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ZWF 1, Jänner 2024, Seite 31

Sicherstellung von Datenträgern; unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff; richterliche Bewilligung

ZWF 2024/6

§§ 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4, 111 Abs 2 StPO; § 1 DSG; Art 8 EMRK

Die bisherige gesetzliche Ausgestaltung der Sicherstellung von Mobiltelefonen (mobilen Datenträgern) in Strafverfahren ist verfassungswidrig. Grundrechtseingriffe müssen verhältnismäßig sein. Die Schwere des Eingriffs darf nicht größer sein als die Bedeutung des Ziels, das erreicht werden soll. Zwar ist es ein legitimes Ziel, Datenträger sicherzustellen und auszuwerten, um Straftaten zu verfolgen, doch entsprechen die angefochtenen Bestimmungen der StPO nicht den Anforderungen von § 1 DSG und Art 8 EMRK. Eine so weitgehende Maßnahme wie eine Sicherstellung von Datenträgern erfordert, dass ein Richter sie genehmigt. Nur so kann überprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sicherstellung und Auswertung vorliegen und ob die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten. Das Gericht hat im Fall der Bewilligung der Sicherstellung auch festzulegen, welche Datenkategorien und Dateninhalte aus welchem Zeitraum zu welchen Ermittlungszwecken ausgewertet werden dürfen.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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