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PV-Info 1, Jänner 2024, Seite 2

Teuerungsprämie wird zur Mitarbeiterprämie

Monika LL.M. Kunesch

Gleichfalls versteckt im Start-Up-Förderungsgesetz (BGBl I 2023/200, ausgegeben am ) wurde die bereits von Finanzminister Brunner im November angekündigte Fortführung der Teuerungsprämie, nunmehr bezeichnet als Mitarbeiterprämie, umgesetzt.

Zielsetzung

Trotz im Jahresabstand gesunkenen Verbraucherpreisindex (5,4 % im Oktober 2023) möchte der Gesetzgeber den Arbeitgebern die Möglichkeit geben, den Arbeitnehmern bei den noch immer hohen Lebenshaltungskosten finanziell mit einer zusätzlich zum Arbeitslohn zu gewährenden steuerfreien Prämie unter die Arme greifen zu können.

Gesetzliche Regelung

Da es sich (wieder) um eine befristete Regelung handelt, findet sich die Bestimmung in § 124b Z 447 EStG:

„a)

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 gewährt (Mitarbeiterprämie), sind bis 3.000 € pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 erfolgt. Kann im Falle des § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

b)

Mitarbeiterprämien sind beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2024 insgesamt bis zu einem Betrag von 3.000 € pro Kalenderjahr steuerfrei. Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3.000 € pro Jahr nicht übersteigen. Werden im Kalenderjahr mehr als 3.000 € steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs 1 zu veranlagen.

c)

Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit a erfasst werden oder 3.000 € übersteigen (lit b), sind sie nach dem Tarif zu versteuern.“

Eckpunkte

Von der Grundkonzeption her wird die Teuerungsprämie der Jahre 2022 und 2023 zwar fortgeführt, allerdings mit folgender, wesentlicher Abweichung: Die Zahlung muss in vollem Umfang, dh bis zum Maximalbetrag von 3.000 €, aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift nach § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 EStG erfolgen. Demnach muss die Zahlung entweder

  • in einem Kollektivvertrag geregelt sein oder

  • der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Bezahlung einer Mitarbeiterprämie vor.

  • Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragspartners auf Arbeitgeberseite kann eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen werden.

  • Ist im Unternehmen kein Betriebsrat eingerichtet, so kann die Steuerfreiheit auch durch eine vertragliche Vereinbarung mit allen Arbeitnehmern erreicht werden.

Wie bislang muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, dh um eine Zahlung, die üblicherweise nicht gewährt wurde. Zahlungen aufgrund einer Leistungsvereinbarung oder wiederkehrende Bonuszahlungen kommen daher für die Steuerbegünstigung nicht in Betracht. Teuerungsprämien, die in den Kalenderjahren 2022 und/oder 2023 gewährt wurden, gelten jedoch nicht als Zahlungen, welche bislang üblicherweise gewährt wurden, und hindern daher eine steuerfreie Mitarbeiterprämie nicht. Gleichfalls nicht schädS. 3 lich ist eine für das Jahr 2024 kollektivvertraglich vorgesehene Mitarbeiterprämie, die in Abgeltung einer niedrigeren kollektivvertraglichen Lohn- oder Gehaltserhöhung gewährt wird. Für die Steuerbefreiung ist es auch nicht schädlich, wenn ein Kollektivvertrag für das Jahr 2024 die Mitarbeiterprämie noch als Teuerungsprämie bezeichnet, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

Wie bislang dürfen eine Mitarbeiterprämie und eine Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG insgesamt den Höchstbetrag von 3.000 € pro Jahr nicht übersteigen. Ist dies der Fall, so wird ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs 1 EStG ausgelöst.

Korrespondierende Befreiungen

Das Start-Up-Förderungsgesetz sieht korrespondierende Regelungen für die Befreiung in der Sozialversicherung und der betrieblichen Vorsorge (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG) sowie bezüglich der Lohnnebenkosten (§ 16 Abs 20 KommStG, § 41 Abs 4 lit j FLAG) vor.

Fazit

Die Intention des Gesetzgebers, die Kollektivvertragsverhandlungen durch eine steuerfreie Einmalzahlung zu unterstützen, ist zu würdigen. Es bleibt abzuwarten, ob die Kollektivvertragspartner das Stöckchen aufgreifen werden. Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die zwar einem Arbeitgeberverband angehören, der aber keinen Kollektivvertrag abgeschlossen hat oder im Kollektivvertrag weder eine Regelung zu Mitarbeiterprämien aufnimmt, noch diese an die Betriebsvereinbarung delegiert, bleiben von dieser Begünstigung ausgeschlossen. Alles in allem kommt die Mitarbeiterprämie, was die Flexibilität der Zuwendungsmöglichkeiten betrifft, nicht an die Teuerungsprämie heran.

Mag. Monika Kunesch LL.M.
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