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Abschlussprüferhaftung II
1. Der Prüfungsbericht nach § 273 UGB soll als schriftliches Ergebnis der Abschlussprüfung ganz grundsätzlich das Ergebnis der Prüfung umfassend wiedergeben.
2. War ein Fehlverhalten des Abschlussprüfers für den Schaden der Gesellschaft nicht kausal, haftet er nicht.
(OLG Linz 1 R 110/22k; LG Salzburg 4 Cg 94/13g)
Der OGH wies die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurück.
Aus der Begründung des OGH:
1. ...
2. ...
[3] Der Umstand, dass ein (in der Sache befasster) Steuerberater sowie zwei Prüforgane übereinstimmend von einer Heilung der – tatsächlich gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßenden – Vorabentnahme (siehe dazu die im ersten Rechtsgang ergangene E 6 Ob 207/20i, RWZ 2021/37 [Wenger] = H. Foglar-Deinhardstein, GES 2021, 159 = GesRZ 2021, 252 [Artmann] = Gaggl, WBl 2021, 611) durch die nachfolgende Gewinnausschüttung ausgingen und es „allenfalls galt, einen Monat zwischen Einbringungsstichtag und Bilanzstichtag zu überbrücken“, tritt nicht zwingend in einen Widerspruch zur Feststellung über den Hinweis des Steuerberaters darauf, dass es noch offen sei, was die neue S. 406 Judikatur derzeit bedeute, und dass „im schlimmsten Fall“ die gesa...