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Finale Verluste bei Subject-to-Tax- und Switch-over-Klauseln
Stoppek (ISR 2024, 7 ff) stellt die Rechtsprechung des EuGH zum Kriterium der objektiven Vergleichbarkeit im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen die europarechtliche Niederlassungsfreiheit bei der Frage des Vorliegens finaler Verluste dar. Darauf aufbauend untersucht er das Kriterium der objektiven Vergleichbarkeit bei der Verwehrung des Imports finaler Verluste ausländischer Betriebsstätten in jenen Fällen, in denen unilaterale und bilaterale Subject-to-Tax- und Switch-over-Klauseln anzuwenden sind. Er kommt zu dem Ergebnis, dass eine objektive Vergleichbarkeit bei der Anwendung der Subject-to-Tax- und Switch-over-Klauseln vorliege. Ein potenzieller Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit ergebe sich nur bei der Anwendung des § 20 Abs 2 dAStG, da durch diese Norm der unmittelbare Abzug von Verlusten der ausländischen Betriebsstätte beim inländischen Stammhaus verwehrt wird. Bei den übrigen Klauseln ergeben sich keine relevanten Auswirkungen, da durch die Anwendung der Anrechnungsmethode Verluste im Inland berücksichtigt werden und somit auch bei einer grenzüberschreitend tätigen Gesellschaft keine Ungleichbehandlung vorliege.