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Rangordnungserklärung des außerbücherlichen Eigentümers
iFamZ 2023/260
Die in § 178 Abs 2 AußStrG angeführten Bestandteile eines Einantwortungsbeschlusses sind zwingend in den Beschluss aufzunehmen, wenn die darin genannten Voraussetzungen vorliegen. Hierbei kann es auch nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts sein, aus einem nicht dem Gesetz (§ 178 Abs 2 Z 2 AußStrG) entsprechenden Einantwortungsbeschluss (nur auf der Basis des Grundbuchsstandes) allfällige Schlüsse über die Rechtsnachfolge eines verstorbenen Liegenschaftseigentümers zu ziehen.
Gem § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG hat der Beschluss über die Einantwortung jeden Grundbuchskörper zu enthalten, auf dem aufgrund der Einantwortung die Grundbuchsordnung herzustellen sein wird.
Unterbleibt im Einantwortungsbeschluss der Ausspruch nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG, kann er auch noch nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses nachgeholt werden, um dem Erben die Antragstellung nach § 136 GBG zu ermöglichen.