Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vereinfachte Auslieferung; Spezialitätsgrundsatz
ZWF 2024/2
§§ 23 Abs 1, 31 f ARHG; Art 14 EU-Auslieferungsübereinkommen
(= RIS-Justiz RS0134532)
Erklärt sich die von einem ausländischen Ersuchen um Auslieferung (oder um Verhängung S. 31 der Auslieferungshaft) betroffene Person mit der Auslieferung einverstanden und willigt sie ein, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden, hat das Gericht – mangels diesfalls vorgesehener Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Auslieferung – die Akten unmittelbar dem BMJ vorzulegen. Wird trotz Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung ein Beschluss nach § 31 Abs 1 ARHG gefällt, ist die Auslieferung dennoch nur unter Spezialitätsvorbehalt für zulässig zu erklären.