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iFamZ 6, Dezember 2023, Seite 327

Das Wesen und die Folgen der Erwachsenenvertretung

Gernot Fellner

Mit dem 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59, wurde im Rahmen der Einführung sowie Neuregelung der gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertretung (§§ 264270 ABGB) vorgeschrieben, dass die Registrierungsstellen eine den Beteiligten gewidmete Belehrung über das „Wesen und die Folgen der Erwachsenenvertretung“ zu erteilen und die erfolgte Belehrung zu dokumentieren haben. Dieser Beitrag untersucht, was unter den Gesetzesbegriffen „Wesen und Folgen der Erwachsenenvertretung“ zu verstehen ist und welche Probleme mit der verlangten Belehrung allenfalls verbunden sein können.

I. Grundlegendes

A. Das Vier-Säulen-Modell

Mit dem Erwachsenenschutzrecht wurde das von 1984 bis 2018 in Geltung stehende Sachwalterrecht (§§ 268284b ABGB aF) durch Regelungen ersetzt, die einerseits der UN-Behindertenkonvention entsprechen und andererseits größtmögliche Flexibilität bei der Wahl und Ausgestaltung des Vertretungsumfangs zugunsten der erwachsenen Person bieten. Die Selbstbestimmung der volljährigen Person (§ 239 Abs 1 ABGB) stellt nämlich den fundamentalen Wert der neuen Rechtslage seit dar. Der Schutz dieser wurde gegenüber dem früher geltenden Recht noch verstärkt. Die Vertretung einer volljährigen Person soll nur mehr dort zum Zug kom...

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