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Antragslegitimation von Begünstigten im Verfahren nach § 27 PSG
1. Auch die gerichtliche Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern eines in der Stiftungsurkunde eingerichteten Beirats richtet sich nach § 27 PSG und den Grundsätzen der zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands ergangenen Rspr (Fortschreibung der Rspr).
2. Zu den nach § 27 Abs 1 und 2 PSG Antragsberechtigten zählen auch aktuell Begünstigte, denen ein rechtliches Interesse (auch) am Vorhandensein vollständiger Stiftungsorgane zuzuerkennen ist, ohne dass ihnen zusätzlich ein klagbarer Anspruch auf Zuwendungen oder sonstige Einfluss- oder Gestaltungsrechte auf die Privatstiftung zukommen müsste.
3. Wenn Regelungsgegenstände des § 9 Abs 1 und 2 Z 1 bis 8 PSG in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, sind sie grundsätzlich unwirksam und unbeachtlich; jedenfalls muss dies für Regelungen der Stiftungszusatzurkunde gelten, die im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen (Fortschreibung der Rspr).
(OLG Wien 6 R 92/22a; HG Wien 73 Fr 10367/22y)
[1] Im Firmenbuch ist ... die D. Privatstiftung (Drittantragsgegnerin, in der Folge: Privatstiftung) eingetragen. Die Stifter KR K. F. sen. und KR H. F. sind bereits vor mehreren Jahren verstorben. Aktuell Begünstigte der Privatstiftung sind – gem § ...