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ZWF 1, Jänner 2024, Seite 14

Zum Beginn eines (weiteren) strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der Sichtung sichergestellter Datensätze durch die Strafverfolgungsbehörden

Zugleich eine Besprechung von OLG Wien 22. 9. 2023, 17 Bs 145/23g

Thomas Pillichshammer und Norbert Wess

Die Auslegung des Begriffs der „Ermittlungshandlung“ ist für das Strafverfahren von weitreichender Bedeutung: Gemäß § 1 Abs 2 StPO beginnt ein Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. § 91 Abs 2 StPO definiert den Begriff der „Ermittlung“; die bloße „Nutzung“ sogenannter „behördeninterner Informationsquellen“ ist davon ausdrücklich ausgenommen (diese sind gesetzlich aber nicht näher definiert). Von der Staatsanwaltschaft sichergestellte, aber noch nicht zu einem Ermittlungsakt genommene Daten sind nach der jüngsten Entscheidung des OLG Wien keine „behördeninternen Informationsquellen“ iSd § 91 Abs 2 StPO. Die Sichtung von sichergestellten, aber noch keinem Ermittlungsakt zugeordneten Datenbeständen ist vielmehr eine Ermittlungshandlung (an die auch entsprechende Beschuldigtenrechte knüpfen).

1. Zum maßgebenden Sachverhalt

Der gegenständlichen Entscheidung des OLG Wien liegt ein (gegen zahlreiche Beschuldigte geführtes) Ermittlungsverfahren der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) wegen des Verdachts der Untreue gemäß § 153 StGB und anderer Delikte zugrunde. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden im Oktober...

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