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Günstigere steuerliche Behandlung der in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, der Partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, belegenen Grundstücke
AEUV Art. 63 bis 65, 267; ErbStG § 2, § 3, § 9, § 10, § 13c; BewG § 9, § 31, § 151; DBA Deutschland-Kanada Art. 2
Die Art. 63 bis 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die vorsieht, dass ein zum Privatvermögen gehörendes bebautes Grundstück, das zu Wohnzwecken vermietet wird, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer mit seinem vollen gemeinen Wert angesetzt wird, wenn es in einem Drittland, das nicht Partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom ist, belegen ist, während es lediglich mit 90 % seines gemeinen Werts angesetzt wird, wenn es im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, belegen ist.
(BA/FA X) - ECLI:EU:C:2023:763
Das Problem: Der im ersten Halbjahr 2016 verstorbene Erblasser hatte durch Erbvertrag seinem Sohn, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, u.a. ein Vermächtnis über seinen hälftigen Anteil an in Kanada belegenem Grundbesitz ausgesetzt. Dieser Grundbesitz war bebaut und zu Wohnzwecken vermietet. Beide, Erblasser und Vermächtnisnehmer, waren zur Zeit des Erbfalls Inländer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG).
Der Vermächtnisnehmer begehrt...