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Die Bestellung von Vorständen
„Qualität beginnt beim Menschen, nicht bei den Dingen. Wer einen Wandel herbeiführen will, muss zuallererst auf die innere Einstellung der Führungskräfte zielen.“ Es gibt kaum eine andere Entscheidung des Aufsichtsrats mit einer derartigen Tragweite wie die Bestellung von Führungskräften. Eine „richtige“ Bestellung wird oftmals kaum wahrgenommen; anders verhält es sich bei Fehlbesetzungen: Im günstigsten Fall kostet es viel Geld, im schlechtesten Fall möglicherweise das gesamte Unternehmen. Daher tun Aufsichtsräte gut daran, zuerst das Unternehmen und danach die Bewerber gut zu screenen und dabei die Sicht von außen zu nutzen.
1. Eine nicht delegierbare Aufgabe
Die Bestellung von Vorständen und des Vorstandsvorsitzenden gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Aufsichtsrates und ist in § 75 AktG geregelt. Wesentliches Kriterium für die Bestellung ist die Einschätzung der Persönlichkeit des Bewerbers in einer 360°-Betrachtung. Damit soll die Eignung festgestellt werden. Aber geht es nicht darum, wessen Eignung wofür festgestellt werden soll? Es geht somit um zwei Dinge, die möglichst kongruent sein sollen:
um die aus der zu besetzenden Position resultierenden erfolgskritischen Anforderungen und
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