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Keine Überprüfung einer geplanten, noch nicht umgesetzten Freiheitsbeschränkung
iFamZ 2023/249
LG ZRS Wien , 43 R 324/23z
Bereits aus der Wortfolge „Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung“ ergibt sich, dass eine solche konkret vorliegen oder vorgelegen haben muss. Im Fall einer geplanten und noch nicht umgesetzten Freiheitsbeschränkung wies das Erstgericht daher mangels einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme am Bewohner den Antrag zutreffend zurück (§ 60 Abs 2 AußStrG).
Die im Rekurs (des Einrichtungsleiters) ausführlich dargestellten Überlegungen zur Zweckmäßigkeit von „Vorabentscheidungen“ ändern nach Ansicht des Rekursgerichts nichts an der bestehenden Rechtslage. Da die technische Durchführung (hier: einer Türsperre durch Gesichtserkennungssystem) erst im Laufen ist, ist der Bewohner nach Ansicht des Rekursgerichts durch die Maßnahme noch nicht eingeschränkt. Eine Freiheitsbeschränkung, die überprüft werden könnte, liegt nicht vor. Dem Rekurs war nicht Folge zu geben.
In einem Vorverfahren, dessen Gegenstand die Überprüfung der am Bewohner vorgenommenen Freiheitsbeschränkung durch Versperren des Gruppenraums der Erlebniswerkstätte der Einrichtung war, erklärte das Erstgericht die Freiheitsbeschränkung des Bewohners durch die Maßnahme „Versperren des Gruppenraums“ für unzulässi...