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Gewährleistung für größere Erhaltungsarbeiten innerhalb von zehn Jahren
immo aktuell 2023/44
Nach § 37 Abs 4 Satz 3 WEG gilt eine Eigenschaft (Beschaffenheit des Objekts) als zugesichert, die keine größeren Erhaltungsarbeiten innerhalb von zehn Jahren erfordert.
Die Verjährungsfrist des § 933 ABGB wird für jede davon erfasste (größere) Erhaltungsarbeit mit deren objektiver Erkennbarkeit innerhalb von zehn Jahren gesondert in Gang gesetzt. Die Manifestation einer solchen Erhaltungsarbeit löst aber nicht den Fristenlauf auch für zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbare Mängel aus.
Sachverhalt: [1] Die Beklagten waren gemeinsam (mit unterschiedlichen Anteilen) Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sich ein 1932 errichtetes Haus mit vier Wohnungen befindet. In ihrem Auftrag wurde 2006 der Fassade ein Terrassenzubau (Balkonturm) vorgelagert. Die derart geschaffenen Terrassen können von den Wohnungen Top 2 und 3 erreicht werden. Mit Kaufvertrag vom , in dem die Begründung von Wohnungseigentum vereinbart ist, erwarb die Klägerin von den Beklagten insgesamt 60/100 Anteile der Liegenschaft; im Umfang der restlichen Liegenschaftsanteile sind die Beklagten weiterhin Miteigentümer. Im Grundbuch ist die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gem § 40 Abs 2 WEG an den Wohnungen Top 2 und 3 zu Gun...