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Zeitpunkt der Kenntnis des Verletzten von einer schweren Eheverfehlung – unheilbare Ehezerrüttung und Verschuldensabwägung
iFamZ 2023/252
Auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verletzten von einer schweren Eheverfehlung (hier: ehewidrige Beziehung der Beklagten) kann es nicht ankommen. Eine ehewidrige Beziehung stellt vielmehr ohne Rücksicht auf das Empfinden des anderen Ehegatten einen schweren Mangel an ehelicher Gesinnung dar. Die unheilbare Ehezerrüttung iSd § 49 EheG ist nach stRsp dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat. Bei beiderseitigem Verschulden muss nach der Rsp ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teils annehmen zu können.
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus deren gleichteiligem Verschulden. Das Berufungsgericht gab den von beiden Parteien erhobenen Berufungen nicht Folge und ließ die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. (…)
Nach stRsp (RIS-Justiz RS0056341) hat eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG ein Verhalten eines Ehegatten zur Voraussetzung, dass mit dem Wesen der Ehe als eine alle Lebensbereiche der Ehepartner umfa...