Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsprechungsänderung zum Sachersatzinteresse des Mieters im Versicherungsvertrag des Vermieters
immo aktuell 2023/42
§ 914 ABGB; § 67 Abs 1, 80 Abs 1 VersVG
Die Auslegung des Sachversicherungsvertrags (hier: Leitungswasserschadenversicherung) kann eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in Form eines konkluS. 261denten Regressverzichts des Versicherers für Fälle der leichten Fahrlässigkeit ergeben. Die Frage, ob das Sachersatzinteresse des Mieters in die Sachversicherung des Vermieters durch Regressverzicht einbezogen wurde, ist durch einfache Auslegung des Vertrags nach § 914 ABGB zu klären.
Sachverhalt: [1] Der Beklagte mietete eine Wohnung der J. * GmbH (in Hinkunft Vermieterin) im Gebäude * in L* mit Vertrag vom .
[2] Zwischen der Vermieterin und der Klägerin besteht eine Leitungswasserschadenversicherung, die keinen Regressverzicht der Klägerin zu Gunsten ihrer Mieter enthält, obwohl es auf dem österreichischen Versicherungsmarkt Versicherungsverträge gibt, die einen solchen für leichte Fahrlässigkeit vorsehen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Vermieterin bei Vertragsabschluss mit der Klägerin auf eine derartige Möglichkeit hingewiesen wurde. In der Versicherungspolizze ist ua festgehalten, dass die angeführten Gebäude (Büro-, Geschäfts- und Gastronomiebetrieb, Wohnungen) samt An- und Zubauten z...