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Keine Kosten einer doppelten Haushaltsführung bei fehlendem eigenem Hausstand
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Grundvoraussetzung für die Geltendmachung von Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand, von dem aus eine tägliche Anreise zum Beschäftigungsort unzumutbar ist. Diese Voraussetzung ist entsprechend den RegelunS. 393 gen des § 4 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Pendlerverordnung nicht erfüllt, wenn eine Steuerpflichtige nur einzelne Räume innerhalb des Wohnungsverbandes der Eltern, allenfalls auch gegen Leistung eines Kostenbeitrags, mitbewohnt.