Abs. 2 KFG nicht sagen zu können, wem Sie das Fahrzeug überlassen haben (eine vergleichbare Verpflichtung kennt auch das Wiener Parkometergesetz 2006), wird es für Ihre Verteidigung hilfreich sein, wenn es neben Ihrer Aussage auch objektivierbare Beweismittel für Ihre Ortsabwesenheit gibt.
Ladung zur mündlichen Verhandlung
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am wurde dem Bf durch Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist ) zugestellt, der belangten Behörde am .
Mit E-Mail vom ersuchte der Bf hierauf um Verschiebung der Verhandlung:
... in vorbezeichneter Angelegenheit (MA 67 PA-725*****/4/1 - GZ RV7500439/2016) bin ich leider vom 18. Mai bis Mitte Juli nicht in Wien.
Daher muss ich mich für diesen Termin entschuldigen und von der Möglichkeit Gebrauch machen, um eine Verschiebung des Termins anzusuchen.
Da irgendwo der Aufwand in dieser Sache den Sachverhalt, um den es geht, doch deutlich übersteigt, beantrage ich folgendes:
1. eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (sofern die Österreichische Prozessordnung dergleichen kennt)
2. falls 1. nicht möglich ist, schlage ich als Vorschlag zur Güte vor, dass ich den ursprünglichen Betrag für das Strafmandat in der ursprünglichen Höhe (das wird sich ja irgendwo zwischen 20 und 30 Euro bewegen) übernehme. Das ursprüngliche Strafmandat ist mir ja nie zugegangen.
Ich hoffe, dass wir die Sache auf diesem Wege zuende bringen können...
Der Richter antwortete mit E-Mail vom :
... ich bitte um Ihr Verständnis, dass dem österreichischen Verwaltungsstrafverfahren Einigungen zwischen Beschuldigten und Verwaltungsstrafbehörde bzw. zwischen Beschwerdeführer und Verwaltungsgericht sowohl darüber, ob eine Verwaltungsstraftat begangen wurde als auch darüber, welche Strafe im Fall der Begehung zu verhängen ist, fremd sind.
Geht das Gericht davon aus, dass Sie das Fahrzeug am Tattag nicht gelenkt haben, sind Sie auch nicht (auch nicht im Umfang der Organstrafverfügung) zu bestrafen. Geht hingegen das Gericht davon aus, dass Sie das Fahrzeug gelenkt haben, kommt auf Grund der deutlichen Überschreitung einer Parkzeit von 15 Minuten, selbst wenn die Nichtverwendung des für kostenloses Abstellen vorgeschriebenen (Gratis)Parkscheines toleriert wird, weder eine (auch im österreichischen Verwaltungsstrafrecht vorgesehene) Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit noch eine Bestrafung in Höhe der Organstrafverfügung (36 Euro) in Betracht. Bei der Strafhöhe (90 Euro) hat die belangte Behörde mehrere einschlägige Vorstrafen berücksichtigt.
Grundsätzlich ist neben einer Zurücknahme der Beschwerde auch eine Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung nur der Strafhöhe verfahrensrechtlich zulässig. Dies kann etwa dann sinnvoll sein, wenn Sie über ein (deutlich) unterdurchschnittliches Einkommen (etwa als Arbeitslosengeld- oder Mindestsicherungsbezieher) verfügen und/oder Sie unterhaltspflichtig sind. In diesem Fall müssten Sie allerdings Nachweise über die Einkommenshöhe und/oder die Unterhaltspflicht vorlegen.
Der Verfahrensaufwand in Parkometerstrafsachen geht in der Regel für alle Beteiligten meist (weit) über die verhängte Strafe und den vorgeschriebenen Verfahrenskostenanteil hinaus. Dies ist in einem Rechtsstaat, der auch Bagatellverfahren ordnungsgemäß geführt wissen möchte, geboten. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle werden verhängte Parkometerstrafen (eben wegen des auch für den Bestraften verbundenen Aufwands und der meist eindeutigen Faktenlage) ohne weiteres Verfahren gezahlt.
Wie in der Ladung hingewiesen wurde, steht die Abwesenheit des Beschwerdeführers einer Verhandlung nicht entgegen. Für den Fall einer Verhinderung wurde in der Ladung die Beibringung von Bescheinigungsmitteln hierfür aufgetragen. Abgesehen von der Angabe, „von 18. Mai bis Mitte Juli“ nicht in Wien zu sein, fehlt es einerseits an einer näheren Darlegung der Gründe für diese Abwesenheit und andererseits an Nachweisen dafür, dass diese Abwesenheit nicht mit vertretbarem Aufwand verschiebbar (gewesen) wäre, zumal bereits mit E-Mail vom die Verhandlung am angekündigt wurde und Sie in Ihrer Antwort am selben Tag sich für die Information bedankt, nicht aber angegeben haben, verhindert zu sein.
Mit E-Mail vom stellte der Bf seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Aussicht:
... vielen Dank für Ihr Schreiben und die ausführlichen Informationen.
Ich werde versuchen, es mir so einzurichten, dass ich den Termin am 30. Mai wahrnehmen kann...
Mündliche Verhandlung
Zu der mündlichen Verhandlung am erschienen weder der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer noch ein Vertreter der ebenfalls ordnungsgemäß geladenen belangten Behörde.
Es wurde daher gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit der Parteien verhandelt.
Der wesentliche Akteninhalt wurde gemäß § 46 VwGVG verlesen.
Der als Zeuge vernommene Meldungsleger gab nach Vorhalt der diesem Verfahren zugrunde liegenden Meldung betreffend ein Parkometerabgabevergehen am um 21:27 Uhr an, dass die von ihm in der Meldung getroffenen Angaben richtig seien und er diese zu seiner Aussage erhebe.
Auf die Frage, ob in der Praxis anstelle eines Gratisparkscheins auch ein Zettel mit der Uhrzeit toleriert werde, erläuterte der Zeuge, dass es seit etwa eineinhalb, zwei Jahren eine entsprechende ausdrückliche interne Regelung gebe, dies zu akzeptieren. Im gegenständlichen Fall sei allerdings die Parkzeit von 15 Minuten deutlich überschritten worden.
Die Beweisaufnahme wurde gemäß § 47 Abs. 2 VwGVG geschlossen und das Erkenntnis gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG verkündet.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Gericht sieht es zunächst als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer (Bf) W***** K***** im Juni 2014 Halter des mit dem Kennzeichen W 6***** zugelassenen Personenkraftwagens Ford war und dass dieses Fahrzeug am Montag (Werktag), um 21.00 Uhr in Wien I., Kärnter Ring bei Haus Nummer 14 auf der Nebenfahrbahn in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wurde.
Parkometerabgabe wurde weder mittels Parkscheins noch mittels Handyparkens entrichtet, es befand sich auch kein Parkschein gemäß Anlage I der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) hinter der Windschutzscheibe. Allerdings wurde gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe ein Zettel mit dem handschriftlichen Vermerk "21ooh" angebracht.
Um 21:27 Uhr befand sich das Fahrzeug nach wie vor am Abstellort und wurde vom Parkraumüberwachungsorgan PU A436 beanstandet.
Das Gericht sieht es ferner als erwiesen an, dass dieses Kraftfahrzeug am vom Bf gelenkt und um 21.00 Uhr vom Bf als Lenker abgestellt wurde.
Dem Bf war es möglich und zumutbar gewesen, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2013 bereits dreimal wegen einschlägiger Delikte bestraft.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf unterdurchschnittlich sind. Der Bf ist (jedenfalls) für ein unmündiges Kind sorgepflichtig.
Beweiswürdigung
Unstrittig ist das Abstellen des Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Bf war, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkgebühr entrichtet zu haben oder von der Parkgebühr befreit gewesen zu sein, ebenso dass eine Parkzeit von 15 Minuten zum Zeitpunkt der Beanstandung um 12 Minuten überschritten war.
Das Gericht folgt diesbezüglich den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers, die auch durch Fotos dokumentiert sind, sowie den aktenkundigen Erhebungen der belangten Behörde.
Verwaltungsstrafbehörde und Verwaltungsgericht dürfen den rechtsverbindlichen (normativen) Inhalt ihres Spruches auf die Meldung von Straßenaufsichtsorganen stützen, sofern dieses Beweismittel ausreichend scheint und nicht etwa besondere Bedenken dagegen geltend gemacht werden (vgl. ).
Der Bf ist diesen Feststellungen auch nicht entgegengetreten.
Der Bf bestreitet aber, dass er das Fahrzeug gelenkt hat:
Im Einspruch vom beschränkt sich der Bf darauf auszuführen, dass er die ihm vorgeworfene strafbare Handlung nicht begangen haben hätte können. Warum dem so sein soll, sagte der Bf im Einspruch nicht.
In der Stellungnahme vom gibt der Bf an, nicht in Wien gewesen zu sein und das Auto Bekannten zur Verfügung gestellt zu haben. Außerdem schreibe er "21 h" nicht wie am Foto des Meldungslegers ersichtlich. Er habe versucht "aus dem Kreis der Bekannten", denen das Auto von ihm während seiner Abwesenheit zur Verfügung gestellt worden sein soll, den Lenker ausfindig zu machen, was ihm aber nicht gelungen sei.
In der Beschwerde vom wiederholt der Bf sein Vorbringen, das Fahrzeug verliehen zu haben, ohne dies weiter zu präzisieren.
In den E-Mails vom und vom an das Gericht gab der Bf an, von bis eine Wandertour durch das Thayatal unternommen zu haben, wobei er im Freien campiert habe. Irgendwelche Nachweise hierfür gebe es nicht. Den Autoschlüssel habe er "einem damaligen Bekannten überlassen", der aus Wien verzogen sei und dessen Namen er nicht mehr herausfinden könne.
Die Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, ist ein Akt der Beweiswürdigung i. S. d. § 45 Abs. 2 AVG (vgl. ).
Die vom Bf genannten Gründe, warum er das auf ihn zugelassene Fahrzeug nicht selbst gelenkt haben soll, überzeugen nicht:
Zum einen ist die behauptete Ortsabwesenheit von bis nicht erwiesen. Der Bf konnte hierfür abgesehen von der Behauptung der Abwesenheit keinerlei Nachweise erbringen.
Campingplätze, deren es im Thayatal mehrere gibt, sind als Beherbergungsbetriebe i. S. d. § 1 Abs. 3 MeldeG gemäß § 5 MeldeG und § 7 Abs. 6 MeldeG verpflichtet, für die Anmeldung der Camper zu sorgen und haben bei Weigerung der Erfüllung der Meldepflicht unverzüglich die Meldebehörde oder die Polizei zu benachrichtigen. Übernachtete der Bf auf einem Campingplatz, müsste somit eine Meldung beim Campingplatz vorliegen.
Übernachtete der Bf außerhalb eines Campingplatzes "im Freien", ohne eine Genehmigung hierfür eingeholt zu haben, verstieß er bei Übernachten im Wald jedenfalls gegen § 33 Abs. 3 Forstgesetz 1975, der das Lagern bei Dunkelheit oder Zelten im Wald ohne Zustimmung des Waldeigentümers verbietet, oder außerhalb eines Waldgebiets bei Campen (der Bf sprach ausdrücklich von einer "Camping-Tour") außerhalb des Ortgebiets gegen § 6 Abs. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000, der das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen (worunter auch Zelte fallen) im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes genehmigten Campingplätzen verbietet. § 11 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 enthält weiters für Naturschutzgebiete, zu denen der Nationalpark Thayatal gehört, ein Verbot des Betretens außerhalb der gekennzeichneten Wege und Bereiche.
Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass für die angebliche mehrtägige Abwesenheit keinerlei Nachweise zu erbringen sein sollen.
Wohnte der Bf nicht allein, sollte sein(e) damalige(r) Mitbewohner(in) oder seine damaligen Mitbewohner (laut Melderegister offenbar jedenfalls N***** M*****) über die Abwesenheit des Bf Auskunft gegeben können. Eine mehrtägige Wandertour bleibt auch nach Jahren in Erinnerung.
Geldabhebungen oder Zahlungen des Bf während seiner angeblichen mehrtägigen Abwesenheit scheinen mit dem Zahlungsort auf Girokonto- oder Kreditkartenabrechnungen auf. Über Einkäufe, Gasthausbesuche oder Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben werden Belege ausgestellt, hinsichtlich letzterer müssten auch Meldeaufzeichnungen bestehen.
Kein einziges Beweismittel für die behauptete mehrtägige Wanderung wurde der Behörde oder dem Gericht genannt.
Der Bf will zum anderen während seiner Abwesenheit sein Auto mehreren (Stellungnahme vom ) oder einem (E-Mail vom ) "Bekannten" überlassen haben.
Abgesehen davon, dass es unüblich ist, während einer bloß einige Tage umfassenden Abwesenheit seinen Privat-PKW anderen Personen zur Verfügung zu stellen, widerspricht es jeder Lebenserfahrung, den Privat-PKW an einen Dritten zu geben, von dem man später nichts mehr weiß.
Außerdem könnte der Bf damit seiner Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs. 2 KFG und § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht nachkommen.
Das Vorbringen des Bf ist samt und sonders unglaubwürdig.
Das Gericht hatte daher in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung festzustellen, dass der Bf - und nicht ein unbekannter Dritter - das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt und abgestellt hat.
Ob der Bf selbst den Zettel mit 21 Uhr ausgefüllt hat oder ein allfälliger Beifahrer, ist für die Frage, wer das Fahrzeug gelenkt und abgestellt hat, nicht von Bedeutung, abgesehen davon, dass der Bf jeden Nachweis schuldig geblieben ist, dass der Zettel nicht seine Handschrift trägt.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Bf nicht angegeben, daher ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese nicht unterdurchschnittlich sind.
Sorgepflichten legte der Bf ebenfalls nicht dar, allerdings ergibt sich aus der oben dargestellten Aktenlage, dass der Bf (jedenfalls) für eine im Jahr 2013 geborene Tochter sorgepflichtig ist.
Rechtsgrundlagen
Finanzausgleichsgesetz
Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung:
a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;
b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
Der weiterhin in Geltung befindliche Art. II Bundesgesetz vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, lautet:
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.
Straßenverkehrsordnung
§ 25 StVO 1960 lautet:
§ 25. Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.
Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960) verstanden (vgl. ).
Wiener Parkometergesetz 2006
Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt:
Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge ( Wiener Parkometergesetz 2006 ), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 10/2013 lautet (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200000.htm oder ):
§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.
(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.
(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.
§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.
§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.
(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und
2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt– wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –,anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.
§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.
§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.
§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am , in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.
Wiener Parkometerabgabeverordnung
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird ( Wiener Parkometerabgabeverordnung ), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200400.htm oder https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_WI_90101_F420_040/GEMRE_WI_90101_F420_040.pdf):
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:
§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro.
§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro,
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro,
e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro,
f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro.
§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.
(3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.
§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;
c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten;
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.
§ 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen.
§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.
(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.
Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen ( Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm oder https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_WI_90101_F420_020/GEMRE_WI_90101_F420_020.pdf), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.
§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
3. Abschnitt
Elektronische Parkscheine
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.
§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.
Gebührenpflichtige Kurzparkzone
Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom , MA 46-Allg/11984/07, wurde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 i. v. m. § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 unter anderem das Parken für Fahrzeuge aller Art im Gemeindestraßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirks von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt, wobei das Abstellen gebührenpflichtig ist.
Strafbarkeit, Strafhöhe
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden.
In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Beschwerdevorbringen
Der Bf erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses darin, dass er behauptet, dass Kraftfahrzeug nicht selbst gelenkt zu haben.
Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) nicht aufgezeigt:
Es reicht nicht, dass ein Beschwerdeführer bloß allgemein behauptet, ein Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer ist vielmehr in einem solchen Fall verpflichtet anzugeben, wer das gegenständliche Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt gelenkt hat. Hat der Beschwerdeführer einen allfälligen anderen Lenker nicht bekannt gegeben, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeugs bzw. als derjenige, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt hat (vgl. LVwG Kärnten, , KLVwG-1095/9/2014, ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1095.9.2014; , ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500451.2015).
Die bloße Behauptung des Zulassungsbesitzers, das Lenken seines Kfz einem Dritten überlassen zu haben, hindert die Behörde nicht, in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Zulassungsbesitzer sein Kfz zur Tatzeit selbst gelenkt hat, wenn dieser weitere Auskünfte über den Dritten nicht erteilen kann (vgl. , zu Wiener Parkometerabgabe).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung von Behörden, die daraus, dass der Beschuldigte nicht konkret angab, wer an seiner Stelle das Fahrzeug gelenkt haben soll, den Schluss gezogen haben, dass der Beschuldigte das Kfz selbst gelenkt habe oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt habe, nicht zu beanstanden. Es müsse vom Zulassungsbesitzer oder demjenigen, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, wenn er das Fahrzeug nicht gelenkt hat, erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. ; ; [zu Parkometerabgabe]; ).
Wie oben ausgeführt, hat das Gericht - wie bereits die Behörde - festgestellt, dass der Bf das Fahrzeug selbst gelenkt und abgestellt hat. Das unbestimmte Vorbringen des Bf ist nicht geeignet, von seiner Ortsabwesenheit und der Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten zu überzeugen. Dieses Vorbringen widerspricht jeder Lebenserfahrung (vgl. ).
Unterlässt es der Beschuldigte im Strafverfahren seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, so ist weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht von Amts wegen gehalten, weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit einer bestimmten Behauptung - hier mit der Behauptung, das Fahrzeug nicht selbst abgestellt zu haben - der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise möglich ist, die nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde nur die Partei durch das Angebot entsprechender Beweismittel zu erbringen in der Lage wäre (vgl. ; ).
Zutreffend ist, dass die Verfahrenskosten in Verwaltungsstrafverfahren wie diesem einen besonderen finanziellen Einsatz erfordern und im Einzelfall ein Vielfaches der verhängten Strafhöhe betragen können. Der Aufwand der Strafbehörden (und der Verwaltungsgerichte) kann in Einzelfällen bei der Ahndung von Verstößen gegen das Wiener Parkometergesetz 2006 zwar hoch sein, dadurch werden aber auch aussichtslose Rechtsmittel hintangehalten, was insgesamt zu einer kostengünstigeren Vollziehung der Verwaltungsstrafbestimmungen beiträgt. § 45 Abs. 1 Z 6 VStG steht daher einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes 2006 nicht entgegen (vgl. ).
Abstellen für mehr als fünfzehn Minuten
Nach der vom Zeugen dargestellten Verwaltungspraxis darf auch ein handgeschriebener Zettel, auf dem die Ankunftszeit (Minute und Stunde) vermerkt ist, anstelle eines Parkscheins nach Anlage I der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten zulässigerweise verwendet werden. Die Verordnung selbst sieht eine derartige Alternative nicht vor (anders beispielsweise die Parkraumbewirtschaftung in Wiener Neustadt gemäß Punkt 11a der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt vom über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe im Stadtgebiet der Stadt Wiener Neustadt, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_NI_30401_001_1_2012/GEMRE_NI_30401_001_1_2012.pdf, sowie http://www.wnsks.at/index.php/mobilitaet-edm/parkraumbewirtschaftung/kurzparkzone).
Das Bundesfinanzgericht hat bislang entschieden, dass sowohl aus der Parkometerabgabeverordnung als auch aus der Kontrolleinrichtungenverordnung eindeutig hervor geht, dass bei einer Abstellzeit von fünfzehn Minuten zwar die Parkometerabgabe nicht entrichtet werden muss, jedoch auch in diesen Fällen ein gebührenfreier 15-Minuten-Parkschein zu entwerten oder aktivieren ist und dass bloß handschriftliche Vermerke über die Uhrzeit zum Zeitpunkt des Abstellens auf einem Zettel den in diesen Vorschriften ausdrücklich bestimmten Anforderungen nicht zu genügen vermögen (vgl. ; oder , sämtliche dieser Entscheidungen setzen sich aber i. d. Z. mit § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht weiter auseinander). So zählt ein handgeschriebener Zettel nicht zu den gemäß § 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, bestimmten Hilfsmitteln zur Überwachung der Kurzparkdauer.
Allerdings, so auch die Aussage des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung, wird in der Praxis die Verwendung eines handgeschriebenen Zettels anstelle eines "Gratis-Parkscheins" akzeptiert. Dieser Ansicht ist im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Z 4 VStG beizupflichten.
Mit dem Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültig entwertetem Parkschein und ohne von der Parkometerabgabe befreit zu sein, wird zwar eine Verwaltungsübertretung begangen. Allerdings ist bei einer Parkzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten ein Abgabenbetrag gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung fgrundsätzlich nicht zu entrichten, sodass das Interesse an einer ordnungsgemäßen Parkraumbewirtschaftung durch die Verwendung eines handgeschriebenen Zettels mit der genauen Ankunftszeit (Stunde, Minute) anstelle eines "15-Minuten-Parkscheins" nicht beeinträchtigt wird. Die bloße Nichtverwendung des amtlichen Parkscheins beeinträchtigt das geschützte Rechtsgut - Parkraumbewirtschaftung - nicht, wenn die kostenlose Parkzeit nicht überschritten wird und dieser Umstand zweifelsfrei durch das schriftliche Festhalten der genauen Uhrzeit des Beginns des Abstellens festgestellt werden kann (vgl. auch mutatis mutandis zur Verwendung zweier Parkscheine, die nicht die selbe Ankunftszeit aufweisen, sondern am zweiten Parkschein an den Ablauf der ersten Parkzeit angeschlossen wurde). In diesem Fall bleibt das tatbildmäßige Verhalten des Täters - Nichtverwendung des hierfür vorgesehenen Gratisparkscheins - hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück, sodass von der Einleitung (oder Fortführung) eines Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG abzusehen wäre.
Hingegen ist eine Parkscheibe gemäß § 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, die - siehe die Darstellung einer Parkscheibe in Anlage 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung - ein Zifferblatt mit Viertelstunden-Einteilung enthält, mangels Minuteneinstellmöglichkeit hierfür nicht geeignet.
Der Bf hat sein Fahrzeug allerdings nicht bloß für nicht mehr als 15 Minuten abgestellt, sondern für (wenigstens) 27 Minuten. Damit wurde die Gratisparkzeit weit überschritten und es wäre jedenfalls (von Anfang an) ein gebührenpflichtiger Parkschein (zumindest) für eine Parkdauer von einer halben Stunde zu verwenden gewesen. Hier wurde das öffentliche Interesse an der Parkraumbewirtschaftung und an der Abgabenentrichtung deutlich verletzt.
Das Abstellen eines mehrspurigen Kfz in einer Kurzparkzone über die (hier: schlüssig mit 15 Minuten) angegebene Parkzeit hinaus stellt objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar (vgl. ; ; ; ; ).
Tatbestand objektiv und subjektiv erfüllt
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten.
Dafür, dass es dem Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG), da er es unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass die Abgabe ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Solange im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht wird, das darzutun vermöchte, dass der Abgabepflichtige durch höhere Gewalt oder sonst durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, die Kurzparkzone nach Ende der angekreuzten Parkzeit zu verlassen, kann davon ausgegangen werden, dass die Verkürzung zumindest fahrlässig erfolgte (vgl. ).
Die Verschuldensfrage ist daher zu bejahen.
Strafbemessung
Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ).
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass in Wien jedenfalls in den von der Parkraumbewirtschaftung umfassten Bezirken und Bezirksteilen Parkraum sehr knapp ist und es im Interesse der Verfügbarkeit dieses knappen Gutes liegt, dass die vorgesehene Parkdauer nicht überschritten wird.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Erschwerend ist das Vorhandensein dreier nicht länger zurückliegender einschlägiger Vorstrafen zu berücksichtigen, Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Bf im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben. Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. ).
Die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Euro ist bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse im gegenständlichen Fall keineswegs überhöht, auch wenn eine Sorgepflicht (die vom Bf selbst nicht angegeben wurde) offenbar für eine Tochter besteht.
Ein Herabsetzung der Strafe oder deren gänzlicher Entfall kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Betracht.
Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG.
Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).
Öffentliche mündliche Verhandlung
§ 44 VwGVG lautet:
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
Zu der vom Gericht amtswegig anberaumten Verhandlung ist der Bf nicht erschienen.
Nach dem gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden (vgl. ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein (vgl. , oder , jeweils m. w. N.).
Die Entschuldigung mit einer nicht näher ausgeführten Verhinderung stellt keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung dar (vgl. , m. w. N.).
Die bloße Behauptung des Bf, für einen unbestimmten Zeitraum "von 18. Mai bis Mitte Juli" nicht in Wien zu sein, gibt keinerlei Aufschluss über die Art der Verhinderung. Der Bf wurde darauf hingewiesen, hat aber zu dieser behaupteten Abwesenheit weiterhin nichts dargetan.
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG 2014 hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht (vgl. , m. w. N.).
Anlass für das Erzwingen des Erscheinens des Bf durch Zwangsstrafe oder mittels Vorführung durch die Polizei bestand nicht.
Abweisung der Beschwerde
Das angefochtene Straferkenntnis erweist sich somit im gemäß § 27 VwGVG maßgebenden Prüfungsumfang nicht als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG); die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Kosten
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Die Kosten sind daher mit 18,00 Euro (20% von 90,00 Euro) zu bestimmen.
Vollstreckung
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zahlung
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (18,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (90,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,0 Euro) - Gesamtsumme daher 118,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-725*****/4/1).
Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Frage, ob bei einem Abstellen von nicht mehr als 15 Minuten anstelle der Verwendung eines "Gratis-Parkscheins" auch ein Zettel mit der minutengenauen Angabe des Beginns der Abstellzeit einer Bestrafung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe entgegensteht, wird zwar in der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts unterschiedlich beantwortet, ist aber für den gegenständlichen Fall nicht entscheidend, da eine Parkzeit von 15 Minuten jedenfalls deutlich überschritten wurde.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 45 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 46 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 47 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Anlage I Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500439.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at