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Abschlussprüferhaftung III
§§ 70, 84, 95, 95a und 118 AktG
1. War ein Fehlverhalten des Abschlussprüfers oder von Organmitgliedern der AG für einen Schaden der Aktionäre nicht kausal, besteht keine Haftung.
2. Der Beweis dafür, dass ein Verhalten für einen Schaden kausal ist, trifft den Geschädigten.
(OLG Linz 1 R 83/22i; LG Ried im Innkreis 5 Cg 27/21d)
[1] Die Kläger waren von 1992 bis 2017 Aktionäre der C* AG, konnten zusätzlich Punkte über Punktekorbverträge erwerben und nutzten diese auch für Urlaube.
[2] Der Erstbeklagte war Aufsichtsratsvorsitzender, der Zweitbeklagte Vorstandsvorsitzender der AG. Die Drittbeklagte war ihre Abschlussprüferin. Am wurde über das Vermögen der AG ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet.
[3] Die Kläger begehren Schadenersatz von den Beklagten, weil sie bei Kenntnis der wahren Umstände ihren Vertrag aus wichtigem Grund kündigen hätten können und sie für die von ihnen erworbenen (und nicht verbrauchten) Punkte bei Verkauf (noch) einen bestimmten Betrag erhalten hätten. Auch der Clubbeitrag als Vorauszahlung für die weiteren Jahre wäre nicht mehr angefallen. Der Zweitbeklagte hätte ab dem Jahr 2010 keine weiteren Beherbergungs- oder Punktek...