Keine Anrechnung ausländischer Familienleistungen, wenn auf diese kein Anspruch besteht
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/7100940/2015-RS1 | Nach dem Recht der tschechischen Republik wird Kindergeld (Přídavek na dítě) nur Familien, deren Einkommen niedriger als das 2,4fache des Mindestbedarfs (Životní minimum) ist, gewährt, wobei (vereinfacht) das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen ist. |
RV/7100940/2015-RS2 | Das Finanzamt ist zur Ermittlung des maßgebenden ausländischen Rechts verpflichtet. |
RV/7100940/2015-RS3 | Art. 76 Abs. 7 VO 883/2004 sieht das Recht vor, sich im Anwendungsbereich dieser Verordnung jeder gemäß Art. 342 AEUV in der Union anerkannten Amtssprache eines Mitgliedstaats zu bedienen. Gleiches gilt für Erledigungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten. |
RV/7100940/2015-RS4 | § 4 FLAG 1967 gilt § 53 FLAG 1967 zufolge nicht nur für österreichische Staatsbürger, sondern auch für Unionsbürger (und Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates sowie der Schweiz). |
RV/7100940/2015-RS5 | Ist nur Österreich Beschäftigungsstaat, haben gemäß der in Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a VO 883/2004 aufgestellten Antikumulierungs-Regel die vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten Beihilfen Vorrang gegenüber den vom Wohnmitgliedstaat gezahlten, die infolgedessen ruhen. Wird jedoch im Wohnmitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sieht Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b Unterbuchstabe i VO 883/2004 die entgegengesetzte Lösung vor, d.h., dass der Anspruch auf die vom Wohnmitgliedstaat gezahlten Beihilfen dem vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten vorgehen, die somit ruhen. Der Anspruch auf die in Art. 68 VO 883/2004 vorgesehenen Leistungen ist diesfalls bis zur Höhe der vom Wohnmitgliedstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art auszusetzen, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen. Vom zuständigen Träger des vom Wohnsitzstaat unterschiedlichen
(ersten) Beschäftigungsstaates kann nur die Höhe des Unterschiedsbetrags in Höhe der Differenz zwischen den nach dem Recht des (ersten) Beschäftigungsstaates vorgesehenen Leistungen und den nach dem Recht des Wohnsitzstaates und (zweiten) Beschäftigungsstaates bezogenen Leistungen beansprucht werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A Bová, Adresse_CZ, Tschechische Republik, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, 3580 Horn, Schlossplatz 1, vom , wonach auf Grund des Antrags vom Ausgleichszahlung "nach der Verordnung (bis Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inkl. Kinderabsetzbetrag" von € 4.754,75 für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2012 gewährt wird, Sozialversicherungsnummer X,
I. beschlossen:
Der Antrag der belangten Behörde vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , die mit Beschluss vom , zugestellt am , gesetzte Nachfrist zur Erbringung der mit Beschluss vom , zugestellt am , aufgetragenen Nachweise bis zu verlängern, wird gemäß § 2a BAO i.V.m. § 110 Abs. 2 BAO abgewiesen;
II. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Ausgleichszahlungsbescheid vom wird aufgehoben.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) A Bová vom gegen den Ausgleichszahlungsbescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus:
Sachverhalt:
Die Kindesmutter (Bf.) stellte am einen Antrag auf Ausgleichszahlung für das Jahr 2012 für ihre Töchter C und D sowie ihren im Dezember 2012 geborenen Sohn EF. Die Kindesmutter war von 01.01. bis in Österreich beschäftigt, von 09.10. bis hat sie Krankengeld und von 25.10. bis Wochengeld bezogen. Der Familienwohnsitz befindet sich in Tschechien.
Der Kindesvater von C (Ga H) übte lt. Angaben im Forumular E 411 durchgehend eine berufliche Tätigkeit in Tschechien aus. Es wurde kein Antrag auf tschechisches Kindergeld gestellt. Lt. Angaben der tschechischen Behörde (Formular E 411) übte der Vater von D (BI) im Jahr 2012 keine berufliche Tätigkeit aus. Der Kindesvater von EF (JI) übte im Jahr 2012 eine berufliche Tätigkeit in Tschechien aus, es bestand aber in diesem Zeitraum kein Anspruch auf tschechische Familienleistungen wegen zu hohem Einkommen.
Mit Ausgleichszahlungsbescheid vom wurde für die Monate 01/2012 bis 12/2012 eine Ausgleichszahlung iHv 4.754,75 € gewährt.
Da der Vater von C in Tschechien keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat, erfolgte eine Gegenrechnung der tschechischen Familienleistungen in Höhe der Missoc-Sätze. Für die Tochter D wurde die Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) in voller Höhe ausbezahlt, da der Kindesvater keine berufliche Tätigkeit in Tschechien ausübt. Für den Sohn EF erfolgte die Auszahlung der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) unter Gegenrechnung der Missoc-Sätze.
Die Kindesmutter brachte gegen den Bescheid vom Beschwerde ein und begehrte die Auszahlung der Familienbeihilfe für alle drei Kinder in voller Höhe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde dem Beschwerdebegehren teilweise stattgegeben (hinsichtlich des Kindes EF), die bisher angerechnete tschechische Familienbeihilfe iHv 500 CZK für den Monat Dezember 2012 wurde gutgeschrieben.
Beweismittel:
Versicherungsdatenauszug
Formulare E 401 und E 411
Stellungnahme:
Nach Ansicht der Behörde erfolgte die Gegenrechnung der Missoc-Sätze für das Kind C zu Recht, da der Vater von C in Tschechien keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat. Es wird daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Zu der noch strittigen Frage, ob für C der Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in vollen Umfang oder gekürzt um tschechische Familienleistungen zusteht, geht aus dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegtem Akt hervor:
Anträge vom
Mit Datum , beim Finanzamt eingelangt am , stellte die Bf mit den Formularen Beih 38 Anträge auf Gewährung einer Ausgleichszahlung oder einer Differenzzahlung das Jahr 2012 und zwar für den im Dezember 2012 geborenen E F J, die im April 1997 geborene C Gová und die im November 2001 geborene D Bová.
Die Bf sei wie ihre Kinder tschechische Staatsbürgerin, wohne mit ihren Kindern in Adresse_CZ, trage die überwiegenden Unterhaltskosten für ihre Kinder, sei seit bei einem Arbeitgeber im Waldviertel beschäftigt und erhalte seit Zahlungen von der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Die älteren Kinder besuchten Schulen in der Tschechischen Republik.
Für das Kind E F J ist eine Verzichtserklärung gemäß § 2a FLAG 1967 des Vaters I J aktenkundig.
Ausgleichszahlungsbescheid
Mit Datum erging ein Ausgleichszahlungsbescheid, wonach der Bf "auf Grund Ihres Antrages vom " "Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inkl. Kinderabsetzbetrag in folgendem Umfang gewährt" wird:
Jänner 2012 - Dezember 2012
4.754,75 €.
Beschwerde
Mit Schreiben vom , Eingangsstempel des Finanzamts nicht ersichtlich, erhob die Bf als Berufung bezeichnete Beschwerde gegen den Ausgleichszahlungsbescheid vom :
In der offenen Frist berufe ich gegen den Ausgleichszahlungsbescheid vom bezüglich der Auszahlung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom Jänner 2012 bis Dezember 2012 für meine zwei Töchter, Gová C, geb. am ...4.1997, und Bová D, geb. am ...11.2001, und meinen Sohn FEJ, geb. am ...12.2012.
Bitte um die Auszahlung der nicht gerecht abgezogenen Summe von € 340,85 für die ausländische Beihilfe.
Begründung:
Es wurde richtig vom CZ- Sozialamt das Formular E411 ausgefüllt (bestätigt am ). Im Punkt 6.2. wurde das höhere Einkommen für die Familie im Zeitraum ab dem bis zum bestätigt.
Es wurde keine Familienbeihilfe für kein Kind im diesem Zeitraum in CZ ausbezahlt.
Es wurde richtig der Antrag gestellt und abgelehnt.
Ich lege die übersetzte Kopie des kompletten Punktes Nr. 6 bei.
Bitte um nochmalige Überprüfung der Tatsache und um die Auszahlung der oben angeführte Summe von € 340,85.
Ich bedanke mich für die positive Erledigung meiner Berufung.
Beschwerdevorentscheidung
Mittels Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge:
Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach Abs. 2 hat jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 4 Abs. 1 FLAG 1967 normiert, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige Beihilfe haben, keinen Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe haben.
In § 4 Abs. 2 FLAG 1967 ist vorgesehen, dass österreichische Staatsbürger, die gem. Abs. 1 und § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
Gem. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
In diesem Zusammenhang bestimmt jedoch § 53 Abs. 1 FLAG 1967, dass § 5 Abs. 3 FLAG 1967 in Bezug auf EWR-Staatsbürger grundsätzlich nicht gilt; diese sind in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Dabei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des EWR nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (dh arbeitet ein Elternteil im EU/EWR-Raum) sind bezüglich der Familienleistungen daher nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten sondern die Verordnung 883/2004 (des Europäischen Parlaments und Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) bzw. die DVO 987/2009 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16,09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (gültig seit )) zur Koordinierung der Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige welche innerhalb der EU-EWR zu- und abwandern.
Die Verordnung regelt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten welcher Staat vorrangig zur Zahlung der Familienleistungen zuständig ist.
Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Familienbeihilfe richtet sich grundsätzlich nach dem anwendbaren Recht der VO, bestimmt in den Art. 11 bis 16. Vorrangig ist jener Mitgliedsstaat zuständig in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Grundsätzlich sind Familienleistungen (Differenzzahlungen) von jenem Staat zu leisten in dem die Person beschäftigt ist und zwar auch dann wenn diese Person im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt.
Eine Differenzzahlung nach den Verordnungen der EU kommt nur dort in Betracht, wo ein Mitgliedstaat vorrangig und ein anderer Mitgliedstaat nachrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet ist, die nachrangigen Familienleistungen aber höher sind als die vorrangigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn für die Familienleistungen für jeden Elternteil nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen unterschiedliche Mitgliedstaaten zuständig sind, also etwa wenn einem Elternteil Familienleistungen nach dem Recht des Beschäftigungslandes zustehen, während der andere Elternteil für dasselbe Kind im Wohnland ebenfalls Anspruch auf Familienleistungen hat.
Im vorliegenden Fall waren Sie von 1. Jänner bis bei der ... in ... beschäftigt. Von 9. Oktober bis haben Sie Krankengeld und ab 25. Oktober bis 31. Dezember Dezember 2012 haben Sie Wochengeld bezogen.
Der Familienwohnsitz von Ihnen und Ihren Kindern befindet sich in Tschechien. Die Kinder Gova C und Bova D besuchen in Tschechien die Schule. Ihr Sohn JEF hält sich ebenfalls in Tschechien auf.
betreffend Tochter CGova, geb. ....4.1997 - Kindesvater Ga H:
Lt. Angaben der tschechischen Behörden (Formular E411) übte der Kindesvater von C - Herr Ga H - im Jahr 2012 durchgehend eine berufliche Beschäftigung aus. Es wurde kein Antrag auf tschechisches Kindergeld gestellt.
Wie bereits oben angeführt legen die Prioritätsregeln gem. Art. 67 und 68 der Verordnung fest, welcher MS vorrangig und welcher nachrangig für die Familienleistungen zuständig ist.
Familienleistungen können laut EU/EWR Verordnung aus 3 Gründen gewährt werden, nämlich auf Grund einer Beschäftigung/Erwerbstätigkeit, auf Grund des Bezugs einer Rente oder auf Grund des Wohnortes.
Treffen nun Familienleistungen aus verschiedener Staaten zusammen, die aus denselben Gründen gewährt werden, so ist primär jener Beschäftigungsstaat zuständig in dem das Kind lebt. Der andere Beschäftigungs-/Tätigkeitsstaat ist nachrangig zuständig (Ausgleichszahlung).
Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.
Für C besteht daher der primäre Anspruch auf Familienbeihilfe in Tschechien. In Österreich besteht aufgrund Ihrer Beschäftigung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung (Differenz zwischen tschechischer und österreichischer Familienbeihilfe).
Die im Ausgleichszahlungsbescheid vom erfolgte Gegenrechnung der tschechischen Familienleistungen in Höhe der Missoc-Sätze erfolgte daher zu Recht.
betreffend Tochter DBova, geb. ...11.2001 - Kindesvater BI:
Laut Angaben der tschechischen Behörde (Formular E411) wurde bestätigt, dass der Kindesvater von D - Herr BI im Jahr 2012 keine berufliche Tätigkeit in Tschechien ausgeübt hat.
Daher ist Österreich als ausschließlicher Tätigkeitsstaat für die volle Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zuständig und wurde mit Ausgleichszahlungsbescheid vom in voller Höhe ausbezahlt.
betreffend Sohn JEF, geb. ...12.2012 - Kindesvater JI:
Laut Angaben der tschechischen Behörde (Formular E411) wurde bestätigt, dass der Kindesvater von E - Herr JI im Jahr 2012 eine berufliche Tätigkeit in Tschechien ausgeübt hat. Von bis bestand kein Anspruch auf Familienleistungen in Tschechien wegen zu hohem Einkommen.
Für E besteht daher der primäre Anspruch auf Familienbelhllfe in Tschechien. In Österreich besteht auf Grund Ihrer Beschäftigung Anspruch auf Ausgleichszahlung (in Höhe der vollen österreichischen Familienbeihilfe).
Die bisher angerechnete tschechische Familienbeihilfe in Höhe von 500 CZK für den Monat Dezember 2012 wird gutgeschrieben.
Der Ausgleichszahlungsbescheid vom wird für den Monat Dezember 2012 geändert.
Ferner erging mit Datum ein "Ausgleichszahlungsbescheid", wonach der Bf "auf Grund Ihres Antrages vom " "Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inkl. Kinderabsetzbetrag in folgendem Umfang gewährt" wird:
Jänner 2012 - Dezember 2012
4.774,70 €.
...
Ausgleichszahlung lt Bescheid vom : 4.754,75 €
Ausgleichszahlung lt BVE vom : 4.774,70 €
Nachzahlung: 19,95 €
Es handelt sich offenbar um einen Teil der Beschwerdevorentscheidung vom und um keinen eigenen Erstbescheid.
Vorlageantrag
Mit als "Berufung gegen den Ausgleichszahlungsbescheid vom " bezeichnetem Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , stellte die Bf ersichtlich Vorlageantrag:
Ich ersuche Sie um die Restzahlung der FB für das Jahr 2012 !
Begründung:
Es wurde richtig vom CZ- Sozialamt das Formular E411 ausgefüllt (bestätigt am ). Im Punkt 6.2. wurde das höhere Einkommen für die Familie im Zeitraum ab dem bis zum bestätigt.
Es wurde keine Familienbeihilfe für kein Kind im diesem Zeitraum in CZ ausbezahlt.
Es wurde richtig der Antrag in CZ gestellt und abgelehnt.
Ich lege die übersetzte Kopie des kompletten Punktes Nr. 6 bei.
Bitte um nochmalige Überprüfung der Tatsache und um die Auszahlung der restlichen Summe.
Ich bedanke mich für die positive Erledigung meiner Berufung.
E 411
Beigefügt (Eingangsstempel des Finanzamtes ) war ein von der zuständigen tschechischen Behörde Úřad práce ČR (Arbeitsamt der Tschechischen Republik) am ausgefülltes Formular E 411 betreffend die Bf und ihre drei Kinder sowie I J.
Laut Punkt 6 dieses Formulars habe I J seit eine berufliche Tätigkeit ausgeübt. I J habe keinen Anspruch auf Familienleistungen und keinen Antrag gestellt, und zwar auf Grund zu hohen Einkommens vom bis zum . Seit sei kein Antrag gestellt worden, wobei der Anspruch drei Monate im nachhinein geltend gemacht werden kann.
Seit 10/2013 stünden Familienleistungen wie folgt zu:
CGová: PND monatlich kč 700,00
D Bová: PND monatlich kč 610,00
E F J: PND monatlich kč 500,00.
Einem weiteren von der zuständigen tschechischen Behörde Úřad práce ČR (Arbeitsamt der Tschechischen Republik) am ausgefülltem Formular E 411 betreffend die Bf und C Gová sowie D Bová zufolge hatte die Bf während des ganzen Jahres 2012 keinen Anspruch auf Familienleistungen, und zwar:
Gová C - höheres Einkommen im Jahr 2012
Bová D - CZ ist primär kein kompetenter Staat (der Vater arbeitet in Österreich). Jahr 2012.
Einem weiteren von der zuständigen tschechischen Behörde Úřad práce ČR (Arbeitsamt der Tschechischen Republik) am ausgefülltem Formular E 411 betreffend die Bf und F E J sowie I J als Lebensgefährte und Vater zufolge hatte I J seit zufolge zu hohen Einkommens keinen Anspruch auf Familienleistungen.
Einem weiteren von der zuständigen tschechischen Behörde Úřad práce ČR (Arbeitsamt der Tschechischen Republik) am ausgefülltem Formular E 411 betreffend H Ga und C Gová war H Ga während des gesamten Jahres 2012 berufstätig und hatte keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt (bei "Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen" ist "0" angegeben). Der handschriftliche Vermerk des Arbeitsamts ist auf dem vom Finanzamt vorgelegten PDF teilweise unleserlich. Der Text dürfte übersetzt (das Finanzamt hat eine Übersetzung nicht vorgenommen oder von Amts wegen veranlasst) etwa "Betreuung des Kindes durch die Mutter...Leistungsanspruch der Kindesmutter A Bová" lauten:
Punkt 6 E 411 vom (Eingang beim Úřad práce ČR am , zurückgelangt am Finanzamt am ) betreffend H Ga:
Inhaltlich gleich mit dem E 411 vom ist ein weiteres E 411 vom (beim Úřad práce ČR eingelangt am , beim Finanzamt rückgelangt am )betreffend H Ga aktenkundig, dort lautet Punkt 6:
Die maschinschriftliche Anmerkung (ident mit der handschriftlichen im E 411 vom ) dürfte etwa lauten (siehe Übersetzung des E 411 vom betreffend Peter J):
CZ:
Füllen Sie bitte die Nummer 6. vollständig aus, damit das Formular nicht neuerlich geschickt werden müsste.
Einem weiteren von der zuständigen tschechischen Behörde Úřad práce ČR (Arbeitsamt der Tschechischen Republik) am ausgefülltem Formular E 411 betreffend die Bf und ihre drei Kinder zufolge hatte die Bf während des ganzen Jahres 2013 bis laufend keine berufliche Tätigkeit (in Tschechien) ausgeübt (sich in keinem gleichgestellten Verhältnis befunden) und keinen Anspruch auf Familienleistungen, und zwar wegen zu hohem Einkommen (vyšší příjmy).
Unterhaltsurteil
Aktenkundig ist ein Urteil des Bezirksgerichts Znojmo vom , rechtkräftig seit , wonach die Vereinbarung der Eltern, der Mutter die Erziehung der mj. C Gová anzuvertrauen, genehmigt werde und der Vater verpflichtet sei, ab Mai 1999 zum Unterhalt des Kindes mit monatlich CZK 1.500,00 zu Handen der Mutter beizutragen.
Versicherungsdatenauszug
Laut Versicherungsdatenauszug vom sind folgende Beschäftigungsdaten betreffend die Bf registriert:
Arbeiterin
Arbeiterin
Arbeiterin
Kündigungsentschädigung
Arbeiterin
Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
Arbeiterin
Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)
Wochengeldbezug (DGKTONR-bezogen)
...12. 2012 ...12.2012 Anzeige einer Lebendgeburt
laufend Arbeiterin
Ehrenerklärungen
Die Bf erklärte unter der Überschrift "Ehrenerklärung" am dass
1. der Vater von meiner Tochter Gová C, HGa, geb. am ....06.1978, wohnhaft in CZ - K, Bezirk Znojmo, als Kleinunternehmer in der CZ arbeitet und keine Familienbeihilfe für Gova C in CZ beansprucht und bezieht.
2. der Vater von meiner Bová D, Herr IB, geb. am ...2.1977, wohnhaft in CZ - LM, Bezirk Znojmo, in Österreich beschäftigt und keine Familienbeihilfe für Bova D sowohl in CZ als auch in AT beansprucht und bezieht.
Die Wahrheit meine Aussage bestätige ich mit meiner unten stehenden Unterschrift.
Die Bf und I J erklärten unter der Überschrift "Ehrenerklärung" am selben Tag,
dass wir beide ab der Geburt unseres Sohnes EFJ, geb. am ....12.2012, den gemeinsamen Haushalt auf der Adresse CZ - [Adresse_CZ] bewohnen, in dem wir unseren Sohn gemeinsamen Haushalt erziehen.
Der Dauerwohnsitz von IJ befindet sich auf einer anderen Adresse aus dem Grunde der Unternehmertätigkeit - die Adresse in N ist seine Daueradresse seiner Firma.
Die Wahrheit unserer Aussage bestätigen wir mit unseren unten stehenden Unterschriften.
Arbeitsbestätigung
Der Arbeitgeber der Bf bestätigte am , dass die Bf seit als Köchin beschäftigt sei und sich bis in Karenz befinde.
Beschluss vom
Mit Datum , der belangten Behörde zugestellt am , beschloss das Bundesfinanzgericht:
I. Der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel wird aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen den Nachweis zu erbringen, dass für die im April 1997 geborene CGová im Jahr 2012 im Falle eines diesbezüglichen Antrags ein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik bestanden hat, und zwar
1. durch amtswegige Übersetzung der handschriftlichen Anmerkungen des Arbeitsamts der Tschechischen Republik jeweils zu Punkt 6 der Formulare E 411 betreffend den Vater HGa vom und vom ;
2. durch amtswegige Übersetzung der maßgebenden Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik, insbesondere der §§ 1- 19 sowie §§ 49 - 54 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung (Zákon o státní sociální podpoře) Nr. 117/1995.
Sollte sich hieraus nicht bereits ergeben, dass kein Anspruch auf Familienleistungen in der Tschechischen Republik bestanden hat, ist
3. von Amts wegen beim Arbeitsamt der Tschechischen Republik anzufragen, ob für die im April 1997 geborene CGová im Jahr 2012 im Falle eines diesbezüglichen Antrags ein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik bestanden hat.
II. Der Beschwerdeführerin ABová steht es frei, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses den Nachweis, dass im Jahr 2012 für die im April 1997 geborene CGová auch im Falle eines diesbezüglichen Antrags kein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik bestanden hat, von sich aus zu erbringen.
Begründend führte das Gericht unter anderem aus:
E 411
Zu der noch strittigen Frage, ob für C der Bf im Jahr 2012 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in vollen Umfang oder gekürzt um tschechische Familienleistungen zustehen, liegen nach der Aktenlage folgende Formulare E 411 von der zuständigen tschechischen Behörde Úřad práce ČR (Arbeitsamt der Tschechischen Republik) vor:
Laut am ausgefülltem Formular E 411 betreffend die Bf und CGová sowie DBová zufolge hatte die Bf während des ganzen Jahres 2012 keinen Anspruch auf Familienleistungen, und zwar:
Gová C - höheres Einkommen im Jahr 2012
Bová D - CZ ist primär kein kompetenter Staat (der Vater arbeitet in Österreich). Jahr 2012.
Laut am ausgefülltem Formular E 411 betreffend HGa und CGová war HGa während des gesamten Jahres 2012 berufstätig und hatte keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt (bei "Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen" ist "0" angegeben). Der handschriftliche Vermerk des Arbeitsamts zu 6.2 dürfte übersetzt (das Finanzamt hat bislang eine Übersetzung nicht vorgenommen oder von Amts wegen veranlasst) etwa "Betreuung des Kindes durch die Mutter...Leistungsanspruch der Kindesmutter ABová" lauten.
Einem weiteren am ausgefülltem Formular E 411 betreffend HGa und CGová war HGa während des gesamten Jahres 2012 als Arbeitnehmer berufstätig und hatte keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt (bei "Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen" ist "0" angegeben). Der handschriftliche Vermerk des Arbeitsamts zu 6.2 dürfte übersetzt (das Finanzamt hat bislang eine Übersetzung nicht vorgenommen oder von Amts wegen veranlasst) etwa "Betreuung des Kindes durch die Mutter...Leistungsanspruch der Kindesmutter ABová" lauten.
In beiden Fällen betreffend HGa ist das Feld "keinen Anspruch auf Familienleistungen, weil" weder angekreuzt noch ausgefüllt...
Anspruch auf tschechische Familienleistungen?
Das Finanzamt ist bisher davon ausgegangen, dass für CGová im Jahr 2012 ein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden hat.
Maßgebend ist nicht, ob ein Antrag auf Familienleistungen gestellt wurde, sondern ob im Falle eines Antrags überhaupt ein Anspruch auf Familienleistungen bestanden hätte.
Das Finanzamt hat die auch in MISSOC angeführten Beträge an Kindergeld (Přídavek na dítě) herangezogen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob überhaupt nach tschechischem Recht ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hätte.
Das tschechische Recht kennt eine familienbezogene Einkommensgrenze, bei deren Überschreiten ein Anspruch auf Kindergeld nicht mehr besteht.
Betreffend der Bf ABová ist das am ausgefüllte Formular E 411 aktenkundig, wonach diese für CGová infolge zu hohen Einkommens keinen Anspruch auf Familienleistungen hatte.
Es geht aus den Angaben in MISSOC nicht hervor, ob in dem hier strittigen Fall des Getrenntlebens des Vaters HGa von der Mutter ABová und der Tochter CGová der Vater HGa überhaupt nach tschechischem Recht einen Anspruch auf Kindergeld für C gehabt hätte (vgl. etwa dazu die Regelungen nach § 2 Abs. 2 bis Abs. 5 FLAG 1967 und nach § 2a FLAG 1967 nach österreichischem Recht).
Falls es einen derartigen Anspruch des getrennt lebenden Vaters nach tschechischem Recht grundsätzlich geben sollte, ist offen, ob einem derartigen Anspruch ein zu hohes Familieneinkommen entgegenstünde.
Aus den aktenkundigen Formularen E 411 betreffend HGa lässt sich infolge bisheriger Nichtübersetzung der Angaben des Arbeitsamts der Tschechischen Republik (Úřad práce ČR) und fehlender hinreichender Information über die maßgebenden tschechischen Rechtsvorschriften nicht sagen, dass HGa im Jahr 2012 einen Anspruch auf tschechische Familienleistungen für CGová gehabt hätte.
Weder Beschwerdevorentscheidung noch Vorlagebericht setzen sich mit dieser entscheidenden Frage auseinander.
Nachweis des Anspruchs auf tschechische Familienleistungen
Da das Finanzamt einen Anspruch auf tschechische Familienleistungen für CGová im Jahr 2012 behauptet, der mit den österreichischen Familienleistungen gegenzurechnen wäre, ist dieses aufzufordern, einen derartigen Anspruch nachzuweisen.
Es werden zunächst die handschriftlichen Anmerkungen des Arbeitsamts der Tschechischen Republik jeweils zu Punkt 6 der Formulare E 411 betreffend den Vater HGa vom und vom sowie die maßgebenden Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik, insbesondere die §§ 1- 19 sowie §§ 49 - 54 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung (Zákon o státní sociální podpoře) Nr. 117/1995, zu übersetzen sein.
Sollte sich nicht bereits dann ergeben, dass kein Anspruch auf Familienleistungen in der Tschechischen Republik bestanden hat, ist vom Finanzamt beim Arbeitsamt der Tschechischen Republik anzufragen, ob für die im April 1997 geborene CGová im Jahr 2012 im Falle eines diesbezüglichen Antrags ein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik bestanden hat.
Darüber hinaus können vom Finanzamt weitere Nachweise des Anspruchs auf Familienleistungen der Tschechischen Republik erbracht werden.
Der Bf ABová steht es frei, unabhängig von diesem Auftrag an das Finanzamt selbst den Nachweis zu erbringen, dass für CGová im Jahr 2012 kein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden hat.
Die gesetzte Frist von sechs Wochen ist ausreichend bemessen.
E-Mail des Finanzamts vom
Mit E-Mail vom teilte das Finanzamt dem Gericht mit:
... nach Rücksprache mit Dr. O vom BMFJ wurde in obiger Beschwerdesache ein neuerliches E 411 an die tschechische Behörde geschickt, mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob im Falle einer Antragstellung ein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden hätte. Bis dato wurde das E 411 von der tschechischen Behörde noch nicht retourniert.
Bis Fristende, , kam das Finanzamt jedenfalls den Aufträgen nach Spruchpunkt I 1. und 2. des Beschlusses vom nicht nach. Spruchpunkt I 3. sah eine Befassung der zuständigen tschechischen Behörde (im gegenständlichen Verfahren und in Bezug auf den Vater H Ga zum dritten Mal!) erst im Fall einer Notwendigkeit, wenn nach Klärung der unter I 1. und 2. genannten Punkte noch Fragen offen bleiben, vor.
Urkundenvorlage der Bf vom
Die Bf legte mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , mehrere Urkunden im Original und in beglaubigter Übersetzung vor:
Betrifft: Beweisbringung für die FB 2012
GZ RV/7100940/2015
Ich wende mein Recht an, Nachweise einzureichen, dass im Jahr 2012 für die im April 1997 geborene CGová KEIN ANSPRUCH auf Familienleistungen der Tschechischen Republik bestanden hat.
In der Beilage finden Sie die amtlich übersetzten Ablehnungsbescheide für den fraglichen
Zeitraum.
Es wurden die bestätigten Formulare auch rechtzeitig an das zuständige Finanzamt in Horn eingereicht. Das Finanzamt hat jedoch nicht richtig entschieden.
Ich habe am das tschechische zuständige Sozialamt angesucht, mir die Kopien der bestätigten Formulare E411 noch einmal auszudrucken, welche nach Horn übermittelt
wurden. Diese bestätigten und ausgefüllten Formulare habe ich amtlich übersetzen lassen und lege ich sie bei.
Ich ersuche Sie nochmalige Überprüfung der Tatsache und um die Auszahlung des restlichen Betrages in der Höhe von € 320,90, welcher mir ungerecht abgezogen wurde.
Ich bedanke mich für die positive Erledigung meiner Berufung.
Beilagen:
l. Beschluss vom (ausgeliefert am )
2. Beschluss vom (ausgeliefert am )
3. Zusammenfassung der ausbezahlten Leistungen für das Jahr 2012
4. Formular E411 für 2012 mit beglaubigter Übersetzung
5. Beschluss vom — Abnahme der Leistungen
Beigefügt waren die angeführten Beilagen (wiedergegeben jeweils nur die Übersetzungen):
Beschluss des Arbeitsamts der Tschechischen Republik vom
Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik erließ gegenüber der Bf mit Datum folgenden Beschluss:
Beschluss
Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik - Kreiszweigstelle in Brno, Kontaktdienststelle Znojmo, zuständig für die Beschlussfassung gemäß der Bestimmung von § 66 des Gesetzes Nr. 117/1995 Slg., über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, hat am nach der Bestimmung von § 17 im Zusammenhang mit der Bestimmung § 11, § 19 und im Zusammenhang mit der Bestimmung § 52 und § 53 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 117/1995 Slg., über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, beschlossen, die Leistung der staatlichen Sozialunterstützung Familienbeihilfe für die minderjährige berechtigte Person CGova, geb. am ...4.1997, ab dem abzunehmen.
Verfahrensbeteiligte:
ABová, ...
CGová, ...
Begründung:
Laut der Bestimmung § 17 im Zusammenhang mit § 11 und § 19 des Gesetzes Nr. 117 /1995 Slg. über die staatlichen Sozialunterstützungen, in der Fassung späterer Vorschriften, hat ein nicht versorgtes Kind den Anspruch auf die Familienbeihilfe. Es wird als ein nicht versorgtes Kind für die Zwecke dieses Gesetzes ein Kind bis zur Beendigungen der Pflichtschulausbildung betrachtet, und danach bis zum 26. Altersjahr, falls sich das Kind systematisch auf seinen zukünftigen Beruf vorbereitet (§ 12 bis § 15).
Laut der Bestimmung § 52 und § 53 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 117/19945 Slg., über die staatlichen Sozialunterstützungen, in der Fassung späterer Vorschriften, falls sich im Zeitraum, für welchen die Sozialleistung zuerkannt wurde, die Tatsachen ändern, welche für den Anspruch für die Auszahlung und Höhe der Leistungen entscheidend sind, wird der Anspruch auf die Leistung und derer Höhe neu beurteilt. Falls es laut § 52 zu einer neuen Beurteilung des Anspruches für die Leistung und derer Höhe kam, wird die Leistung abgenommen, die Auszahlung wird gestoppt oder es wird derer Höhe vermindert, und zwar ab dem Tag, welcher nach dem Tag folgt, an dem der Zeitraum abgelaufen ist, für welchen bereits die Leistung ausbezahlt wurde.
Falls der Anspruch für die Leistung ab dem durch einen Antrag mit dem AZ ZN1 geltend gemacht wurde, wird der Antrag mit dem AZ ZN2 abgenommen (damit die Duplizität der Anträge für den gleichen Zeitraum verhindert wird).
Es wurde aus der amtlichen Macht entschieden.
Belehrung über die Berufung: Gegen diesen Beschluss kann in der Frist von 15 Tagen nach seiner Bekanntmachung eine Berufung zum Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten im Wege der Antragstellung zum Arbeitsamt der Tschechischen Republik - Kreiszweigstelle in Brno, Kontaktdienststelle Znojmo, mimesti Svobody 2889/8, Znojmo, 669 02 Znojmo 2, welches diesen Beschluss gefasst hat, eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten. Gemäß der Bestimmung von § 71 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 117/1995 Slg., über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.
Beschluss des Arbeitsamts der Tschechischen Republik vom
Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik erließ gegenüber der Bf mit Datum folgenden Beschluss:
Beschluss
Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik - Kreiszweigstelle in Brno, Kontaktdienststelle Znojmo, zuständig für die Beschlussfassung gemäß der Bestimmung von § 66 des Gesetzes Nr. 117 /1995 Slg., über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, hat am nach der Bestimmung von § 17 des Gesetzes Nr. 117/1995 Slg., über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, §3 des Gesetzes Nr. 110/2006 Slg., über das Existenzminimum, und nach den Artikeln 67 und 68 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, im Wortlaut späterer Vorschriften beschlossen, den Antrag auf die Staatssozialleistung Familienbeihilfe für die minderjährige berechtigte Person CGova, geb. am ...4.1997, ab dem abzuweisen.
Verfahrensbeteiligte:
ABová, ...
CGová, ...
Begründung: Gemeinsam zu beurteilende Personen:
ABová, geb. ..., das Existenzminimum der Person beträgt CZK 3 140, das Einkommen CZK 25 230,17
IJ, geb. ..., das Existenzminimum der Person beträgt CZK 2 830, das Einkommen CZK 22 803,35
CGová, geb. ..., das Existenzminimum der Person beträgt CZK 2 450, das Einkommen CZK 1 500
DBová, geb. ..., das Existenzminimum der Person beträgt CZK 2 140, das Einkommen CZK 1 500
EFJ, geb. am , das Existenzminimum der Person beträgt CZK 1 740, das Einkommen CZK 0
Das Existenzminimum der Familie beträgt die Summe der angeführten Beträge, folglich CZK 12 300.
Das durchschnittliche Monatseinkommen der Familie für das Jahr 2011 beträgt CZK 51 033,52.
Bezugnehmend darauf, dass das Ihrerseits belegte durchschnittliche Monatseinkommen Ihrer Familie im Bezugszeitraum Jahr 2011 CZK 51 033,52 beträgt und das Produkt des gesetzlichen Koeffizienten 2,40 und des Betrages des Existenzminimums Ihrer Familie von CZK 45 300, d.h. CZK 29 520 übersteigt, hat CGová, geb. am ....4.1997, keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe. Aus diesem Grund wird Ihr Antrag vom abgewiesen.
Feststellung des Antrags: 51 033,52 ist höher als 12 300 x 2,40, der Anspruch auf die Leistung entsteht folglich nicht.
Belehrung über die Berufung: Gegen diesen Beschluss kann in der Frist von 15 Tagen nach seiner Bekanntmachung eine Berufung zum Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten im Wege der Antragstellung zum Arbeitsamt der Tschechischen Republik - Kreiszweigstelle in Brno, Kontaktdienststelle Znojmo, namesti Svobody 2889/8, Znojmo, 669 02 Znojmo 2, welches diesen Beschluss gefasst hat, eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten. Gemäß der Bestimmung von § 71 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 117/1995 Slg., über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.
Beschluss des Arbeitsamts der Tschechischen Republik vom
Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik erließ gegenüber der Bf mit Datum folgenden Beschluss:
Beschluss
Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik - Kreiszweigstelle in Brno, Kontaktdienststelle Znojmo, zuständig für die Beschlussfassung gemäß der Bestimmung von § 66 des Gesetzes Nr. 11711995 Slg. über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, hat am , nach der Bestimmung von § 17 des Gesetzes Nr. 11711995 Slg., über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, § 3 des Gesetzes Nr. 110/2006 Slg„ über das Existenzminimum, und nach den Artikeln 67 und 68 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, im Wortlaut späterer Vorschriften beschlossen, den Antrag auf die Staatssozialleistung Familienbeihilfe für die minderjährige berechtigte Person CGová, geb. am ....4.1997, ab dem abzuweisen.
Verfahrensbeteiligte:
ABová, ...
CGová, ...
Begründung: Gemeinsam zu beurteilende Personen:
ABová, geb. ..., das Existenzminimum der Person beträgt CZK 2 880, das Einkommen CZK 24 139, 75
CGová, geb. ..., das Existenzminimum der Person beträgt CZK 1 960, das Einkommen CZK 0
DBová, geb. ..., das Existenzminimum der Person beträgt CZK 1 960, das Einkommen CZK 0
Das Existenzminimum der Familie beträgt die Summe der angeführten Beträge, folglich CZK 6 800.
Das durchschnittliche Monatseinkommen der Familie für das Jahr 2010 beträgt CZK 24 139,75.
Bezugnehmend darauf, dass das Ihrerseits belegte durchschnittliche Monatseinkommen Ihrer Familie im Bezugszeitraum Jahr 2010 CZK 24 139,75 beträgt und das Produkt des gesetzlichen Koeffizienten 2,40 und des Betrages des Existenzminimums Ihrer Familie von CZK 6 800, d.h. CZK 16 320 übersteigt, hat CGová, geb. am ...4.1997, keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe. Aus diesem Grund wird Ihr Antrag vom abgewiesen.
Feststellung des Antrags: 24 139,75 ist höher als 6 800 x 2,40, der Anspruch auf die Leistung entsteht folglich nicht.
Belehrung über die Berufung: Gegen diesen Beschluss kann in der Frist von 15 Tagen nach seiner Bekanntmachung eine Berufung zum Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten im Wege der Antragstellung zum Arbeitsamt der Tschechischen Republik - Kreiszweigstelle in Brno, Kontaktdienststelle Znojmo, namesti Svobody 2889/8, Znojmo, 669 02 Znojmo 2, welches diesen Beschluss gefasst hat, eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten. Gemäß der Bestimmung von § 71 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 117/1995 Slg., über die staatliche Sozialbeihilfe, im Wortlaut späterer Vorschriften, hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.
E 411 vom
Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik unterfertigte am ein Formular E 411 betreffend die Bf als Mutter und C Gová und D Bová als Kinder, worin zu Punkt 6 ausgeführt wurde:
6.1. Während der Zeit vom 2012 bis 2012 hat die im Feld 1 genannte Person eine
berufliche Tätigkeit ausgeübt (oder sich in gleichgestellten Verhältnissen im Sinne des Beschlusses Nr. 119 befunden) vom ............[leer] bis ................ [leer].
x keine berufliche Tätigkeit ausgeübt (oder sich in gleichgestellten Verhältnissen im Sinne des Beschlusses Nr. 119 befunden) vom bis -
6.2. in der Zeit vom bis
hat die in Feld 2 genannte Person
Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörige Familienleistungen bezogen von insgesamt:· 0,-
X keinen Anspruch auf Familienleistungen, weil
*
6.3. Einkommen der in Feld 2 und 3 genannten Personen
* Gová C - höheres Einkommen im Jahr 2012
* Bová D- CZ ist primär kein kompetenter Staat (der Vater arbeitet in Österreich). Jahr 2012.
Übersicht über die ausbezahlten Leistungen im Jahr 2012
...
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gová C | Bová D | EFJ |
geb. ...4.1997 Vater: Ga H in CZ beschäftigt | geb. ...11.2001 Vater: BI in AT beschäftigt | geb. ...12.2012 Vater: JI in CZ beschäftigt |
hat keinen Antrag auf FB in CZ gestellt -Ausgleichszahlungsbescheid - Gegenrechnung der CZ-Leistungen! | CZ - kein primär kompetenter Staat - Ausgleichszahlungsbescheid - voller Betrag ausbezahlt | - kein Anspruch in CZ - hohes Einkommen - Ausgleichszahlungsbescheid - CZK 500 ungerecht abgezogen werden gutgeschrieben |
Beschluss vom
Das Bundesfinanzgericht fasste mit Datum , zugestellt der belangten Behörde am , folgenden weiteren Beschluss:
I. Es wird festgestellt, dass die belangte Behörde innerhalb der mit Beschluss vom gesetzten Frist den Nachweis, dass für die im April 1997 geborene CGová im Jahr 2012 im Falle eines diesbezüglichen Antrags ein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik bestanden hat, nicht erbracht hat.
Insbesondere wurden die in Spruchpunkt I.1. und I.2. dieses Beschlusses aufgetragenen Übersetzungen nicht vorgelegt.
II. Die Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin vom dient zur Kenntnis.
III. Die von der Beschwerdeführerin am dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Urkunden werden der belangten Behörde hiermit zur Kenntnis gebracht und der belangten Behörde für eine Äußerung hierzu eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
IV. Der belangten Behörde wird eine Nachfrist, dem mit Beschluss vom gesetzten Auftrag nachzukommen, von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
Das Bundesfinanzgericht begründete diesen Beschluss unter anderem wie folgt:
Beschluss vom
Mit Datum , der belangten Behörde zugestellt am , beschloss das Bundesfinanzgericht:
... [siehe oben] ...
Begründend führte das Gericht unter anderem aus:
... [siehe oben] ...
E-Mail des Finanzamts vom
Mit E-Mail vom teilte das Finanzamt dem Gericht mit:
... [siehe oben] ...
Bis Fristende, , kam das Finanzamt jedenfalls den Aufträgen nach Spruchpunkt I 1. und 2. des Beschlusses vom nicht nach. Spruchpunkt I 3. sah eine Befassung der zuständigen tschechischen Behörde (im gegenständlichen Verfahren und in Bezug auf den Vater HGa zum dritten Mal!) erst im Fall einer Notwendigkeit, wenn nach Klärung der unter I 1. und 2. genannten Punkte noch Fragen offen bleiben, vor.
Urkundenvorlage der Bf vom
Die Bf legte mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , mehrere Urkunden im Original und in beglaubigter Übersetzung vor:
... [siehe oben] ...
Beschluss des Arbeitsamts der Tschechischen Republik vom
Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik erließ gegenüber der Bf mit Datum folgenden Beschluss:
... [siehe oben] ...
Beschluss des Arbeitsamts der Tschechischen Republik vom
Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik erließ gegenüber der Bf mit Datum folgenden Beschluss:
... [siehe oben] ...
Beschluss des Arbeitsamts der Tschechischen Republik vom
Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik erließ gegenüber der Bf mit Datum folgenden Beschluss:
... [siehe oben] ...
E 411 vom
Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik unterfertigte am ein Formular E 411 betreffend die Bf als Mutter und CGová und DBová als Kinder, worin zu Punkt 6 ausgeführt wurde:
... [siehe oben] ...
Übersicht über die ausbezahlten Leistungen im Jahr 2012
... [siehe oben] ...
Begründung
Vor dem Bundesfinanzgericht ist strittig, ob und wenn in welcher Höhe der Vater von CGová, HGa, der mit der Mutter ABová und dem Kind CGová nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, nach tschechischem Recht Anspruch auf Familienleistungen gehabt hätte.
§ 4 Abs. 2 FLAG 1967 sieht eine Ausgleichszahlung im Umfang des Unterschiedes der österreichischen Familienleistungen zu ausländischen Familienleistungen, auf die ein Anspruch besteht, vor, § 4 Abs. 1 FLAG 1967 die volle Auszahlung der österreichischen Familienleistungen, wenn kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht.
Das Finanzamt ist zur Ermittlung des maßgebenden ausländischen Rechts verpflichtet (vgl. etwa , zur Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG 1967).
Der Bf ist nicht die Vorlage einer Übersetzung der (voraussichtlich) maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung (Zákon o státní sociální podpoře) Nr. 117/1995 aufzutragen, da Art. 76 Abs. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 das Recht vorsieht, sich im Anwendungsbereich dieser Verordnung jeder gemäß Art. 342 AEUV (zuvor Art. 290 EGV) in der Union anerkannten Amtssprache eines Mitgliedstaats zu bedienen. Hierzu zählt die tschechische Sprache. Gleiches gilt für die Erledigungen der zuständigen tschechischen Behörde.
Die von der Beschwerdeführerin am dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Urkunden sind der belangten Behörde zur Kenntnis zu bringen. Der belangten Behörde wird für eine Äußerung hierzu eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
Die belangte Behörde hat bislang, abgesehen von allgemeinen Ausführungen zur Höhe der Familienleistungen, die die Tschechische Republik grundsätzlich gewährt, nicht nachgewiesen, dass HGa für CGová im Beschwerdezeitraum Anspruch auf tschechische Familienleistungen gehabt hätte.
Es ist für das Bundesfinanzgericht vorerst auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Tschechische Republik dem vom Kind, das bei seiner Mutter haushaltszugehörig ist, getrennt lebenden Vater Familienleistungen gewähren sollte, dem bei der Mutter lebenden Kind bzw. der Mutter jedoch nachgewiesenermaßen zufolge zu hohen Familieneinkommens nicht.
Die belangte Behörde ist bislang dem Auftrag mit Beschluss vom , den Nachweis zu erbringen, dass für die im April 1997 geborene CGová im Jahr 2012 im Falle eines diesbezüglichen Antrags ein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik bestanden hat, nicht nachgekommen. Der belangten Behörde wird hierfür eine Nachfrist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
Ansonsten wird nach Aktenlage entschieden.
Nachrichtlich der Parteien teilte das Bundesfinanzgericht ferner mit, dass im Hinblick auf die bisherige Dauer des Verfahrens keine Fristerstreckung gemäß § 2a BAO i. V. m. § 110 Abs. 2 BAO erfolgen werde.
Der belangten Behörde wurde die Eingabe der Bf vom samt den dort angeschlossenen Beilagen mit dem Beschluss vom in Kopie zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 183 BAO i.V.m. § 269 Abs. 1 BAO und § 265 Abs. 5 BAO übermittelt.
Fristverlängerungsantrag vom
Mit Eingabe vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , beantragte das Finanzamt entgegen des Hinweises im Beschluss vom , dass eine Fristverlängerung nicht gewährt werde, die Frist bis zu erstrecken:
In der o.a. Beschwerdesache wurde dem Finanzamt Waldviertel mit Beschluss vom aufgetragen, einen Nachweise darüber zu erbringen, dass für die im April 1997 geborenen CGova im Jahr 2012 im Falle eines diesbezüglichen Antrages ein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik bestanden habe.
Das Finanzamt beantragt gem. § 110 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO die Frist bis zu verlängern, da eine entsprechende Anfrage des Finanzamtes Waldviertel von der tschechischen Behörde bis dato noch nicht beantwortet wurde und die Beantwortung einer derartigen Anfrage erfahrungsgemäß bis zu 3 Monaten dauert.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Zu der noch einzigen strittigen Frage, ob im Jahr 2012 für die Tochter C Gová ein Anspruch auf Familienleistungen der Republik Tschechien bestand, stellt das Gericht fest:
Im Jahr 2012 hatte weder C Gová selbst noch für ihre Tochter C Gová die Bf A Bová als Mutter oder der getrennt von der Mutter und seiner Tochter C Gová lebende H Ga als Vater Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik.
Beweiswürdigung
Die getroffene Feststellung ergibt sich aus den aktenkundigen Auskünften des Arbeitsamts der Tschechischen Republik betreffend Familienleistungen für C Gová im Jahr 2012, da das nach tschechischem Recht maßgebende Familieneinkommen zu hoch war und C nicht bei ihrem Vater lebte, sondern sich in der Obsorge der Bf befand (E 411 vom betreffend H Ga und C Gová, E 411 vom betreffend die Bf und ihre drei Kinder). Das Obsorgerecht der Bf für C Gová ergibt sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Znojmo vom .
Das anzuwendende tschechische Recht wird weiter unten ausgeführt.
Rechtsgrundlagen
Österreichisches Familienbeihilfenrecht
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 4 FLAG 1967 lautet:
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 53 FLAG 1967 lautet:
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Tschechisches Familienleistungsrecht
Zuerst ist festzustellen, dass das Finanzamt zur Ermittlung des maßgebenden ausländischen Rechts verpflichtet gewesen wäre (vgl. etwa , zur Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG 1967), diese Verpflichtung aber nicht erfüllt hat.
Wie sich aus MISSOC, dem System der EU zur gegenseitigen Information über den sozialen Schutz, das auf Deutsch, Englisch und Französisch detaillierte, vergleichbare und regelmäßig aktualisierte Informationen über nationale Systeme der sozialen Sicherheit liefert (http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=815&langId=de), ergibt, bestehen in der Tschechischen Republik nach dem Gesetz über die staatliche Sozialunterstützung (Zákon o státní sociální podpoře) Nr. 117/1995 und dem Gesetz über Sozial- und Rechtsschutz von Kindern (Zákon o sociálně-právní ochraně dětí) Nr. 359/1999 als Familienleistungen Kindergeld (Přídavek na dítě) und, für die Betreuung von Kleinkindern, Erziehungsgeld (Rodičovský příspěvek), ferner Geburtsbeihilfe (Porodné) und besondere Zuschüsse für Pflegekinder/-eltern (Dávky pěstounské péče).
Für den Anspruch auf Sozialleistungen ist nach § 7 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995 grundsätzlich das Zusammenleben in einer Familie und die gemeinsame Kostentragung Voraussetzung (§ 7 Abs. 2 leg. cit.); bei getrennt lebenden Eltern kommt in bestimmten Fällen der Obsorge Bedeutung zu (§ 7 Abs. 3 lit. a leg. cit.).
Leistungsempfänger von Kindergeld (Přídavek na dítě) sind unterhaltsberechtigte Kinder (§ 17 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995, siehe auch die von der Bf vorgelegten Übersetzungen der Beschlüsse des Úřad práce České republiky).
Ein unterhaltsberechtigtes Kind ist ein Kind bis zur Vollendung der Schulpflicht (d.h. unter 15 Jahren) und darüber hinaus, wenn sich das Kind systematisch auf den zukünftigen Beruf vorbereitet (durch eine Vollzeit-Ausbildung an weiterführenden Schulen oder Hochschulen) oder nicht in der Lage ist, aus gesundheitlichen Gründen sich auf den zukünftigen Beruf vorzubereiten oder aufgrund von Behinderung nicht in der Lage ist zu arbeiten, aber höchstens bis zum Alter von 26 Jahren. Anstelle der Minderjährigen (d.h. unter 18 Jahre) erhalten die Eltern oder die für die Erziehung des Kindes verantwortliche Person die Leistungen (§ 19 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995, siehe auch die von der Bf vorgelegten Übersetzungen der Beschlüsse des Úřad práce České republiky).
Das Kindergeld (Přídavek na dítě) ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung mit festgesetzten Beträgen je nach Alter des Kindes (die wiedergegebenen Werte für 2012 sind nach wie vor gültig, die detaillierten Eurowerte sind dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen):
CZK 500 (€ 20) für Kinder unter sechs Jahren,
CZK 610 (€ 24) für Kinder zwischen sechs und 15 Jahren,
CZK 700 (€ 28) für Kinder zwischen 15 und 26 Jahren.
Der Anspruch auf Kindergeld (Přídavek na dítě) beschränkt sich auf Familien deren Einkommen niedriger als das 2,4fache des Mindestbedarfs (Životní minimum) ist, wobei (vereinfacht) das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen ist (Details sind in §§ 4 ff des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995 geregelt, siehe auch die von der Bf vorgelegten Übersetzungen der Beschlüsse des Úřad práce České republiky).
Die monatliche Beträge des Mindestbedarfs (Životní minimum) waren:
Alleinstehende Person: CZK 3.410 (€ 135)
Erste Person in einem Haushalt: CZK 3.140 (€ 125)
Zweite und weitere Person im Haushalt (außer unterhaltsberechtigte Kind): CZK 2.830 (€ 112)
Unterhaltsberechtigte Kinder:
unter 6 Jahren: CZK 1.740 (€ 69)
6 - 15 Jahre: CZK 2.140 (€ 85)
15 - 26 Jahre: CZK 2.450 (€ 97)
Monatliche Beträge des Existenzminimums (Existenční minimum):
CZK 2.200 (€ 87).
Übersicht:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Věk nezaopatřeného dítěte v rodině (Alter des Kindes in der Familie) | Výše přídavku na dítě v Kč měsíčně (Höhe des Kindergeldes in CZK pro Monat) | |
do 6 let | 500 | |
od 6 do 15 let | 610 | |
od 15 do 26 let | 700 | |
Úplná rodina (oba rodiče) s počtem nezaopatřených dětí (Familie (beide Elternteile) mit der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder) | Životní minimum rodiny (Existenzminimum Familie) | Hranice rozhodného příjmu v Kč měsíčně pro nárok na přídavek na dítě (2,4násobek životního minima rodiny) (Einkommensgrenzen in CZK pro Monat für den Anspruch auf Kindergeld (das 2,4-fache des Existenzminimums)) |
jedno do 6 let (1 bis 6 J) | 7.710 | 18.504 |
dvě 5, 8 let (2 5 und 8 J) | 9.850 | 23.640 |
tři 5, 8, 12 let (3 5, 8 und 12 J) | 11.990 | 28.776 |
čtyři 5, 8, 12, 16 let (4 5, 8, 12, 16 J) | 14.440 | 34.656 |
Quellen: http://www.missoc.org/MISSOC/INFORMATIONBASE/COMPARATIVETABLES/MISSOCDATABASE/comparativeTablesSearchResultTablet_de.jsp sowie https://portal.mpsv.cz/soc/ssp/obcane/prid_na_dite, zum Gesetzestext des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung (Zákon o státní sociální podpoře) Nr. 117/1995 etwa https://portal.gov.cz/app/zakony/zakonPar.jsp?page=0&idBiblio=43008&recShow=7&nr=117~2F1995&rpp=15 oder http://www.zakonyprolidi.cz/cs/1995-117.
Unionsrecht
Österreich und die Tschechische Republik sind Mitglied der Europäischen Union.
Für den Streitzeitraum ab Mai 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 1 Buchstabe i VO 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird. Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.
Art. 60 VO 987/2009 lautet:
Artikel 60
Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.
Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.
Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.
(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.
(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.
Keine weitere Fristverlängerung
Das Finanzamt hat die mit Beschluss vom gesetzte sechswöchige Frist zur Erbringung der Nachweisführung gemäß den dortigen Spruchpunkten I.1 und I.2, in eventu mit Spruchpunkt I.3, ungenutzt verstreichen lassen.
Vor allem ist das Finanzamt nicht der Aufforderung, die bisherigen Mitteilungen der tschechischen Behörde sowie der maßgeblichen Bestimmungen des tschechischen Rechts übersetzen zu lassen (Spruchpunkte I.1 und I.2), nachgekommen, und hat stattdessen die nur für den Fall, dass nach Erfüllung der Spruchpunkte I.1 und I.2 noch ein Zweifel offenbleibt, vorgesehene Anfrage gemäß Spruchpunkt I.3 vorgenommen.
In der E-Mail des Finanzamts vom wurde nicht um Fristverlängerung ersucht. Es wurde mitgeteilt, dass ein neuerliches Formular E 411 an die tschechische Behörde geschickt worden, aber noch nicht zurückgekommen sei.
Das Bundesfinanzgericht hat daraufhin von Amts wegen der belangten Behörde mit Beschluss vom eine Nachfrist von zwei Wochen zur Nachholung der Aufträge vom gesetzt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Frist nicht mehr verlängert werde.
Das Fristverlängerungsansuchen des Finanzamt vom enthält lediglich den Hinweis, dass die Anfrage des Finanzamts von der tschechischen Behörde noch nicht beantwortet sei und eine Beantwortung "erfahrungsgemäß" bis zu 3 Monate dauert.
In der Eingabe vom befindet sich keinerlei Hinweis, dass das Finanzamt innerhalb der Nachfrist wenigstens den Versuch unternommen hätte, den Spruchpunkten I.1 und I.2 des Beschlusses vom nachzukommen.
Wenn das Finanzamt nach Rücksprache mit seiner Oberbehörde vermeint, Aufträgen des Gerichts nicht nachzukommen zu müssen, kann das nicht zulasten der Bf gehen.
Das Finanzamt hat nicht einmal glaubhaft gemacht, dass es in den bis zum Fristverlängerungsansuchen vom seit Zustellung des Beschlusses vom vergangenen mehr als acht Wochen beim Arbeitsamt der Tschechischen Republik auch nur nachgefragt hätte.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die beiden aktenkundigen Formulare E 411 betreffend H Ga vom Úřad práce ČR jeweils innerhalb weniger Tage bearbeitet wurden und jeweils rund zwei Wochen nach dem Einlangen beim Úřad práce ČR wieder bei der belangten Behörde zurückgelangt sind.
Zum Vorbringen der Bf vom und den von ihr vorgelegten Urkunden hat das Finanzamt keinerlei Äußerung abgegeben.
Im Hinblick darauf, dass seit Stellung des Antrags der Bf auf Ausgleichszahlung am mittlerweile mehr als zweieinhalb Jahre vergangen sind und der belangten Behörde bereits zwei Bestätigungen E 411 betreffend H Ga und das Jahr 2012 vorliegen, die jeweils bei "Anspruch auf Familienleistungen" "0" enthalten, also einen solchen verneinen, die belangte Behörde sich aber nicht mit diesen Beweismitteln auseinanderzusetzt, sondern neuerlich eine Anfrage beim Arbeitsamt der Tschechischen Republik stellt, wobei offen ist, wie die belangte Behörde eine mögliche neuerliche Null bei "Anspruch auf Familienleistungen" im mittlerweile dritten E 411 interpretieren wird, kommt eine weitere Verzögerung des Verfahrens nicht in Frage.
Wie bereits im Beschluss vom zum Ausdruck gebracht, ist eine (weitere) Fristerstreckung nicht zu gewähren, damit der Bf innerhalb angemessener Zeit zu ihrem Recht verholfen werden kann.
Unionsrecht ist anzuwenden
Es liegt ein mitgliedsstaatenübergreifender Sachverhalt vor, nämlich eines Unionsbürgers, der in einem Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht, während er und seine Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 40).
Da im Beschwerdezeitraum die Mutter von C Gová, die Bf, in Österreich erwerbstätig war, ist Beschäftigungsstaat jedenfalls Österreich. Wohnsitzstaat ist Tschechien.
Für den Vater von C Gová, H Ga, ist Tschechien auch Beschäftigungsstaat. Zu den Ausführungen im Vorlagebericht, H Ga wäre keiner Beschäftigung nachgegangen, ist auf die gegenteiligen Angaben des Arbeitsamts der Tschechischen Republik in Punkt 6.1 des Formulars E 411 vom und vom zu verweisen. Auch in der Beschwerdevorentscheidung ging das Finanzamt von einer Berufstätigkeit von H Ga aus.
Das Finanzamt nahm in dem angefochtenen Ausgleichszahlungsbescheid an, dass Österreich nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 zur Leistung (nur) einer Differenzzahlung verpflichtet sei, da ein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden habe. Nach nationalem österreichischem Recht besteht gemäß § 4 FLAG 1967 ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, der § 53 FLAG 1967 zufolge nicht nur für österreichische Staatsbürger, sondern auch für Unionsbürger (und Bürger eines EWR-Mitgliedsstaates sowie der Schweiz) gilt.
Wäre nur Österreich Beschäftigungsstaat, hätten gemäß der in Art. 68 Abs. 1 Buchstabe a VO 883/2004 aufgestellten Antikumulierungs-Regel die vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten Beihilfen Vorrang gegenüber den vom Wohnmitgliedstaat gezahlten, die infolgedessen ruhen (vgl. ).
Wird jedoch im Wohnmitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sieht Art. 68 Abs. 1 Buchstabe b Unterbuchstabe i VO 883/2004 die entgegengesetzte Lösung vor, d. h., dass der Anspruch auf die vom Wohnmitgliedstaat gezahlten Beihilfen dem vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten vorgehen, die somit ruhen (vgl. ).
Der Anspruch auf die in Art. 68 VO 883/2004 vorgesehenen Leistungen ist diesfalls bis zur Höhe der vom Wohnmitgliedstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art auszusetzen, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen. Vom zuständigen Träger des vom Wohnsitzstaat unterschiedlichen (ersten) Beschäftigungsstaates kann nur die Höhe des Unterschiedsbetrags in Höhe der Differenz zwischen den nach dem Recht des (ersten) Beschäftigungsstaates vorgesehenen Leistungen und den nach dem Recht des Wohnsitzstaates und (zweiten) Beschäftigungsstaates bezogenen Leistungen beansprucht werden (vgl. zu den gleichlautenden Bestimmungen der VO 1408/71 , Ulrike und Markus Wiering).
Art. 76 Abs. 2 VO 1408/71 erlaubt es dem Beschäftigungsmitgliedstaat, in seinen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass der zuständige Träger den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist. Unter solchen Umständen verfügt der zuständige Träger nicht über ein Ermessen in Bezug darauf, ob er gemäß Art. 76 Abs. 2 VO die in Art. 76 Abs. 1 VO 1408/71 vorgesehene Antikumulierungsregel anwendet, sondern er ist dazu verpflichtet, wenn ihre Anwendung in den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats vorgesehen ist und die dort aufgestellten Voraussetzungen dafür vorliegen.
So hat der EuGH entschieden, Art. 76 Abs. 2 VO 1408/71 in der durch die VO 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die VO 1606/98, sei dahin auszulegen, dass er es dem Beschäftigungsmitgliedstaat erlaubt, in seinen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass der zuständige Träger den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist. Unter diesen Umständen ist der zuständige Träger, falls der Beschäftigungsmitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein solches Ruhenlassen des Anspruchs auf Familienleistungen vorsieht, bei Vorliegen der in diesen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen nach Art. 76 Abs. 2 verpflichtet, den Anspruch ruhen zu lassen, ohne dass er insoweit über ein Ermessen verfügt (, Susanne Fassbender-Firman).
Gleiches gilt für nunmehr (ab Mai 2010) anzuwendende Rechtslage nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 (vgl. ; ; Czaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 195).
Kein Anspruch auf tschechische Familienbeihilfe
Wie oben ausgeführt, wird nach tschechischem Recht Přídavek na dítě(Familienbeihilfe/Kindergeld) nur gewährt, wenn das monatliche Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Familie einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.
Aktenkundig ist die Auskunft der zuständigen tschechischen Behörde, des Arbeitsamts der Tschechischen Republik (Úřad práce ČR), dass die Bf im Streitzeitraum zufolge Übersteigens der Familieneinkommensgrenze keinen Anspruch auf tschechisches Kindergeld für ihre haushaltszugehörigen Kinder, wozu auch C Gová zählt, hatte.
Diesbezüglich ist auf die oben näher dargestellte tschechische Rechtslage zu verweisen.
Leistungsempfänger von Přídavek na dítě ist grundsätzlich das Kind (§ 17 des Gesetzes über die staatliche Sozialunterstützung Nr. 117/1995). Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik hat mit Beschlüssen vom ausdrücklich festgestellt, dass zufolge zu hohen Familieneinkommens C Gová keinen Anspruch auf die Zuerkennung des tschechischen Kindergeldes habe.
Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Vater H Ga im Jahr 2012 für C Gová, die nicht seinem Haushalt angehört, einen Anspruch auf tschechisches Kindergeld haben sollte. Das Arbeitsamt der Tschechischen Republik hat in den diesbezüglichen Formularen E 411 betreffend den Vater darauf verwiesen, dass C von ihrer Mutter (und nicht von ihrem Vater) betreut werde.
Beide aktenkundigen Formulare E 411 betreffend H Ga vom und vom enthalten hinsichtlich H Ga die Angabe, dass kein Anspruch auf Familienleistungen der Tschechischen Republik (Null bei "Anspruch auf Familienleistungen für die Familienangehörigen" bestanden habe). Dass der Vater bei Fehlen eines Anspruchs auf Familienleistungen, wie bestätigt, keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat, ist naheliegend.
Auch in der vom Finanzamt herangezogenen MISSOC-Tabelle ist bei den Familienleistungen der Tschechischen Republik nach der Darstellung der Höhe der Familienleistungen angegeben, dass sich der Anspruch auf Kindergeld (Přídavek na dítě) auf Familien beschränkt, deren Einkommen niedriger als das 2,4fache des Mindestbedarfs (Životní minimum) ist:
Die belangte Behörde beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zur Höhe der Familienleistungen, die die Tschechische Republik grundsätzlich gewährt (Monatsbeträge), ist aber nicht gewillt, sich mit der tschechischen Rechtslage und den Auskünften der zuständigen tschechischen Behörde näher auseinanderzusetzen.
Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass H Ga für C Gová im Beschwerdezeitraum tatsächlich Anspruch auf tschechische Familienleistungen gehabt hätte, hat die belangte Behörde trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nicht angeführt.
Es ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Tschechische Republik dem vom Kind, das bei seiner Mutter haushaltszugehörig ist, getrennt lebenden Vater Familienleistungen gewähren sollte, dem bei der Mutter lebenden Kind bzw. der Mutter jedoch nachgewiesenermaßen zufolge zu hohen Familieneinkommens nicht.
Das Bundesfinanzgericht hält es für erwiesen, dass für C Gová im Beschwerdezeitraum kein Anspruch auf tschechische Familienleistungen bestanden hat.
Gleiches gilt für D Bová, dies hat das Finanzamt bereits mit der Beschwerdevorentscheidung vom erkannt.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist gemäß § 279 BAO aufzuheben.
Mit diesem Erkenntnis scheidet die Beschwerdevorentscheidung vom samt dem einen Bestandteil dieser Beschwerdevorentscheidung darstellenden "Ausgleichszahlungsbescheid" vom aus dem Rechtsbestand aus.
Der Beschwerdeführerin steht für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2012 für die im April 1997 geborene C Gová und für die im November 2001 geborene D Bová sowie für den Zeitraum Dezember 2012 für den im Dezember 2012 geborenen F E J Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ohne Kürzung um eine ausländische Familienleistung zu.
Eine bescheidmäßige Erledigung ist, da dem Anbringen der Bf vollinhaltlich stattgeben wird, gemäß § 13 FLAG 1967 nicht erforderlich, daher ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. oder ) und hat das Finanzamt gemäß § 282 BAO i.V.m. § 11 FLAG 1967 die automationsunterstützte Auszahlung zu veranlassen (vgl. ).
Nichtzulassung der Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass in der gegebenen Sachverhaltskonstellation österreichische Familienleistungen um einen Anspruch auf ausländische Familienleistungen zu kürzen sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und der VO 883/2004, dies ist auch nicht strittig.
Ob ein Anspruch auf ausländische Familienleistungen bestanden hat, ist eine Tatfrage. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof aber im Allgemeinen nicht berufen (vgl. oder ).
Daher ist gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 4 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Art. 76 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 3 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1 § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Yildirim in PV-Info 3/2017, 5 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100940.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at