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ZWF 1, Jänner 2024, Seite 31

Abschlussbericht der Kriminalpolizei; Recht auf Einhaltung des Objektivitätsgebots; Recht auf Ablehnung eines Organs der Kriminalpolizei/Staatsanwaltschaft

ZWF 2024/5

§§ 1, 3, 47, 100, 106 f StPO

OLG Wien , 20 Bs 189/22y

Gemäß § 106 Abs 1 Z 1 und 2 StPO idgF iVm § 107 Abs 1 StPO sind Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, die sich gegen selbständige Akte der Kriminalpolizei wenden, als unzulässig zurückzuweisen. § 3 Abs 2 StPO verleiht dem Beschuldigten weder ein konkretes subjektives Recht dahingehend, dass kein parteiliches oder voreingenommenes Organ der Kriminalpolizei an den Ermittlungen beteiligt ist, noch auf Ablehnung eines befangenen Organs der Kriminalpolizei von der Tätigkeit im Ermittlungsverfahren. Auch aus der Formulierung des § 1 StPO (iVm § 100 StPO) ist kein subjektives Recht abzuleiten, das im Weg des § 106 StPO relevierbar wäre. Ein Recht auf Einspruch wegen Rechtsverletzung steht nicht zu, wenn das Gesetz – wie in § 47 Abs 3 StPO – ein eigenes Prozedere zur Effektuierung einer Vorschrift vorsieht. § 47 StPO sieht die Ablehnung eines Staatsanwalts oder eines Organs der Kriminalpolizei nicht vor. Vielmehr hat der jeweilige Behördenleiter aufgrund einer bestehenden Befangenheit im Dienstaufsichtsweg das Erforderliche zu veranlassen (§ 47 Abs 3 StPO). Eine Entscheidungskompetenz des Gerichts über die Befangenheit ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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