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ZWF 1, Jänner 2024, Seite 31

Diversion durch das Gericht; Begründungserfordernisse

ZWF 2024/3

§§ 86, 198 f, 200 Abs 5 StPO

Ein Beschluss, mit dem ein Verfahren diversionell eingestellt wird, hat neben Spruch und Rechtsmittelbelehrung eine Begründung zu enthalten, in der die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen sind, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Demnach ist insbesondere darzulegen, warum das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 198 Abs 1 und 2 Z 2 StPO angenommen hat. Indem das Gericht seine Entscheidung – überdies unter gänzlicher Ausklammerung der Opferinteressen – ausschließlich auf die Leistung des Geldbetrags und des Beitrags zu den Pauschalkosten durch den Angeklagten gründet, wird den Begründungserfordernissen diversioneller Einstellungsbeschlüsse nicht entsprochen.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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