Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 1, Jänner 2024, Seite 50

Rechtsschutzversicherung: Deckungsausschluss bei Auseinandersetzungen aus Verträgen, wenn durch ein Anerkenntnis eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde

ZVers Redaktion

RSS-E 100/23

1. Nach dem Wortlaut des Art 7.2.2 ARB 2013 kann die Deckung bei Auseinandersetzungen aus Verträgen entfallen, wenn durch ein Anerkenntnis eine neue Rechtsgrundlage geschaffen wurde. Zusätzliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Ausschlusses ist aber weiters, dass ohne die Vereinbarung kein Versicherungsschutz gegeben wäre.

2. Soweit sich also die Antragstellervertreterin darauf beruft, dass der Versicherungsfall in der aus ihrer Sicht unberechtigten Zurückziehung der Deckungszusage durch die Kfz-Haftpflichtversicherung liegt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diesfalls zu prüfen ist, ob auch ohne das Anerkenntnis ein von der Rechtsschutzversicherung gedeckter Versicherungsfall vorliegt.

3. § 5 VersVG schafft eine Genehmigungsfiktion bei Abweichungen vom Antrag, wobei umgekehrt die fehlende Information des Versicherers über Abweichungen bzw eine fehlende Rechtsbelehrung ihrerseits fingiert, dass der Versicherungsvertrag mit den für den Versicherungsnehmer besseren Bestimmungen zustande gekommen ist. Ein Verstoß im Sinne des Art 2 ARB 2013 liegt daher erst dann vor, wenn der Versicherer abweichend von diesem Vertragsinhalt die Deckung ablehnt.

Die Antragstellerin hat per für ihr ...

Daten werden geladen...