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iFamZ 6, Dezember 2023, Seite 324

Durchsetzung einer hinreichend bestimmten Kontaktrechtsregelung

iFamZ 2023/241

Susanne Beck

§ 110 AußStrG

Das Gericht hat nach § 110 Abs 2 AußStrG – auf Antrag oder von Amts wegen – zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung denjenigen, der den Vollzug der Regelung vereitelt, durch die Verhängung angemessener Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG zur Einhaltung der Regelung zu bewegen. Dazu muss die Kontaktrechtsregelung klar und eindeutig formuliert sein, sodass sie zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Der Minderjährige lebt bei der Mutter, die mit der Obsorge allein betraut ist. Die Eltern streiten seit 2018 über das Kontaktrecht des Vaters zum Kind. Mit – rechtskräftigem – Beschluss aus dem Jahr 2021 wurde dem Vater ein Kontaktrecht zum Kind wie folgt eingeräumt: „Jede Woche im Zeitraum von Freitag, 12:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Samstag, 18:00 Uhr. Der Vater hat das Kind zu Beginn des Kontaktzeitraums beim Kindergarten bzw zu den Zeiten, in welchen es sich nicht im Kindergarten befindet, am Wohnsitz der Mutter abzuholen und am Ende des Kontaktzeitraums am Wohnsitz der Mutter an diese bzw an eine von ihr genannte Person zu übergeben. Die Mutter hat das Kind am Ende des Kontaktzeitraums an ihrem Wohnsitz persönlich bzw durch eine von ihr beauftragte Person zurückzunehmen.“ Nachdem es die...

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