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ASoK 10, Oktober 2017, Seite 394

Kollektivvertragsangehörigkeit und Fachgruppenzuordnung

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Arbeitgeber, die gewerblich tätig sind, werden durch den Erwerb einer Gewerbeberechtigung ex lege Mitglieder sogenannter Fachgruppen bzw Fachverbände der Wirtschaftskammer und unterliegen den von diesen Fachgruppen abgeschlossenen Kollektivverträgen. Die Zuordnung eines Unternehmens auf Basis der erworbenen Gewerbeberechtigung zu den einzelnen Fachgruppen und Fachverbänden erfolgt ausschließlich durch die Wirtschaftskammer und ist bindend. Es besteht daher keine Möglichkeit der Überprüfung einer solchen Zuordnung durch die Gerichte; für eine falsche Fachgruppenzuordnung haftet im Verhältnis zu den betroffenen Arbeitnehmern die Wirtschaftskammer.

§ 2 Abs 13 GewO 1994 bestimmt, dass im Falle einer Tätigkeitsausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung die Gesetze und Normen der kollektiven Rechts, die sich für Arbeitgeber mit einer entsprechenden Gewerbeberechtigung ergeben, analog anzuwenden sind. Diese Regelung kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn jemand ohne Gewerbeberechtigung oder auf Basis einer falschen Gewerbeberechtigung tätig wird, nicht aber dann, wenn „bloß“ die Fachgruppenzuordnung durch die Wirtschaftskammer „falsch“ ist.

Rubrik betreut von: Alfred Shu...
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