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Abgabenbetrug wegen fingierter Eingangsrechnungen
ZWF 2024/7
Werden durch fingierte Eingangsrechnungen Rechtsbeziehungen vorgetäuscht und solcherart erhöhte Aufwendungen verbucht, werden iSd § 39 Abs 1 lit a FinStrG falsche Beweismittel verwendet. Die Rechnung wurde in die Buchhaltung aufgenommen, die die Grundlage der späteren Einkommensteuererklärung bildete und für eine allfällige Vorlage an die Behörden bereitgehalten.