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Verständigung; Schutzzweck der Norm; Reflexwirkung
ZWF 2024/1
(= RIS-Justiz RS0134027 [T2])
Die Verständigung nach § 194 Abs 1 StPO hat nicht den Zweck, das Opfer einer Straftat davor zu schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht. Zweck der Verständigung ist, dem Opfer die Möglichkeit zu eröffnen, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu bereits verwirklichten Delikten zu beantragen. Die Verpflichtung zur Verständigung von der Einstellung des Verfahrens schützt daher die verfahrensrechtliche Stellung einer Person als Opfer einer bereits verwirklichten Straftat. Dass das Opfer durch die Verständigung in die Lage versetzt worden wäre, dem Beschuldigten keine (weiteren) finanziellen Mittel mehr anzuvertrauen, stellt eine bloße Reflexwirkung des pflichtgemäßen Verhaltens dar, die vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst ist.