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Zum Leistungsstandard des Immobilienmaklers
Die Sachverständigeneigenschaft des Immobilienmaklers orientiert sich am Leistungsstandard seiner Berufsgruppe. Dieser stellt sich als Struktur von Regelungen auf verschiedenen Ebenen dar und ist dafür maßgebend, welche Kenntnisse vom Immobilienmakler im konkreten Vermittlungsfall erwartbar sind. Sollen Adaptierungen des Anforderungsprofils – etwa durch Einführung einer Aus- und Weiterbildungsverpflichtung – erfolgen, ist vor diesem Hintergrund genau zu prüfen, an welchen Stellschrauben in welcher Form gedreht werden kann.
1. Allgemeines
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und der herrschenden Lehre, dass der Immobilienmakler als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB gilt. Demnach haftet als Sachverständiger, wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt, oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert. Sachverständige unterliegen dabei einem strengeren Maßstab, als allgemein in § 1297 ABGB vorgesehen ist. Sie müssen den durchschnittlichen Fähigkeiten und dem Leistungsstandard nicht eines Durchschnittsmenschen, sondern ihrer jeweiligen Berufsgruppe entsprechen. Tätigkeit...