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Betroffener erkennt einschreitenden Rechts- anwalt nicht
iFamZ 2023/244
Nach stRsp kann sich der Betroffene (die schutzberechtigte Person) bei Erhebung eines Rechtsmittels auch von einem frei gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen, sofern nicht offenkundig ist, dass ihm bei der Vollmachtserteilung die Vernunft völlig gefehlt und er nicht fähig war, den Zweck der Vollmachtserteilung zu erkennen.
(…) [7] Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird im Rechtsmittel (…) nicht geltend gemacht.
[8] 1. (…) Nur im Fall einer festgestellten oder nach der Aktenlage offenkundig fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen in das Wesen der Vollmachtserteilung wäre die Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters unwirksam (RIS-Justiz RS0008539 [T9]; 6 Ob 99/18d ua). Ob eine solche offenkundige Unfähigkeit vorliegt, kann ausschließlich einzelfallbezogen beurteilt werden und bildet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0008539 [T7]; 1 Ob 204/18h ua). Anderes gilt nur, wenn gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen (3 Ob 175/12z; 3 Ob 230/10k ua). Das ist hier nicht der Fall.
[9] 2. Nach dem Gutachten der im Erwachsenenschutzverfahren bestellten psychiatrischen Sachverstä...