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BFG: Keine Anerkennung der „Substanzabgeltung“ beim Vorbehaltsfruchtgenuss
immo aktuell 2023/40
§ 16 Abs 1 Z 8 EStG; § 28 EStG
(Revision eingebracht)
Aufwendungen für Substanzabgeltungen sind in § 16 Abs 1 EStG nicht enthalten und entsprechen auch nicht dem Konzept der Überschusseinkünfte.
Derartige Zahlungen werden nicht deshalb geleistet, um eine Gegenleistung (den Fruchtgenuss) zu erhalten bzw zu behalten, sondern um den Verlust der AfA zu kompensieren, weil dies in den Einkommensteuerrichtlinien so vertreten wird. Die Abgeltung für Abnutzung ist nichts anderes als eine Ausgabe für die Wertminderung des Wirtschaftsgutes Gebäude. Derartige Ausgaben sind aber nur im Sinne einer Gebäude-AfA ( § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG) als Werbungskosten abzugsfähig.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BFG übertrug im Jahr 2012 (Schenkungsvertrag vom ) mehrere (vermietete) Liegenschaften unentgeltlich und unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts an ihren Sohn. Neben anderen – im Verfahren teilweise strittigen – Werbungskosten setzte sie auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) für die vermieteten Liegenschaften an. Diese AfA wurde im Rahmen einer Außenprüfung (ua) über das Jahr 2012 nicht anerkannt, weil eine sogenannte „Substanzabgeltung“ weder vereinbart noch geleistet wurde.
Auch im Erstbescheid über die Einkomm...