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Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2023
Mit , 2023-0.715.245, BMF-AV 2023/151, wurden die Lohnsteuerrichtlinien aufgrund der gesetzlichen Änderungen (Änderung des EStG, BGBl I 2022/220, ausgegeben am ; Abgabenänderungsgesetz – AbgÄG 2023, BGBl I 2023/110, ausgegeben am ; Progressionsabgeltungsgesetz 2024 – PrAG 2024, BGBl I 2023/153, ausgegeben am ) angepasst sowie die aktuelle Rechtsansicht des BMF zu den verschiedensten Themenstellungen und höchstgerichtliche Entscheidungen in die LStR eingearbeitet. Zudem wurden redaktionelle und sonstige Aktualisierungen durchgeführt sowie aktualisierte Effektivtabellen eingefügt. Im Folgenden werden die für die Personalverrechnung relevanten, wesentlichen Änderungen in den LStR aus dem Wartungserlass 2023 in Verbindung mit den gesetzlichen Änderungen aufgrund des PrAG 2024 dargestellt.
Steuerbefreiungen
Zurverfügungstellung elementarer Bildungseinrichtungen – § 3 Abs 1 Z 13 lit c EStG (Rz 77 und 77b LStR)
Neu: § 3 Abs 1 Z 13 lit c EStG (idF PrAG 2024) ab : „Von der Einkommensteuer sind befreit: [...] Der geldwerte Vorteil aus der Benützung einer arbeitgebereigenen elementaren Bildungseinrichtung, die durch alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sowie durch betriebsfremde Personen genutzt werden kann.“
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern elementare Bildungseinrichtungen (dazu zählen alle institutionellen Formen der Bildung und Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt wie Kindergärten, Kinderkrippen und vergleichbare Einrichtungen entsprechend landesgesetzlicher Regelungen, nicht jedoch öffentliche Pflichtschulen) zum kostenlosen oder vergünstigten Besuch zur Verfügung, ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzung dieser Einrichtungen (insbesondere Betriebskindergärten) steuerfrei, wenn der