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Beauftragung eines Erbenermittlers nicht wucherisch
iFamZ 2023/256
Eine Zwangslage gem § 879 Abs 2 Z 4 ABGB ist anzunehmen, wenn der Vertragspartner vor die Wahl gestellt ist, in den Vertrag einzutreten oder einen Nachteil zu erleiden, der nach vernünftigem Ermessen schwerer wiegt als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag zur Folge hat. Hingegen liegt keine Zwangslage vor, wenn durch das Nichtzustandekommen eines Vertrags kein anderer Nachteil eintritt, als dass der angestrebte Gegenstand des Vertrags nicht erreicht wird. Der im Abschluss eines Erbensuchervertrags liegende Nachteil des Erben besteht lediglich darin, einen Teil jenes Vermögenswerts abgeben zu müssen, den er ohne Tätigkeit des Erbensuchers überhaupt nicht erhalten hätte. Darin ist keine Zwangslage zu erblicken.
Das Rücktrittsrecht gem § 3 KSchG ist generell ausgeschlossen, wenn der Erbe den Vertrag in den Geschäftsräumlichkeiten des Erbensuchers abgeschlossen hat.
[1] 1. Gem § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind Verträge nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistung in a...