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ASoK 10, Oktober 2017, Seite 393

Konkurrenzklauselentschädigung lohnnebenkostenpflichtig?

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Nach dem angeführten Erkenntnis sind Zahlungen an einen ehemaligen Arbeitnehmer aufgrund einer Konkurrenzklausel als Ausfluss des an sich beendeten ArbeitsverhältS. 394 nisses anzusehen und stellen daher Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG dar. Auch solche Bezüge aus früheren Dienstverhältnissen fallen unter das FLAG, es sei denn, es kommt eine Befreiungsbestimmung im Sinne des § 41 Abs 4 FLAG zur Anwendung.

Die Befreiungsbestimmung des § 41 Abs 4 lit b FLAG, die auf die in § 67 Abs 6 EStG genannten Bezüge (das sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen [wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen]) verweist, kann bei einer monatlich ausgezahlten Karenzentschädigung nicht zum Tragen kommen, weil es am Charakter der sonstigen Bezüge fehlt.

Nach Ansicht des BFG liegen aber auch keine Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinne der Befreiungsbestimmung des § 41 Abs 4 lit a FLAG vor. Eine Entschädigung für die Einhaltung einer nachvertraglichen Konkurrenzklausel hat zwar mit klassischen Ruhebezügen und Überbrückungshilfen gemein, dass den Zahlungen keine Arbeitsleistung des ehemaligen Dienstnehmers gegenübersteht. Entscheidend ist nach Ansicht des BFG aber, dass der Arbeitnehmer im F...

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